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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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05.08.2009 hat der Verkäufer gegen Zahlung von GBP 80.000<br />

dieses Recht gekündigt, so dass der Fluchtweg für den Nachbarn<br />

lediglich bis zum 05.02.2011 bestehen bleibt. Der Verkäufer<br />

ist verpflichtet, die entsprechende Löschung der<br />

Grunddienstbarkeit beim Landregister zu bewirken.<br />

Die zuständige Stadtverwaltung (The Mayor and Burgesses<br />

of the London Borough of Southwark) hat zudem am<br />

08.11.2007 die bauplanungsrechtliche Auflage erteilt, dass<br />

die Mieter der Wohneinheiten vor Abschluss eines Miet -<br />

vertrages darüber informiert werden, dass sie keine Anwohnerparkerlaubnis<br />

erhalten werden. Der Erbbaurechtsvertrag<br />

über die Wohneinheiten mit dem Verkäufer wird eine entsprechende<br />

Klausel zur Erfüllung dieser Auflage enthalten.<br />

Die Einhaltung weiterer bauplanungsrechtlicher Auflagen<br />

hinsichtlich der gestatteten Nutzung des Daches bzw. der<br />

Dachterrassen werden ebenfalls im Erbbaurechtsvertrag auf<br />

Blink Point Ltd. als Mieter übertragen.<br />

Die Argyll Environmental Ltd., <strong>England</strong>, hat aufgrund einer<br />

am 17.05.2007 durchgeführten umwelttechnischen Sekundäruntersuchung<br />

(„desktop research“, Auswertung bereits<br />

vorhandenen Datenmaterials) des Grund und Bodens der<br />

Fondsimmobilie ein Gutachten erstellt, in dem eine allgemein<br />

geringe bis mäßige Wahrscheinlichkeit einer Bodenund<br />

Grundwasserkontamination dargestellt wird. Es wird in<br />

dem Gutachten weder ein Haftungstatbestand für Altlasten<br />

noch ein irgendwie gearteter Handlungsbedarf der Fondsgesellschaft<br />

festgestellt. Dieses gutachterliche Ergebnis<br />

basiert unter anderem auf der Auswertung einer Datenabfrage<br />

vom 17.05.2007 bei der Landmark Information Group<br />

Ltd., <strong>England</strong>, Großbritanniens größtem Anbieter von digitalen<br />

Karten, Landnutzungsdaten und Umweltinformationen.<br />

Eine Sekundäruntersuchung (desktop research) von ERM<br />

Environmental Resources Management Ltd., <strong>England</strong>, vom<br />

06.07.2009 zeigt hinsichtlich des Bodens und Grundwassers<br />

keine historischen oder aktuellen Hinweise eines Altlasten-<br />

106 I Die rechtlichen Grundlagen<br />

verdachts. Auch für diese Umweltstudie wurde eine Datenabfrage<br />

bei der Landmark Information Group Ltd., hier vom<br />

30.06.2009, ausgewertet. Ebenso hat DTZ Project & Building<br />

Consultancy in seinem technischen Gutachten über die<br />

Fondsimmobilie vom 17.07.2009 keine konkreten und tatsächlichen<br />

Verdachtsmomente im Hinblick auf Altlasten<br />

festgestellt (siehe hierzu das Kapitel „Die Fondsimmobilie“<br />

ab Seite 52). Einer geotechnische Erkundung und Umweltuntersuchung<br />

aus dem Juni 2006, die von der Firma WSP<br />

Environmental Ltd. in der Phase vor Bau der Fondsimmobilie<br />

unter anderem mittels Bohrungen und Boden- und Grundwasseranalysen<br />

durchgeführt wurde, hat keine bedeutenden<br />

Verunreinigungen aufgedeckt. Sanierungsmaßnahmen<br />

waren daher nicht erforderlich. Insgesamt wird die Gefahr<br />

einer Altlastenhaftung der Fondsgesellschaft als zukünftige<br />

Eigentümerin als minimal eingeschätzt, da es ausweislich<br />

der vorliegenden Gutachten keinerlei konkrete und tatsächliche<br />

Anzeichen für eine Kontamination der Fondsimmobilie<br />

oder des Grundstücks gibt.<br />

Der Kaufvertrag enthält keine Altlastenregelung, was dem<br />

Marktstandard für derartige Immobilienkaufverträge in<br />

<strong>England</strong> entspricht. Das englische Recht stellt ein Verursacherprinzip<br />

auf, wonach die Kostenlast für die Beseitigung<br />

etwaiger Umwelt- oder Altlasten den Verursacher trifft. Nur<br />

wenn der Verursacher nicht festgestellt werden kann, trifft<br />

den Eigentümer eine Kostenlast. Ob etwaige Kosten an den<br />

Mieter weiterbelastet werden können, ist richterlich noch<br />

nicht entschieden. Der Verkäufer hat keine Angaben über<br />

die Bausubstanz der Fondsimmobilie selbst oder eine etwaige<br />

Kontamination des Gebäudes mit Asbest oder anderen<br />

gefährlichen Stoffen gemacht und auch keine diesbezüglichen<br />

vertraglichen Gewährleistungsrechte übernommen.<br />

Zur Altlastenthematik siehe auch die Ausführungen im Kapitel<br />

„Die Risikohinweise“, Abschnitt „Altlasten“, Seite 16.

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