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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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Darüber hinaus erbringen der Anbieter (<strong>Prospekt</strong>verantwortlicher),<br />

die Gründungsgesellschafter, die Mitglieder der<br />

Geschäftsführung der Fondsgesellschaft sowie der Treuhandkommanditist<br />

keine nicht nur geringfügigen Leistungen<br />

und Lieferungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung<br />

über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte.<br />

Schlichtungsverfahren der<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />

Die <strong>KGAL</strong>, die Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditist<br />

(im Folgenden „Beschwerdegegner“) haben sich dem<br />

Schlichtungsverfahren der Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds angeschlossen und unterwerfen sich der jeweils gültigen<br />

Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen<br />

der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung<br />

ergehen. Investoren der Fondsgesellschaft haben die<br />

Möglichkeit, im Falle von Streitigkeiten ihre Beschwerden<br />

schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten<br />

und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren<br />

einzuleiten. Das Verfahren wird schriftlich geführt. Soweit<br />

sich die Parteien nicht während des Verfahrens einigen,<br />

ergeht als Ergebnis der Prüfung ein Schlichtungsspruch der<br />

Ombudsperson. Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle<br />

Geschlossene Fonds ist der Beschwerdegegner an<br />

einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden,<br />

sofern der Beschwerdegegenstand EUR 5.000 nicht übersteigt.<br />

Dies bedeutet, dass der Beschwerdegegner in einem<br />

Fall, in dem der vom beschwerdeführenden Investor geltend<br />

112 I Die rechtlichen Grundlagen<br />

gemachte Anspruch bei einem Streitwert bis einschließlich<br />

EUR 5.000 liegt, einer Entscheidung der Ombudsperson<br />

nachkommen muss und gegen den Schlichtungsspruch<br />

den ordentlichen Rechtsweg nicht beschreiten kann. Bei<br />

Beschwerden mit einem höheren Streitwert gibt die<br />

Ombudsperson eine Empfehlung ab. Dem Investor steht es<br />

immer frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.<br />

Durch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung erfolgte Einleitung<br />

des Schlichtungsverfahrens durch den Investor<br />

tritt gegenüber dem Beschwerdegegner bezüglich des<br />

beschwerdegegenständlichen Anspruches die Hemmung<br />

der Verjährung ein.<br />

Nähere Informationen zur Ombudsperson und dem Schlichtungsverfahren<br />

sind bei der Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds erhältlich. Die Adresse lautet:<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V.<br />

Postfach 64 02 22<br />

10048 Berlin<br />

Tel: 030 / 257 616 90<br />

Fax: 030 / 257 616 91<br />

info@ombudsstelle-gfonds.de<br />

Die Verfahrensordnung und eine Informationsbroschüre<br />

finden Sie zudem im Internet unter:<br />

www.ombudsstelle-gfonds.de.

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