KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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3. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird die<br />
Fondsgesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgesetzt. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen des ausscheidenden<br />
Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern im<br />
Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zueinander an, soweit<br />
der Anteil nicht auf einen Dritten übertragen worden ist. Die Treugeber<br />
nehmen über den Treuhandkommanditisten an der<br />
Anwachsung teil, im Übrigen reduziert sich die Kapitaleinlage<br />
des Treuhandkommanditisten um die Kapitaleinlage eines ausgeschiedenen<br />
Treugebers.<br />
4. In den Fällen des Ausschlusses nach Ziffer 2 ist der geschäftsführende<br />
Kommanditist nach seiner Wahl unter Befreiung von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB auch berechtigt und unwiderruflich<br />
bevollmächtigt, anstatt eines Ausschlusses den Anteil des<br />
betroffenen Gesellschafters auf einen oder mehrere von dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten zu benennende(n) Dritte(n)<br />
zu übertragen; der Dritte übernimmt bzw. die Dritten übernehmen<br />
anteilig die Kapitalkonten des auszuschließenden Gesellschafters.<br />
Die von diesem bzw. diesen zu leistende Einlage<br />
bestimmt sich nach der an den auszuschließenden Gesellschafter<br />
zu zahlenden Abfindung (§ 10 Ziffern 2 und 3). Der Dritte übernimmt<br />
bzw. die Dritten übernehmen alle Rechte und Pflichten des<br />
ausgeschiedenen Gesellschafters einschließlich einer etwaig<br />
noch offenen Einlageforderung der Fondsgesellschaft im Hinblick<br />
auf die Beteiligung des auszuschließenden Gesellschafters. § 11<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 9<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
1. Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine Beteiligung zum Zeitpunkt<br />
des Erbfalles auf seine Erben jeweils in Höhe der jeweiligen Erbquote<br />
über (Sonderrechtsnachfolge). Die Fondsgesellschaft wird<br />
mit den Erben fortgesetzt. Mehrere Erben haben sich hinsichtlich<br />
der Beteiligung an der Gesellschaft so auseinanderzusetzen, dass<br />
eine Aufteilung in auf volle EUR 1.000 lautende Beteiligungen<br />
(mindestens aber EUR 5.000) erfolgt. Bis zur Auseinandersetzung<br />
benennen die Erben einen gemeinschaftlichen Vertreter und<br />
erteilen ihm Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Rechte. Das<br />
Stimmrecht kann bis zur Auseinandersetzung vorbehaltlich der<br />
Regelung in Ziffer 2 nur durch diesen Vertreter ausgeübt werden.<br />
Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, so ist jeder Testamentsvollstrecker<br />
als Vertreter berufen. Zudem gilt jeder Erbe / Testamentsvollstrecker<br />
von den übrigen Erben als bevollmächtigt, für<br />
sie Zustellungen und Erklärungen der Fondsgesellschaft entgegenzunehmen.<br />
148 I Der Gesellschaftsvertrag<br />
Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines, ein Testamentsvollstrecker<br />
durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />
legitimieren. § 15 Ziffer 5 und § 18 Ziffer 3 gilt entsprechend.<br />
Werden der Fondsgesellschaft ausländische Urkunden<br />
zum Nachweis des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt,<br />
so ist die Fondsgesellschaft berechtigt, auf Kosten dessen,<br />
der seine Berechtigung auf die ausländischen Urkunden stützt,<br />
diese übersetzen zu lassen und /oder ein Rechtsgutachten („legal<br />
opinion“) über die Rechtswirkungen der vorgelegten Urkunden<br />
einzuholen. Die Fondsgesellschaft kann nach freiem Ermessen<br />
auf die Vorlage eines Erbscheins / Testamentsvollstreckerzeug -<br />
nisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder beglaubigte<br />
Abschrift einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen letztwilligen<br />
Verfügung (notarielles Testament / Erbvertrag) nebst<br />
zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Fondsgesellschaft<br />
darf denjenigen, der darin als Erbe bzw. Testamentsvollstrecker<br />
bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen und den Anteil<br />
des Verstorbenen auf ihn umschreiben, ihn verfügen lassen und<br />
insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten.<br />
2. Bis zur Vorlage eines ausreichenden Erbnachweises gemäß Ziffer<br />
1 ruhen die Stimmrechte und sonstigen Gesellschafterrechte der<br />
Erben mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und Verlust. Die<br />
Fondsgesellschaft ist während dieser Zeit berechtigt, Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen oder sonstige Zahlungen mit schuldbefreiender<br />
Wirkung auf das ihr zuletzt benannte Konto des Erblassers<br />
zu leisten.<br />
3. Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />
sowie im Zuge der Erbauseinandersetzung erfolgen<br />
nach § 7. Abweichend von § 7 kann der Übergang der Beteiligung<br />
mit Wirkung zum Zeitpunkt der Erfüllung der letztwilligen Verfügung<br />
bzw. des Erbfalles und ohne Zustimmung des geschäfts -<br />
führenden Kommanditisten erfolgen. Die Mindestbeteiligung soll<br />
dabei nicht unterschritten werden.<br />
4. § 7 Ziffer 4 und § 11 gelten in allen Fällen entsprechend.<br />
§ 10<br />
Auseinandersetzung mit ausscheidenden<br />
Gesellschaftern /Abfindung<br />
1. Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung gemäß § 8 Ziffer 1<br />
aus der Fondsgesellschaft aus, richtet sich seine Abfindung nach<br />
dem Verkehrswert seiner Beteiligung. Die Bestimmung des Verkehrswertes<br />
nimmt der geschäftsführende Kommanditist nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen vor. Bis zur Auszahlung wird die Abfindung<br />
zum dann geltenden Marktzinssatz verzinst. Die Auszahlung<br />
der Abfindung erfolgt in Pfund Sterling.