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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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Abschnitt 205 Absatz 1 Satz 3 ff. Umsatzsteuerrichtlinien<br />

den Vorsteuerabzug, wenn die Fondsgesellschaft im Falle<br />

einer Belegenheit der Immobilie in Deutschland zur Umsatzsteuerpflicht<br />

hätte optieren können. Aufgrund dieser Regel<br />

dürfte die Fondsgesellschaft in Deutschland zu dem Prozentsatz<br />

vorsteuerabzugsberechtigt sein, zu dem die Immobilie<br />

nach deutschem Recht umsatzsteuerpflichtig genutzt wird.<br />

Zu dem Anteil, zu dem der Mieter Hyde die Immobilie selbst<br />

nutzt oder an die Interessensvertretung für Reisebüros<br />

(ABTA Limited) untervermietet, ist der Vorsteuerabzug der<br />

Fondsgesellschaft in Deutschland ausgeschlossen, da der<br />

Leistungsempfänger keine nach deutschem Recht umsatzsteuerpflichtigen<br />

Leistungen erbringt. Der auf die Wohnungen<br />

entfallende Anteil der Vorsteuer kann ebenfalls nicht<br />

geltend gemacht werden, da bei Vermietung von Wohnraum<br />

nicht zur Umsatzsteuer optiert werden kann. Soweit<br />

Vorsteuer diesen beiden Bereichen der Immobilie direkt zuzuordnen<br />

ist, ist ein Abzug gänzlich ausgeschlossen. Soweit<br />

Vorsteuer den Bereichen der Immobilie nicht direkt zuordenbar<br />

ist, ist der Abzug ausgeschlossen, soweit er anteilig<br />

auf die beiden Bereiche der Immobilie entfällt. In der Regel<br />

erfolgt die Aufteilung der nicht direkt zuordenbaren Kosten<br />

in Deutschland nach dem Flächenschlüssel. Dieser wurde in<br />

der Kalkulation aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht<br />

auch verwendet. Die Fondsgesellschaft wird versuchen, mit<br />

der Finanzverwaltung einen Aufteilungsschlüssel für Vorsteuer<br />

auf nicht direkt zuordenbare Aufwendungen zu vereinbaren,<br />

der die sehr geringe wirtschaftliche Bedeutung<br />

der Wohnungen für das Gesamtobjekt berücksichtigt.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland<br />

Überträgt ein Investor seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

durch Erbschaft oder durch Schenkung, so unterliegt<br />

122 I Die steuerlichen Grundlagen<br />

dieser Vorgang der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Höhe<br />

und Entstehen der Steuer ist von einer Reihe individueller<br />

Faktoren des Erblassers / Schenkers bzw. des Erben /<br />

Beschenkten abhängig. Erbschafts- und schenkungssteuer -<br />

liche Wirkungen wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />

nicht berücksichtigt; sie können die Ergebnisse der Beteiligung<br />

beeinflussen.<br />

Wegen der steuerlichen Konsequenzen einer Schenkung<br />

wird jedem Investor empfohlen, diese mit einem Vertreter<br />

der rechts- und steuerberatenden Berufe zu erörtern.<br />

Besteuerungsrecht<br />

Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich<br />

Großbritannien und Nordirland haben kein Abkommen<br />

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem<br />

Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer getroffen. Da<br />

der Investor voraussetzungsgemäß seinen Wohnsitz im<br />

Inland hat, ist er mit seinem weltweiten Vermögen in<br />

Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Ausländische<br />

Steuern, die der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

entsprechen, können nach den nachstehend erläuterten<br />

Grundsätzen auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

angerechnet werden.<br />

Besteuerungsgrundlage<br />

Nach aktuellem Recht ist bei der Ermittlung der steuer -<br />

lichen Bemessungsgrundlage nach Art der Beteiligung des<br />

Investors an der Fondsgesellschaft zu unterscheiden:<br />

Kommanditist<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft wird, soweit der<br />

übertragende Investor als Kommanditist beteiligt ist, gemäß<br />

§ 12 Absatz 7 ErbStG in Verbindung mit § 31 BewG als<br />

ausländisches Grundvermögen mit dem gemeinen Wert<br />

bewertet.

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