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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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wirksam. Dem Treuhandkommanditisten ist eine vollständige<br />

oder teilweise Übertragung seines Gesellschaftsanteils<br />

auf einen nachfolgenden Treuhandkommanditisten sowie<br />

auf seine Treugeber oder die Abtretung von Auseinandersetzungsguthaben<br />

und Abfindungen jeweils anteilig an seine<br />

Treugeber auch ohne Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten möglich. Für weitere Informationen zur<br />

Übertragung und Belastung der Beteiligung, insbesondere<br />

zu den hierbei anfallenden Kosten, siehe das Kapitel „Die<br />

Beteiligung“ ab Seite 125 .<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden schriftlich und grundsätzlich<br />

im Umlaufverfahren gefasst (siehe § 13 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag).<br />

Bis zum 30.11. eines jeden Jahres findet<br />

eine Beschlussfassung zur Feststellung des Jahresabschlusses<br />

des vorangegangenen Geschäftsjahres statt (siehe § 13<br />

Ziffer 2 Gesellschaftsvertrag).<br />

Die Beschlussfassung führt der geschäftsführende Kommanditist<br />

durch. Kann eine Entscheidung durch Gesellschafterbeschluss<br />

nicht rechtzeitig erreicht werden, entscheidet<br />

der geschäftsführende Kommanditist nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen im Interesse der Fondsgesellschaft. Gesellschafter<br />

können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Benennung<br />

dieses Grundes und des Abstimmungspunktes eine<br />

außerordentliche Beschlussfassung verlangen, wenn sie<br />

mindestens 10 % des Kommanditkapitals auf sich vereinigen<br />

(siehe § 13 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag).<br />

Der geschäftsführende Kommanditist kann vom Umlaufverfahren<br />

absehen und stattdessen eine Gesellschafterversammlung<br />

einberufen, wenn hierfür ein wichtiger Grund<br />

vorliegt. Der geschäftsführende Kommanditist kann einen<br />

Vertreter mit der Leitung der Gesellschafterversammlung<br />

beauftragen. Jeder Investor kann sich in der Gesellschafterversammlung<br />

durch einen anderen Investor, einen nahen<br />

Angehörigen oder seinen ständigen Generalbevollmächtigten<br />

vertreten lassen.<br />

Die Beschlussfähigkeit bei Beschlüssen im Umlaufverfahren<br />

ist gegeben, wenn die im Gesellschaftsvertrag beschriebenen<br />

Formalien gewahrt worden sind (siehe § 13 Ziffer 3<br />

Gesellschaftsvertrag). Die Beschlussfähigkeit im Rahmen<br />

der Gesellschafterversammlung ist gegeben, wenn alle<br />

Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und der<br />

geschäftsführende Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />

anwesend bzw. vertreten sind (siehe § 13 Ziffer 5<br />

Gesellschaftsvertrag).<br />

Das Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich nach der<br />

Höhe der übernommenen Kapitaleinlage. Auf je volle<br />

GBP 1.000 der Kapitaleinlage entfällt eine Stimme. Der persönlich<br />

haftende Gesellschafter und der geschäftsführende<br />

Kommanditist verfügen jeweils über 50 Stimmen. Die Treugeber<br />

haben gemäß ihrer Kapitaleinlage ein eigenes Stimmrecht.<br />

Der Treuhandkommanditist hat kein eigenes Stimmrecht,<br />

auch nicht bei außergewöhnlichen Angelegenheiten<br />

(siehe § 13 Ziffer 6 Gesellschaftsvertrag).<br />

Grundsätzlich erfordern Gesellschafterbeschlüsse die einfache<br />

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Folgende<br />

Angelegenheiten erfordern jedoch eine Mehrheit von 3/4 der<br />

abgegebenen gültigen Stimmen und die Zustimmung des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten: Weisungen, die Veräußerung<br />

der Fondsimmobilie vor dem 31.12.2021 herbeizuführen,<br />

Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft. Auch der Ausschluss des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters und /oder des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, der Entzug der Vertretungsmacht<br />

und /oder der Geschäftsführungsbefugnis<br />

können ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur mit<br />

3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen<br />

werden (siehe § 13 Ziffer 9 Gesellschaftsvertrag).<br />

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