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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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2. Wird ein Gesellschafter gemäß § 8 Ziffer 2 (a) bis (e) aus der<br />

Fondsgesellschaft ausgeschlossen, erhält er eine Abfindung in<br />

Höhe des handelsrechtlichen Buchwertes seiner Beteiligung, wie<br />

er sich aus der Schlussbilanz des Geschäftsjahres ergibt, welches<br />

vor seinem Ausscheiden beendet war, zuzüglich des zeitanteilig<br />

auf den Zeitpunkt des Ausscheidens berechneten Ergebnisses,<br />

welches auf seinen Anteil entfällt, unter Berücksichtigung zwischenzeitlich<br />

getätigter Ausschüttungen / Entnahmen sowie<br />

noch nicht erfüllter Abgaben- und Kostenerstattungspflichten<br />

nach § 7 Ziffern 4 und 6 sowie § 11, höchstens aber in Höhe des<br />

Verkehrswertes gemäß Ziffer 1 Satz 2. Die Auszahlung der Abfindung<br />

erfolgt in Pfund Sterling.<br />

3. Anstatt eine Abfindung nach Ziffer 2 an den ausgeschlossenen<br />

Gesellschafter zu leisten, hat der geschäftsführende Kommanditist<br />

zudem die Möglichkeit, den Gesellschaftsanteil des ausgeschlossenen<br />

Gesellschafters an Dritte zu veräußern. In diesem Fall<br />

steht dem ausgeschlossenen Gesellschafter der Veräußerungs -<br />

erlös aus dem Verkauf des Gesellschaftsanteils abzüglich einer<br />

Provision von 9 % des Veräußerungserlöses zu. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann zwischen den genannten Verwertungsalternativen<br />

frei wählen.<br />

4. § 7 Ziffern 4 und 6 und § 11 gelten entsprechend.<br />

5. Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung ihrer<br />

Abfindung verlangen. Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung<br />

von Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auf Sicherstellung wegen<br />

künftiger Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger. Hiervon<br />

abweichend können der geschäftsführende Kommanditist<br />

und der Treuhandkommanditist jedoch bei ihrem Ausscheiden<br />

Freistellung von ihrer Forthaftung für Gesellschaftsverbindlich -<br />

keiten verlangen.<br />

6. Ein von der Fondsgesellschaft gemäß Ziffern 1 und 2 zu leistender<br />

Betrag wird zwei Wochen nach Anforderung durch den ausgeschiedenen<br />

Gesellschafter fällig, frühestens jedoch zum nächsten,<br />

dem Ausscheiden folgenden Ausschüttungstermin und nur,<br />

soweit die Fondsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt über ausreichend<br />

Liquidität verfügt, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ausscheiden.<br />

§ 11<br />

Abgaben- und Kostenbelastung der Gesellschaft<br />

1. Belastungen der Fondsgesellschaft mit Abgaben (beispielsweise<br />

Steuern inklusive Quellensteuern, Gebühren, Beiträge) und anderen<br />

Kosten oder Nachteilen, die auf Handlungen bzw. dem Verhalten<br />

eines Gesellschafters beruhen oder ihren Grund in der Person<br />

oder Rechtspersönlichkeit / Rechtsform eines Gesellschafters<br />

haben, sind von dem jeweiligen die Belastung auslösenden<br />

Gesellschafter und einem etwaigen Rechtsnachfolger (hinsichtlich<br />

des betroffenen Gesellschaftsanteils) als Gesamtschuldner zu<br />

tragen. Es ist vorgesehen, dass der entsprechende Betrag von dem<br />

die Belastung auslösenden Gesellschafter oder einem etwaigen<br />

Rechtsnachfolger bei der nächsten Ausschüttung / Entnahme<br />

einbehalten wird. Auf Anforderung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

hat der Gesellschafter unverzüglich eine Kapital -<br />

einlage in entsprechender Höhe in sein Kapitalkonto II zu leisten.<br />

Von der Abgaben- und Kostenerstattungspflicht ausgenommen<br />

sind Ansprüche gegen den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

und den geschäftsführenden Kommanditisten sowie Dritte, die<br />

im Zuge der Erfüllung einer Platzierungsgarantie der Fondsgesellschaft<br />

beitreten.<br />

2. Die Fondsgesellschaft hat dem kostentragungspflichtigen Gesellschafter<br />

einen geeigneten Nachweis zur Begründung ihrer Erstattungsforderung<br />

vorzulegen. Soweit und solange die Erstattungsforderung<br />

nicht beziffert werden kann, ist die Fondsgesellschaft<br />

im Fall der Liquidation der Fondsgesellschaft bzw. des Ausscheidens<br />

eines Gesellschafters berechtigt, als Sicherheit für ihre<br />

Erstattungsforderung gegen den betroffenen Gesellschafter ein<br />

Zurückbehaltungsrecht in Höhe des voraussichtlichen Erstattungsbetrages<br />

gegen den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

/ Liquidationsguthabens geltend zu<br />

machen. Im Fall der Übertragung oder sonstigen Veräußerung<br />

eines Gesellschaftsanteiles kann der geschäftsführende Kommanditist<br />

seine gemäß § 7 Ziffer 1 erforderliche Zustimmung von<br />

einer angemessenen Sicherheitsleistung für diese Erstattungsforderung<br />

der Fondsgesellschaft abhängig machen. Sobald der<br />

Fondsgesellschaft insbesondere nach Zugang entsprechender<br />

Abgabenbescheide die Bezifferung ihrer Erstattungsforderung<br />

möglich ist, hat sie unverzüglich die endgültige Abrechnung<br />

vorzunehmen.<br />

§ 12<br />

Geschäftsführung, Vertretung<br />

1. Zur Vertretung und Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

ist ausschließlich der Kommanditist Property Class <strong>England</strong> 2<br />

Managementgesellschaft mbH berechtigt und verpflichtet; der<br />

persönlich haftende Gesellschafter Property Class <strong>England</strong> 2<br />

Beteiligungsgesellschaft mbH ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Zur Wahrnehmung der Geschäftsführung und Vertretung wird<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten hiermit Vollmacht<br />

erteilt, Handlungen jeder Art, die im Zusammenhang mit der<br />

Sicherung des Gesellschaftszwecks stehen, einschließlich der<br />

Erteilung von Untervollmachten, für die Gesellschaft vorzuneh-<br />

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