KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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Abschnitt 205 Absatz 1 Satz 3 ff. Umsatzsteuerrichtlinien<br />
den Vorsteuerabzug, wenn die Fondsgesellschaft im Falle<br />
einer Belegenheit der Immobilie in Deutschland zur Umsatzsteuerpflicht<br />
hätte optieren können. Aufgrund dieser Regel<br />
dürfte die Fondsgesellschaft in Deutschland zu dem Prozentsatz<br />
vorsteuerabzugsberechtigt sein, zu dem die Immobilie<br />
nach deutschem Recht umsatzsteuerpflichtig genutzt wird.<br />
Zu dem Anteil, zu dem der Mieter Hyde die Immobilie selbst<br />
nutzt oder an die Interessensvertretung für Reisebüros<br />
(ABTA Limited) untervermietet, ist der Vorsteuerabzug der<br />
Fondsgesellschaft in Deutschland ausgeschlossen, da der<br />
Leistungsempfänger keine nach deutschem Recht umsatzsteuerpflichtigen<br />
Leistungen erbringt. Der auf die Wohnungen<br />
entfallende Anteil der Vorsteuer kann ebenfalls nicht<br />
geltend gemacht werden, da bei Vermietung von Wohnraum<br />
nicht zur Umsatzsteuer optiert werden kann. Soweit<br />
Vorsteuer diesen beiden Bereichen der Immobilie direkt zuzuordnen<br />
ist, ist ein Abzug gänzlich ausgeschlossen. Soweit<br />
Vorsteuer den Bereichen der Immobilie nicht direkt zuordenbar<br />
ist, ist der Abzug ausgeschlossen, soweit er anteilig<br />
auf die beiden Bereiche der Immobilie entfällt. In der Regel<br />
erfolgt die Aufteilung der nicht direkt zuordenbaren Kosten<br />
in Deutschland nach dem Flächenschlüssel. Dieser wurde in<br />
der Kalkulation aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht<br />
auch verwendet. Die Fondsgesellschaft wird versuchen, mit<br />
der Finanzverwaltung einen Aufteilungsschlüssel für Vorsteuer<br />
auf nicht direkt zuordenbare Aufwendungen zu vereinbaren,<br />
der die sehr geringe wirtschaftliche Bedeutung<br />
der Wohnungen für das Gesamtobjekt berücksichtigt.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland<br />
Überträgt ein Investor seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
durch Erbschaft oder durch Schenkung, so unterliegt<br />
122 I Die steuerlichen Grundlagen<br />
dieser Vorgang der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Höhe<br />
und Entstehen der Steuer ist von einer Reihe individueller<br />
Faktoren des Erblassers / Schenkers bzw. des Erben /<br />
Beschenkten abhängig. Erbschafts- und schenkungssteuer -<br />
liche Wirkungen wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />
nicht berücksichtigt; sie können die Ergebnisse der Beteiligung<br />
beeinflussen.<br />
Wegen der steuerlichen Konsequenzen einer Schenkung<br />
wird jedem Investor empfohlen, diese mit einem Vertreter<br />
der rechts- und steuerberatenden Berufe zu erörtern.<br />
Besteuerungsrecht<br />
Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich<br />
Großbritannien und Nordirland haben kein Abkommen<br />
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem<br />
Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer getroffen. Da<br />
der Investor voraussetzungsgemäß seinen Wohnsitz im<br />
Inland hat, ist er mit seinem weltweiten Vermögen in<br />
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Ausländische<br />
Steuern, die der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
entsprechen, können nach den nachstehend erläuterten<br />
Grundsätzen auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
angerechnet werden.<br />
Besteuerungsgrundlage<br />
Nach aktuellem Recht ist bei der Ermittlung der steuer -<br />
lichen Bemessungsgrundlage nach Art der Beteiligung des<br />
Investors an der Fondsgesellschaft zu unterscheiden:<br />
Kommanditist<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft wird, soweit der<br />
übertragende Investor als Kommanditist beteiligt ist, gemäß<br />
§ 12 Absatz 7 ErbStG in Verbindung mit § 31 BewG als<br />
ausländisches Grundvermögen mit dem gemeinen Wert<br />
bewertet.