KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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Darüber hinaus erbringen der Anbieter (<strong>Prospekt</strong>verantwortlicher),<br />
die Gründungsgesellschafter, die Mitglieder der<br />
Geschäftsführung der Fondsgesellschaft sowie der Treuhandkommanditist<br />
keine nicht nur geringfügigen Leistungen<br />
und Lieferungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung<br />
über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte.<br />
Schlichtungsverfahren der<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />
Die <strong>KGAL</strong>, die Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditist<br />
(im Folgenden „Beschwerdegegner“) haben sich dem<br />
Schlichtungsverfahren der Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds angeschlossen und unterwerfen sich der jeweils gültigen<br />
Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen<br />
der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung<br />
ergehen. Investoren der Fondsgesellschaft haben die<br />
Möglichkeit, im Falle von Streitigkeiten ihre Beschwerden<br />
schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten<br />
und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren<br />
einzuleiten. Das Verfahren wird schriftlich geführt. Soweit<br />
sich die Parteien nicht während des Verfahrens einigen,<br />
ergeht als Ergebnis der Prüfung ein Schlichtungsspruch der<br />
Ombudsperson. Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle<br />
Geschlossene Fonds ist der Beschwerdegegner an<br />
einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden,<br />
sofern der Beschwerdegegenstand EUR 5.000 nicht übersteigt.<br />
Dies bedeutet, dass der Beschwerdegegner in einem<br />
Fall, in dem der vom beschwerdeführenden Investor geltend<br />
112 I Die rechtlichen Grundlagen<br />
gemachte Anspruch bei einem Streitwert bis einschließlich<br />
EUR 5.000 liegt, einer Entscheidung der Ombudsperson<br />
nachkommen muss und gegen den Schlichtungsspruch<br />
den ordentlichen Rechtsweg nicht beschreiten kann. Bei<br />
Beschwerden mit einem höheren Streitwert gibt die<br />
Ombudsperson eine Empfehlung ab. Dem Investor steht es<br />
immer frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.<br />
Durch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung erfolgte Einleitung<br />
des Schlichtungsverfahrens durch den Investor<br />
tritt gegenüber dem Beschwerdegegner bezüglich des<br />
beschwerdegegenständlichen Anspruches die Hemmung<br />
der Verjährung ein.<br />
Nähere Informationen zur Ombudsperson und dem Schlichtungsverfahren<br />
sind bei der Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds erhältlich. Die Adresse lautet:<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V.<br />
Postfach 64 02 22<br />
10048 Berlin<br />
Tel: 030 / 257 616 90<br />
Fax: 030 / 257 616 91<br />
info@ombudsstelle-gfonds.de<br />
Die Verfahrensordnung und eine Informationsbroschüre<br />
finden Sie zudem im Internet unter:<br />
www.ombudsstelle-gfonds.de.