KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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2. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
oder durch den/die von ihm zu bestellenden Liquidator<br />
/en. Dem geschäftsführenden Kommanditisten steht es frei,<br />
hierzu geeignete natürliche oder juristische Personen zu benennen.<br />
3. Der Erlös aus der Liquidation wird dazu verwendet, zunächst die<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber Drittgläubigern<br />
und danach solche gegenüber den Gesellschaftern auszugleichen.<br />
Ein danach verbleibender Erlös wird unter Einbeziehung<br />
der Kapitalkonten an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung<br />
am Gesellschaftsvermögen ausgezahlt. Eine Haftung des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />
ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />
4. Der geschäftsführende Kommanditist ist zu einem Ausgleich<br />
eines etwaig negativen Buchwertes seiner Beteiligung (Saldo seiner<br />
Kapitalkonten), wie er sich zum Zeitpunkt der Schlussliquidation<br />
der Fondsgesellschaft gemäß Handelsbilanz ergibt, nicht<br />
verpflichtet.<br />
5. Ausschüttungen / Entnahmen von Liquidität während der Liquidation<br />
sind vorläufig und können bei etwaigem Liquiditätsbedarf<br />
der Fondsgesellschaft von dem Liquidator nach Maßgabe des<br />
§ 155 Abs. 2 HGB jederzeit zurückgefordert werden.<br />
6. Der Liquidator erhält zu Lasten des Liquidationserlöses eine Vergütung<br />
in Höhe von GBP 1.750 p.a zuzüglich einer gegebenenfalls<br />
anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
7. § 11 gilt entsprechend.<br />
§ 17<br />
Kosten des Vertrages<br />
Die Kosten für die Gründung der Fondsgesellschaft, für diesen Vertrag<br />
und dessen Durchführung einschließlich etwa anfallender<br />
Steuern aller Art trägt die Fondsgesellschaft, ausgenommen sind die<br />
Kosten der Beglaubigung der Handelsregister-Vollmachten sowie<br />
die Kosten von Handelsregisteränderungen, die durch Abtretung<br />
oder teilweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen sowie sonstige<br />
Verfügung über Gesellschaftsanteile begründet werden. Diese Kosten<br />
trägt jeder Gesellschafter, der die Änderungen veranlasst, soweit<br />
in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch<br />
bei Handelsregisteränderungen im Todesfall.<br />
§ 18<br />
Datenschutz, Informationspflichten<br />
1. Mit Annahme der Beteiligungserklärung wird der Treuhandkommanditist<br />
die vom Gesellschafter in seinem Zeichnungsschein<br />
getätigten Angaben mit eventuellen sonstigen Angaben im<br />
unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung speichern.<br />
2. Der Gesellschafter erklärt sich durch schriftliche Einwilligung in<br />
seinem Zeichnungsschein mit der Verarbeitung, Nutzung und<br />
Speicherung seiner im Zeichnungsschein angegebenen personenbezogenen<br />
Daten sowie eventueller sonstiger Angaben im unmittelbaren<br />
Zusammenhang mit der Beteiligung durch den Treuhandkommanditisten,<br />
die Fondsgesellschaft sowie die mit der<br />
Durchführung und Verwaltung der Beteiligung Beauftragten (dies<br />
sind insbesondere der Initiator des Beteiligungsangebotes sowie<br />
dessen Gesellschafter, die Platzierungsgaranten, die Vertriebspartner,<br />
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie in- und ausländische<br />
Steuerbehörden) einverstanden. Die Daten werden bis zur<br />
Beendigung der Beteiligung im Rahmen der zur Durchführung der<br />
Beteiligung notwendigen Maßnahmen verarbeitet, genutzt und<br />
gespeichert.<br />
3. Auch nach Beendigung der Beteiligung werden die Daten für<br />
Zwecke der Werbung, Markt- und Meinungsforschung genutzt.<br />
Gegen die Nutzung seiner Daten für diese Zwecke steht dem<br />
Gesellschafter ein jederzeitiges und kostenloses Widerspruchsrecht<br />
zu (vgl. § 28 Abs. 4 BDSG). Die Inanspruchnahme ist mit keinen<br />
Nachteilen verbunden.<br />
4. Der Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in<br />
den Zeichnungsunterlagen getätigten Angaben dem Treuhandkommanditisten<br />
bzw. der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen<br />
und die Informations- und Mitwirkungspflichten nach dem<br />
Geldwäschegesetz einzuhalten.<br />
§ 19<br />
Schlichtungsverfahren<br />
1. Die Fondsgesellschaft schließt sich dem Schlichtungsverfahren<br />
der Ombudsstelle Geschlossene Fonds an und unterwirft sich<br />
damit der gültigen Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen<br />
der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung<br />
ergehen. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
beauftragt, die dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben.<br />
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