KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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2. Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhandkommanditisten<br />
nach § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben.<br />
Der Treuhandkommanditist wird den Treugeber auf Verlangen<br />
entsprechend bevollmächtigen.<br />
§ 3<br />
Einzahlung der vom Treugeber gezeichneten Kapitaleinlage<br />
1. Der Treugeber ist verpflichtet, seine im Zeichnungsschein<br />
genann te Kapitaleinlage zuzüglich 5 % Agio zu dem im Zeichnungsschein<br />
genannten bzw. zu dem ihm von der Fondsgesellschaft<br />
mitgeteilten Termin zu leisten. Im Übrigen findet § 4 Ziffern<br />
1 bis 3 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />
entsprechende Anwendung.<br />
2. Bei ganz oder teilweise verspäteter Bereitstellung / Einzahlung<br />
der Kapitaleinlage können die in § 4 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag<br />
und im Zeichnungsschein dargestellten Verzugsfolgen eintreten.<br />
Der Treuhandkommanditist ist in diesem Fall zudem zu einer<br />
außerordentlichen Kündigung des Treuhandvertrages berechtigt.<br />
§ 4<br />
Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft<br />
1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft<br />
im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung<br />
selbst ab. Die Beschlussfassungsunterlagen, die Einberufung zu<br />
einer Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft und<br />
das Ergebnis der Beschlussfassung erhält der Treugeber vom<br />
geschäftsführenden Kommanditisten der Fondsgesellschaft.<br />
2. Jeder Treugeber kann sich bei einer Gesellschafterversammlung<br />
nur durch einen anderen Treugeber / Kommanditisten der Fondsgesellschaft,<br />
seinen Ehegatten, einen Elternteil, ein volljähriges<br />
Kind, einen Testamentsvollstrecker oder seinen Generalbevollmächtigten<br />
vertreten lassen. Die Vertretung durch andere Personen<br />
als diese bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten der Fondsgesellschaft, die nur aus wichtigem<br />
Grund verweigert werden kann. Eine entsprechende Vollmacht<br />
bedarf der Schriftform und ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung<br />
dem Versammlungsleiter (geschäftsführender Kommanditist<br />
der Fondsgesellschaft oder ein von ihm mit der Vertretung<br />
beauftragter und bevollmächtigter Dritter) auszuhändigen.<br />
Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Treugeber<br />
selbst.<br />
3. Sofern ein Treugeber bei der Gesellschafterversammlung der<br />
Fondsgesellschaft nicht anwesend und nicht durch Dritte vertreten<br />
ist, hat er die Möglichkeit, dem Treuhandkommanditisten für<br />
die Abstimmung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Dabei hat er<br />
dem Treuhandkommanditisten konkrete Weisungen für die einzelnen<br />
Abstimmungspunkte zu erteilen. Einer auf unterschiedlichen<br />
Weisungen der Treugeber beruhenden geteilten Ausübung<br />
von Stimmrechten haben die Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
ausdrücklich zugestimmt.<br />
4. Im Übrigen gilt § 13 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.<br />
§ 5<br />
Treuhandverwaltung<br />
Der Treuhandkommanditist hält das Treuhandvermögen getrennt<br />
von seinem sonstigen Vermögen. Alles, was er in Ausführung des<br />
Treuhandvertrages erlangt hat und ihm nicht selbst zusteht, wird er<br />
entsprechend diesem Treuhandvertrag an den Treugeber oder dessen<br />
Abtretungsempfänger herausgeben. Insbesondere wird er alle<br />
Ausschüttungen / Entnahmen und Zuflüsse aus der Fondsgesellschaft<br />
umgehend an den Treugeber oder dessen Rechtsnachfolger<br />
entsprechend seinem treuhänderisch gehaltenen Beteiligungsanteil<br />
weiterleiten.<br />
§ 6<br />
Übertragung und Belastung der Beteiligung<br />
1. Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag<br />
grundsätzlich nur mit Wirkung zum 01.01. eines jeden<br />
Jahres ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen, belasten<br />
oder in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />
§ 3 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft gilt<br />
für die Person des Dritten entsprechend. Eine Übertragung oder<br />
sonstige Verfügung kann nur dergestalt erfolgen, dass der Dritte<br />
auch die zum Zeitpunkt der Verfügung bereits entstandenen<br />
Pflichten des Treugebers übernimmt. Jede Übertragung, teilweise<br />
Übertragung oder sonstige Verfügung über Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen<br />
schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />
Grund versagt werden. Hinsichtlich der Abgaben- und Kostenbelastung<br />
im Zusammenhang mit der Übertragung und<br />
Belastung der Beteiligung wird auf § 7 Ziffern 4 und 6 und § 11<br />
des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft hingewiesen.<br />
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