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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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3. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird die<br />

Fondsgesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen des ausscheidenden<br />

Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern im<br />

Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zueinander an, soweit<br />

der Anteil nicht auf einen Dritten übertragen worden ist. Die Treugeber<br />

nehmen über den Treuhandkommanditisten an der<br />

Anwachsung teil, im Übrigen reduziert sich die Kapitaleinlage<br />

des Treuhandkommanditisten um die Kapitaleinlage eines ausgeschiedenen<br />

Treugebers.<br />

4. In den Fällen des Ausschlusses nach Ziffer 2 ist der geschäftsführende<br />

Kommanditist nach seiner Wahl unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB auch berechtigt und unwiderruflich<br />

bevollmächtigt, anstatt eines Ausschlusses den Anteil des<br />

betroffenen Gesellschafters auf einen oder mehrere von dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten zu benennende(n) Dritte(n)<br />

zu übertragen; der Dritte übernimmt bzw. die Dritten übernehmen<br />

anteilig die Kapitalkonten des auszuschließenden Gesellschafters.<br />

Die von diesem bzw. diesen zu leistende Einlage<br />

bestimmt sich nach der an den auszuschließenden Gesellschafter<br />

zu zahlenden Abfindung (§ 10 Ziffern 2 und 3). Der Dritte übernimmt<br />

bzw. die Dritten übernehmen alle Rechte und Pflichten des<br />

ausgeschiedenen Gesellschafters einschließlich einer etwaig<br />

noch offenen Einlageforderung der Fondsgesellschaft im Hinblick<br />

auf die Beteiligung des auszuschließenden Gesellschafters. § 11<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 9<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

1. Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine Beteiligung zum Zeitpunkt<br />

des Erbfalles auf seine Erben jeweils in Höhe der jeweiligen Erbquote<br />

über (Sonderrechtsnachfolge). Die Fondsgesellschaft wird<br />

mit den Erben fortgesetzt. Mehrere Erben haben sich hinsichtlich<br />

der Beteiligung an der Gesellschaft so auseinanderzusetzen, dass<br />

eine Aufteilung in auf volle EUR 1.000 lautende Beteiligungen<br />

(mindestens aber EUR 5.000) erfolgt. Bis zur Auseinandersetzung<br />

benennen die Erben einen gemeinschaftlichen Vertreter und<br />

erteilen ihm Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Rechte. Das<br />

Stimmrecht kann bis zur Auseinandersetzung vorbehaltlich der<br />

Regelung in Ziffer 2 nur durch diesen Vertreter ausgeübt werden.<br />

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, so ist jeder Testamentsvollstrecker<br />

als Vertreter berufen. Zudem gilt jeder Erbe / Testamentsvollstrecker<br />

von den übrigen Erben als bevollmächtigt, für<br />

sie Zustellungen und Erklärungen der Fondsgesellschaft entgegenzunehmen.<br />

148 I Der Gesellschaftsvertrag<br />

Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines, ein Testamentsvollstrecker<br />

durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

legitimieren. § 15 Ziffer 5 und § 18 Ziffer 3 gilt entsprechend.<br />

Werden der Fondsgesellschaft ausländische Urkunden<br />

zum Nachweis des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt,<br />

so ist die Fondsgesellschaft berechtigt, auf Kosten dessen,<br />

der seine Berechtigung auf die ausländischen Urkunden stützt,<br />

diese übersetzen zu lassen und /oder ein Rechtsgutachten („legal<br />

opinion“) über die Rechtswirkungen der vorgelegten Urkunden<br />

einzuholen. Die Fondsgesellschaft kann nach freiem Ermessen<br />

auf die Vorlage eines Erbscheins / Testamentsvollstreckerzeug -<br />

nisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder beglaubigte<br />

Abschrift einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen letztwilligen<br />

Verfügung (notarielles Testament / Erbvertrag) nebst<br />

zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Fondsgesellschaft<br />

darf denjenigen, der darin als Erbe bzw. Testamentsvollstrecker<br />

bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen und den Anteil<br />

des Verstorbenen auf ihn umschreiben, ihn verfügen lassen und<br />

insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten.<br />

2. Bis zur Vorlage eines ausreichenden Erbnachweises gemäß Ziffer<br />

1 ruhen die Stimmrechte und sonstigen Gesellschafterrechte der<br />

Erben mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und Verlust. Die<br />

Fondsgesellschaft ist während dieser Zeit berechtigt, Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen oder sonstige Zahlungen mit schuldbefreiender<br />

Wirkung auf das ihr zuletzt benannte Konto des Erblassers<br />

zu leisten.<br />

3. Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />

sowie im Zuge der Erbauseinandersetzung erfolgen<br />

nach § 7. Abweichend von § 7 kann der Übergang der Beteiligung<br />

mit Wirkung zum Zeitpunkt der Erfüllung der letztwilligen Verfügung<br />

bzw. des Erbfalles und ohne Zustimmung des geschäfts -<br />

führenden Kommanditisten erfolgen. Die Mindestbeteiligung soll<br />

dabei nicht unterschritten werden.<br />

4. § 7 Ziffer 4 und § 11 gelten in allen Fällen entsprechend.<br />

§ 10<br />

Auseinandersetzung mit ausscheidenden<br />

Gesellschaftern /Abfindung<br />

1. Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung gemäß § 8 Ziffer 1<br />

aus der Fondsgesellschaft aus, richtet sich seine Abfindung nach<br />

dem Verkehrswert seiner Beteiligung. Die Bestimmung des Verkehrswertes<br />

nimmt der geschäftsführende Kommanditist nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen vor. Bis zur Auszahlung wird die Abfindung<br />

zum dann geltenden Marktzinssatz verzinst. Die Auszahlung<br />

der Abfindung erfolgt in Pfund Sterling.

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