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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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2. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

oder durch den/die von ihm zu bestellenden Liquidator<br />

/en. Dem geschäftsführenden Kommanditisten steht es frei,<br />

hierzu geeignete natürliche oder juristische Personen zu benennen.<br />

3. Der Erlös aus der Liquidation wird dazu verwendet, zunächst die<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber Drittgläubigern<br />

und danach solche gegenüber den Gesellschaftern auszugleichen.<br />

Ein danach verbleibender Erlös wird unter Einbeziehung<br />

der Kapitalkonten an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung<br />

am Gesellschaftsvermögen ausgezahlt. Eine Haftung des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />

ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />

4. Der geschäftsführende Kommanditist ist zu einem Ausgleich<br />

eines etwaig negativen Buchwertes seiner Beteiligung (Saldo seiner<br />

Kapitalkonten), wie er sich zum Zeitpunkt der Schlussliquidation<br />

der Fondsgesellschaft gemäß Handelsbilanz ergibt, nicht<br />

verpflichtet.<br />

5. Ausschüttungen / Entnahmen von Liquidität während der Liquidation<br />

sind vorläufig und können bei etwaigem Liquiditätsbedarf<br />

der Fondsgesellschaft von dem Liquidator nach Maßgabe des<br />

§ 155 Abs. 2 HGB jederzeit zurückgefordert werden.<br />

6. Der Liquidator erhält zu Lasten des Liquidationserlöses eine Vergütung<br />

in Höhe von GBP 1.750 p.a zuzüglich einer gegebenenfalls<br />

anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

7. § 11 gilt entsprechend.<br />

§ 17<br />

Kosten des Vertrages<br />

Die Kosten für die Gründung der Fondsgesellschaft, für diesen Vertrag<br />

und dessen Durchführung einschließlich etwa anfallender<br />

Steuern aller Art trägt die Fondsgesellschaft, ausgenommen sind die<br />

Kosten der Beglaubigung der Handelsregister-Vollmachten sowie<br />

die Kosten von Handelsregisteränderungen, die durch Abtretung<br />

oder teilweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen sowie sonstige<br />

Verfügung über Gesellschaftsanteile begründet werden. Diese Kosten<br />

trägt jeder Gesellschafter, der die Änderungen veranlasst, soweit<br />

in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch<br />

bei Handelsregisteränderungen im Todesfall.<br />

§ 18<br />

Datenschutz, Informationspflichten<br />

1. Mit Annahme der Beteiligungserklärung wird der Treuhandkommanditist<br />

die vom Gesellschafter in seinem Zeichnungsschein<br />

getätigten Angaben mit eventuellen sonstigen Angaben im<br />

unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung speichern.<br />

2. Der Gesellschafter erklärt sich durch schriftliche Einwilligung in<br />

seinem Zeichnungsschein mit der Verarbeitung, Nutzung und<br />

Speicherung seiner im Zeichnungsschein angegebenen personenbezogenen<br />

Daten sowie eventueller sonstiger Angaben im unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit der Beteiligung durch den Treuhandkommanditisten,<br />

die Fondsgesellschaft sowie die mit der<br />

Durchführung und Verwaltung der Beteiligung Beauftragten (dies<br />

sind insbesondere der Initiator des Beteiligungsangebotes sowie<br />

dessen Gesellschafter, die Platzierungsgaranten, die Vertriebspartner,<br />

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie in- und ausländische<br />

Steuerbehörden) einverstanden. Die Daten werden bis zur<br />

Beendigung der Beteiligung im Rahmen der zur Durchführung der<br />

Beteiligung notwendigen Maßnahmen verarbeitet, genutzt und<br />

gespeichert.<br />

3. Auch nach Beendigung der Beteiligung werden die Daten für<br />

Zwecke der Werbung, Markt- und Meinungsforschung genutzt.<br />

Gegen die Nutzung seiner Daten für diese Zwecke steht dem<br />

Gesellschafter ein jederzeitiges und kostenloses Widerspruchsrecht<br />

zu (vgl. § 28 Abs. 4 BDSG). Die Inanspruchnahme ist mit keinen<br />

Nachteilen verbunden.<br />

4. Der Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in<br />

den Zeichnungsunterlagen getätigten Angaben dem Treuhandkommanditisten<br />

bzw. der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen<br />

und die Informations- und Mitwirkungspflichten nach dem<br />

Geldwäschegesetz einzuhalten.<br />

§ 19<br />

Schlichtungsverfahren<br />

1. Die Fondsgesellschaft schließt sich dem Schlichtungsverfahren<br />

der Ombudsstelle Geschlossene Fonds an und unterwirft sich<br />

damit der gültigen Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen<br />

der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung<br />

ergehen. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

beauftragt, die dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben.<br />

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