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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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2. Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhandkommanditisten<br />

nach § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben.<br />

Der Treuhandkommanditist wird den Treugeber auf Verlangen<br />

entsprechend bevollmächtigen.<br />

§ 3<br />

Einzahlung der vom Treugeber gezeichneten Kapitaleinlage<br />

1. Der Treugeber ist verpflichtet, seine im Zeichnungsschein<br />

genann te Kapitaleinlage zuzüglich 5 % Agio zu dem im Zeichnungsschein<br />

genannten bzw. zu dem ihm von der Fondsgesellschaft<br />

mitgeteilten Termin zu leisten. Im Übrigen findet § 4 Ziffern<br />

1 bis 3 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />

entsprechende Anwendung.<br />

2. Bei ganz oder teilweise verspäteter Bereitstellung / Einzahlung<br />

der Kapitaleinlage können die in § 4 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag<br />

und im Zeichnungsschein dargestellten Verzugsfolgen eintreten.<br />

Der Treuhandkommanditist ist in diesem Fall zudem zu einer<br />

außerordentlichen Kündigung des Treuhandvertrages berechtigt.<br />

§ 4<br />

Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft<br />

1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft<br />

im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung<br />

selbst ab. Die Beschlussfassungsunterlagen, die Einberufung zu<br />

einer Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft und<br />

das Ergebnis der Beschlussfassung erhält der Treugeber vom<br />

geschäftsführenden Kommanditisten der Fondsgesellschaft.<br />

2. Jeder Treugeber kann sich bei einer Gesellschafterversammlung<br />

nur durch einen anderen Treugeber / Kommanditisten der Fondsgesellschaft,<br />

seinen Ehegatten, einen Elternteil, ein volljähriges<br />

Kind, einen Testamentsvollstrecker oder seinen Generalbevollmächtigten<br />

vertreten lassen. Die Vertretung durch andere Personen<br />

als diese bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten der Fondsgesellschaft, die nur aus wichtigem<br />

Grund verweigert werden kann. Eine entsprechende Vollmacht<br />

bedarf der Schriftform und ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung<br />

dem Versammlungsleiter (geschäftsführender Kommanditist<br />

der Fondsgesellschaft oder ein von ihm mit der Vertretung<br />

beauftragter und bevollmächtigter Dritter) auszuhändigen.<br />

Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Treugeber<br />

selbst.<br />

3. Sofern ein Treugeber bei der Gesellschafterversammlung der<br />

Fondsgesellschaft nicht anwesend und nicht durch Dritte vertreten<br />

ist, hat er die Möglichkeit, dem Treuhandkommanditisten für<br />

die Abstimmung Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Dabei hat er<br />

dem Treuhandkommanditisten konkrete Weisungen für die einzelnen<br />

Abstimmungspunkte zu erteilen. Einer auf unterschiedlichen<br />

Weisungen der Treugeber beruhenden geteilten Ausübung<br />

von Stimmrechten haben die Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

ausdrücklich zugestimmt.<br />

4. Im Übrigen gilt § 13 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.<br />

§ 5<br />

Treuhandverwaltung<br />

Der Treuhandkommanditist hält das Treuhandvermögen getrennt<br />

von seinem sonstigen Vermögen. Alles, was er in Ausführung des<br />

Treuhandvertrages erlangt hat und ihm nicht selbst zusteht, wird er<br />

entsprechend diesem Treuhandvertrag an den Treugeber oder dessen<br />

Abtretungsempfänger herausgeben. Insbesondere wird er alle<br />

Ausschüttungen / Entnahmen und Zuflüsse aus der Fondsgesellschaft<br />

umgehend an den Treugeber oder dessen Rechtsnachfolger<br />

entsprechend seinem treuhänderisch gehaltenen Beteiligungsanteil<br />

weiterleiten.<br />

§ 6<br />

Übertragung und Belastung der Beteiligung<br />

1. Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag<br />

grundsätzlich nur mit Wirkung zum 01.01. eines jeden<br />

Jahres ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen, belasten<br />

oder in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />

§ 3 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft gilt<br />

für die Person des Dritten entsprechend. Eine Übertragung oder<br />

sonstige Verfügung kann nur dergestalt erfolgen, dass der Dritte<br />

auch die zum Zeitpunkt der Verfügung bereits entstandenen<br />

Pflichten des Treugebers übernimmt. Jede Übertragung, teilweise<br />

Übertragung oder sonstige Verfügung über Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />

bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden. Hinsichtlich der Abgaben- und Kostenbelastung<br />

im Zusammenhang mit der Übertragung und<br />

Belastung der Beteiligung wird auf § 7 Ziffern 4 und 6 und § 11<br />

des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft hingewiesen.<br />

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