KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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05.08.2009 hat der Verkäufer gegen Zahlung von GBP 80.000<br />
dieses Recht gekündigt, so dass der Fluchtweg für den Nachbarn<br />
lediglich bis zum 05.02.2011 bestehen bleibt. Der Verkäufer<br />
ist verpflichtet, die entsprechende Löschung der<br />
Grunddienstbarkeit beim Landregister zu bewirken.<br />
Die zuständige Stadtverwaltung (The Mayor and Burgesses<br />
of the London Borough of Southwark) hat zudem am<br />
08.11.2007 die bauplanungsrechtliche Auflage erteilt, dass<br />
die Mieter der Wohneinheiten vor Abschluss eines Miet -<br />
vertrages darüber informiert werden, dass sie keine Anwohnerparkerlaubnis<br />
erhalten werden. Der Erbbaurechtsvertrag<br />
über die Wohneinheiten mit dem Verkäufer wird eine entsprechende<br />
Klausel zur Erfüllung dieser Auflage enthalten.<br />
Die Einhaltung weiterer bauplanungsrechtlicher Auflagen<br />
hinsichtlich der gestatteten Nutzung des Daches bzw. der<br />
Dachterrassen werden ebenfalls im Erbbaurechtsvertrag auf<br />
Blink Point Ltd. als Mieter übertragen.<br />
Die Argyll Environmental Ltd., <strong>England</strong>, hat aufgrund einer<br />
am 17.05.2007 durchgeführten umwelttechnischen Sekundäruntersuchung<br />
(„desktop research“, Auswertung bereits<br />
vorhandenen Datenmaterials) des Grund und Bodens der<br />
Fondsimmobilie ein Gutachten erstellt, in dem eine allgemein<br />
geringe bis mäßige Wahrscheinlichkeit einer Bodenund<br />
Grundwasserkontamination dargestellt wird. Es wird in<br />
dem Gutachten weder ein Haftungstatbestand für Altlasten<br />
noch ein irgendwie gearteter Handlungsbedarf der Fondsgesellschaft<br />
festgestellt. Dieses gutachterliche Ergebnis<br />
basiert unter anderem auf der Auswertung einer Datenabfrage<br />
vom 17.05.2007 bei der Landmark Information Group<br />
Ltd., <strong>England</strong>, Großbritanniens größtem Anbieter von digitalen<br />
Karten, Landnutzungsdaten und Umweltinformationen.<br />
Eine Sekundäruntersuchung (desktop research) von ERM<br />
Environmental Resources Management Ltd., <strong>England</strong>, vom<br />
06.07.2009 zeigt hinsichtlich des Bodens und Grundwassers<br />
keine historischen oder aktuellen Hinweise eines Altlasten-<br />
106 I Die rechtlichen Grundlagen<br />
verdachts. Auch für diese Umweltstudie wurde eine Datenabfrage<br />
bei der Landmark Information Group Ltd., hier vom<br />
30.06.2009, ausgewertet. Ebenso hat DTZ Project & Building<br />
Consultancy in seinem technischen Gutachten über die<br />
Fondsimmobilie vom 17.07.2009 keine konkreten und tatsächlichen<br />
Verdachtsmomente im Hinblick auf Altlasten<br />
festgestellt (siehe hierzu das Kapitel „Die Fondsimmobilie“<br />
ab Seite 52). Einer geotechnische Erkundung und Umweltuntersuchung<br />
aus dem Juni 2006, die von der Firma WSP<br />
Environmental Ltd. in der Phase vor Bau der Fondsimmobilie<br />
unter anderem mittels Bohrungen und Boden- und Grundwasseranalysen<br />
durchgeführt wurde, hat keine bedeutenden<br />
Verunreinigungen aufgedeckt. Sanierungsmaßnahmen<br />
waren daher nicht erforderlich. Insgesamt wird die Gefahr<br />
einer Altlastenhaftung der Fondsgesellschaft als zukünftige<br />
Eigentümerin als minimal eingeschätzt, da es ausweislich<br />
der vorliegenden Gutachten keinerlei konkrete und tatsächliche<br />
Anzeichen für eine Kontamination der Fondsimmobilie<br />
oder des Grundstücks gibt.<br />
Der Kaufvertrag enthält keine Altlastenregelung, was dem<br />
Marktstandard für derartige Immobilienkaufverträge in<br />
<strong>England</strong> entspricht. Das englische Recht stellt ein Verursacherprinzip<br />
auf, wonach die Kostenlast für die Beseitigung<br />
etwaiger Umwelt- oder Altlasten den Verursacher trifft. Nur<br />
wenn der Verursacher nicht festgestellt werden kann, trifft<br />
den Eigentümer eine Kostenlast. Ob etwaige Kosten an den<br />
Mieter weiterbelastet werden können, ist richterlich noch<br />
nicht entschieden. Der Verkäufer hat keine Angaben über<br />
die Bausubstanz der Fondsimmobilie selbst oder eine etwaige<br />
Kontamination des Gebäudes mit Asbest oder anderen<br />
gefährlichen Stoffen gemacht und auch keine diesbezüglichen<br />
vertraglichen Gewährleistungsrechte übernommen.<br />
Zur Altlastenthematik siehe auch die Ausführungen im Kapitel<br />
„Die Risikohinweise“, Abschnitt „Altlasten“, Seite 16.