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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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tist an der Fondsgesellschaft. Die Vereinbarungen im Treuhandvertrag<br />

erfüllen die Voraussetzungen des „Treuhand -<br />

erlasses“ der deutschen Finanzverwaltung (BMF vom<br />

01.09.1994, BStBl. I 1994, Seite 604). Dies hat zur Folge, dass<br />

auch bei einer Beteiligung als Treugeber die Einkünfte aus<br />

der Fondsgesellschaft dem Investor zuzurechnen und auf<br />

Ebene des Investors zu versteuern sind.<br />

Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Deutschland /Großbritannien (DBA)<br />

Wie oben dargestellt, ist davon auszugehen, dass die Investoren<br />

in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natür -<br />

liche Personen sind, bei denen grundsätzlich das Welt -<br />

einkommen der Einkommensbesteuerung in Deutschland<br />

unterliegt. Da die Immobilie in Großbritannien belegen ist,<br />

unterliegt der Investor mit seinen Einkünften hieraus nach<br />

britischem Steuerrecht ebenfalls der Besteuerung. Der<br />

folgenden Darstellung in diesem Kapitel ist zu entnehmen,<br />

wie das DBA das Besteuerungsrecht Deutschlands bzw.<br />

Groß britanniens beschränkt, um eine Doppelbesteuerung<br />

zu vermeiden. Ob und wie die beiden Länder dann tatsächlich<br />

besteuern, wird in den anschließenden Kapiteln<br />

beschrieben.<br />

Einkünfte aus der Vermietung nach DBA<br />

Die Fondsgesellschaft erwirbt am 29.09.2009 eine Immobilie,<br />

die zu 100 % vermietet ist. Der Hauptmietvertrag mit<br />

Hyde Housing Association Ltd. (Hyde) wird durch den<br />

Erwerb auf die Fondsgesellschaft übergehen. Zeitgleich zum<br />

Kaufvertrag werden die Fondsgesellschaft und der Veräußerer<br />

einen Vertrag zur Rückvermietung der Wohnungen im<br />

oberen Teil des Hauses schließen. Daneben gibt es noch<br />

einen Mietvertrag mit dem Londoner Elektrizitätsversorger,<br />

welcher ebenfalls bei Kauf auf die Fondsgesellschaft übergeht.<br />

Die beiden Nebenmietverträge sind wirtschaftlich zu<br />

vernachlässigen. Aus allen Mietverträgen erzielt die Fondsgesellschaft<br />

Vermietungseinkünfte.<br />

114 I Die steuerlichen Grundlagen<br />

Art. XII Absatz 1 in Verbindung mit Art. XVIII Absatz 2 a DBA<br />

weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweg -<br />

lichem Vermögen dem Staat zu, in dem die Immobilie belegen<br />

ist. Die Vermietungseinkünfte sind daher in Großbritannien<br />

zu versteuern. In Deutschland gilt für diese<br />

Einkünfte gemäß Art. XVIII Abs. 2a DBA die Freistellungsmethode.<br />

Einkünfte aus der Veräußerung nach DBA<br />

Art. VIII Absatz 1 in Verbindung mit Art. XVIII Absatz 2 a<br />

DBA bestimmt, dass grundsätzlich der Belegenheitsstaat<br />

Großbritannien Veräußerungsgewinne aus der Immobilie<br />

besteuern darf. Deutschland müsste demnach grundsätzlich<br />

die Veräußerungsgewinne freistellen. Solange Großbritannien<br />

jedoch die Veräußerungsgewinne aufgrund einer<br />

nationalen Einkommensteuerregelung abstrakt nicht der<br />

Besteuerung unterwirft, muss Deutschland die Veräußerungsgewinne<br />

nicht freistellen.<br />

Nach britischem Steuerrecht sind Veräußerungsgewinne<br />

von Personen, die in Großbritannien weder einen Wohnsitz<br />

haben noch sonst ansässig sind, von der Besteuerung ausgenommen,<br />

soweit sie sich – wie hier – nicht auf gewerb -<br />

liche Wirtschaftsgüter beziehen. Deutschland behält demnach<br />

das Besteuerungsrecht auf Gewinne aus der mittelbaren<br />

oder unmittelbaren Veräußerung der Immobilie.<br />

Einkünfte aus Zinsen nach DBA<br />

Gemäß Art. VII Absatz 1 DBA steht das Besteuerungsrecht<br />

für Zinsen (z. B. aus der Anlage der Liquiditätsre serve)<br />

grundsätzlich dem Wohnsitzstaat Deutschland zu. Großbritannien<br />

darf nach DBA keine Quellensteuer auf Zinseinkünfte<br />

erheben.<br />

Großbritannien – nationales Steuerrecht<br />

Soweit Großbritannien nach dem DBA ein Besteuerungsrecht<br />

zusteht, sind die nationalen britischen Regelungen<br />

für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die

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