KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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wirksam. Dem Treuhandkommanditisten ist eine vollständige<br />
oder teilweise Übertragung seines Gesellschaftsanteils<br />
auf einen nachfolgenden Treuhandkommanditisten sowie<br />
auf seine Treugeber oder die Abtretung von Auseinandersetzungsguthaben<br />
und Abfindungen jeweils anteilig an seine<br />
Treugeber auch ohne Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten möglich. Für weitere Informationen zur<br />
Übertragung und Belastung der Beteiligung, insbesondere<br />
zu den hierbei anfallenden Kosten, siehe das Kapitel „Die<br />
Beteiligung“ ab Seite 125 .<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden schriftlich und grundsätzlich<br />
im Umlaufverfahren gefasst (siehe § 13 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag).<br />
Bis zum 30.11. eines jeden Jahres findet<br />
eine Beschlussfassung zur Feststellung des Jahresabschlusses<br />
des vorangegangenen Geschäftsjahres statt (siehe § 13<br />
Ziffer 2 Gesellschaftsvertrag).<br />
Die Beschlussfassung führt der geschäftsführende Kommanditist<br />
durch. Kann eine Entscheidung durch Gesellschafterbeschluss<br />
nicht rechtzeitig erreicht werden, entscheidet<br />
der geschäftsführende Kommanditist nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen im Interesse der Fondsgesellschaft. Gesellschafter<br />
können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Benennung<br />
dieses Grundes und des Abstimmungspunktes eine<br />
außerordentliche Beschlussfassung verlangen, wenn sie<br />
mindestens 10 % des Kommanditkapitals auf sich vereinigen<br />
(siehe § 13 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag).<br />
Der geschäftsführende Kommanditist kann vom Umlaufverfahren<br />
absehen und stattdessen eine Gesellschafterversammlung<br />
einberufen, wenn hierfür ein wichtiger Grund<br />
vorliegt. Der geschäftsführende Kommanditist kann einen<br />
Vertreter mit der Leitung der Gesellschafterversammlung<br />
beauftragen. Jeder Investor kann sich in der Gesellschafterversammlung<br />
durch einen anderen Investor, einen nahen<br />
Angehörigen oder seinen ständigen Generalbevollmächtigten<br />
vertreten lassen.<br />
Die Beschlussfähigkeit bei Beschlüssen im Umlaufverfahren<br />
ist gegeben, wenn die im Gesellschaftsvertrag beschriebenen<br />
Formalien gewahrt worden sind (siehe § 13 Ziffer 3<br />
Gesellschaftsvertrag). Die Beschlussfähigkeit im Rahmen<br />
der Gesellschafterversammlung ist gegeben, wenn alle<br />
Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und der<br />
geschäftsführende Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />
anwesend bzw. vertreten sind (siehe § 13 Ziffer 5<br />
Gesellschaftsvertrag).<br />
Das Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich nach der<br />
Höhe der übernommenen Kapitaleinlage. Auf je volle<br />
GBP 1.000 der Kapitaleinlage entfällt eine Stimme. Der persönlich<br />
haftende Gesellschafter und der geschäftsführende<br />
Kommanditist verfügen jeweils über 50 Stimmen. Die Treugeber<br />
haben gemäß ihrer Kapitaleinlage ein eigenes Stimmrecht.<br />
Der Treuhandkommanditist hat kein eigenes Stimmrecht,<br />
auch nicht bei außergewöhnlichen Angelegenheiten<br />
(siehe § 13 Ziffer 6 Gesellschaftsvertrag).<br />
Grundsätzlich erfordern Gesellschafterbeschlüsse die einfache<br />
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Folgende<br />
Angelegenheiten erfordern jedoch eine Mehrheit von 3/4 der<br />
abgegebenen gültigen Stimmen und die Zustimmung des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten: Weisungen, die Veräußerung<br />
der Fondsimmobilie vor dem 31.12.2021 herbeizuführen,<br />
Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die<br />
Auflösung der Fondsgesellschaft. Auch der Ausschluss des<br />
persönlich haftenden Gesellschafters und /oder des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten, der Entzug der Vertretungsmacht<br />
und /oder der Geschäftsführungsbefugnis<br />
können ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur mit<br />
3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen<br />
werden (siehe § 13 Ziffer 9 Gesellschaftsvertrag).<br />
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