KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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2. Wird ein Gesellschafter gemäß § 8 Ziffer 2 (a) bis (e) aus der<br />
Fondsgesellschaft ausgeschlossen, erhält er eine Abfindung in<br />
Höhe des handelsrechtlichen Buchwertes seiner Beteiligung, wie<br />
er sich aus der Schlussbilanz des Geschäftsjahres ergibt, welches<br />
vor seinem Ausscheiden beendet war, zuzüglich des zeitanteilig<br />
auf den Zeitpunkt des Ausscheidens berechneten Ergebnisses,<br />
welches auf seinen Anteil entfällt, unter Berücksichtigung zwischenzeitlich<br />
getätigter Ausschüttungen / Entnahmen sowie<br />
noch nicht erfüllter Abgaben- und Kostenerstattungspflichten<br />
nach § 7 Ziffern 4 und 6 sowie § 11, höchstens aber in Höhe des<br />
Verkehrswertes gemäß Ziffer 1 Satz 2. Die Auszahlung der Abfindung<br />
erfolgt in Pfund Sterling.<br />
3. Anstatt eine Abfindung nach Ziffer 2 an den ausgeschlossenen<br />
Gesellschafter zu leisten, hat der geschäftsführende Kommanditist<br />
zudem die Möglichkeit, den Gesellschaftsanteil des ausgeschlossenen<br />
Gesellschafters an Dritte zu veräußern. In diesem Fall<br />
steht dem ausgeschlossenen Gesellschafter der Veräußerungs -<br />
erlös aus dem Verkauf des Gesellschaftsanteils abzüglich einer<br />
Provision von 9 % des Veräußerungserlöses zu. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann zwischen den genannten Verwertungsalternativen<br />
frei wählen.<br />
4. § 7 Ziffern 4 und 6 und § 11 gelten entsprechend.<br />
5. Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung ihrer<br />
Abfindung verlangen. Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung<br />
von Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auf Sicherstellung wegen<br />
künftiger Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger. Hiervon<br />
abweichend können der geschäftsführende Kommanditist<br />
und der Treuhandkommanditist jedoch bei ihrem Ausscheiden<br />
Freistellung von ihrer Forthaftung für Gesellschaftsverbindlich -<br />
keiten verlangen.<br />
6. Ein von der Fondsgesellschaft gemäß Ziffern 1 und 2 zu leistender<br />
Betrag wird zwei Wochen nach Anforderung durch den ausgeschiedenen<br />
Gesellschafter fällig, frühestens jedoch zum nächsten,<br />
dem Ausscheiden folgenden Ausschüttungstermin und nur,<br />
soweit die Fondsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt über ausreichend<br />
Liquidität verfügt, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ausscheiden.<br />
§ 11<br />
Abgaben- und Kostenbelastung der Gesellschaft<br />
1. Belastungen der Fondsgesellschaft mit Abgaben (beispielsweise<br />
Steuern inklusive Quellensteuern, Gebühren, Beiträge) und anderen<br />
Kosten oder Nachteilen, die auf Handlungen bzw. dem Verhalten<br />
eines Gesellschafters beruhen oder ihren Grund in der Person<br />
oder Rechtspersönlichkeit / Rechtsform eines Gesellschafters<br />
haben, sind von dem jeweiligen die Belastung auslösenden<br />
Gesellschafter und einem etwaigen Rechtsnachfolger (hinsichtlich<br />
des betroffenen Gesellschaftsanteils) als Gesamtschuldner zu<br />
tragen. Es ist vorgesehen, dass der entsprechende Betrag von dem<br />
die Belastung auslösenden Gesellschafter oder einem etwaigen<br />
Rechtsnachfolger bei der nächsten Ausschüttung / Entnahme<br />
einbehalten wird. Auf Anforderung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
hat der Gesellschafter unverzüglich eine Kapital -<br />
einlage in entsprechender Höhe in sein Kapitalkonto II zu leisten.<br />
Von der Abgaben- und Kostenerstattungspflicht ausgenommen<br />
sind Ansprüche gegen den persönlich haftenden Gesellschafter<br />
und den geschäftsführenden Kommanditisten sowie Dritte, die<br />
im Zuge der Erfüllung einer Platzierungsgarantie der Fondsgesellschaft<br />
beitreten.<br />
2. Die Fondsgesellschaft hat dem kostentragungspflichtigen Gesellschafter<br />
einen geeigneten Nachweis zur Begründung ihrer Erstattungsforderung<br />
vorzulegen. Soweit und solange die Erstattungsforderung<br />
nicht beziffert werden kann, ist die Fondsgesellschaft<br />
im Fall der Liquidation der Fondsgesellschaft bzw. des Ausscheidens<br />
eines Gesellschafters berechtigt, als Sicherheit für ihre<br />
Erstattungsforderung gegen den betroffenen Gesellschafter ein<br />
Zurückbehaltungsrecht in Höhe des voraussichtlichen Erstattungsbetrages<br />
gegen den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
/ Liquidationsguthabens geltend zu<br />
machen. Im Fall der Übertragung oder sonstigen Veräußerung<br />
eines Gesellschaftsanteiles kann der geschäftsführende Kommanditist<br />
seine gemäß § 7 Ziffer 1 erforderliche Zustimmung von<br />
einer angemessenen Sicherheitsleistung für diese Erstattungsforderung<br />
der Fondsgesellschaft abhängig machen. Sobald der<br />
Fondsgesellschaft insbesondere nach Zugang entsprechender<br />
Abgabenbescheide die Bezifferung ihrer Erstattungsforderung<br />
möglich ist, hat sie unverzüglich die endgültige Abrechnung<br />
vorzunehmen.<br />
§ 12<br />
Geschäftsführung, Vertretung<br />
1. Zur Vertretung und Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
ist ausschließlich der Kommanditist Property Class <strong>England</strong> 2<br />
Managementgesellschaft mbH berechtigt und verpflichtet; der<br />
persönlich haftende Gesellschafter Property Class <strong>England</strong> 2<br />
Beteiligungsgesellschaft mbH ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Zur Wahrnehmung der Geschäftsführung und Vertretung wird<br />
dem geschäftsführenden Kommanditisten hiermit Vollmacht<br />
erteilt, Handlungen jeder Art, die im Zusammenhang mit der<br />
Sicherung des Gesellschaftszwecks stehen, einschließlich der<br />
Erteilung von Untervollmachten, für die Gesellschaft vorzuneh-<br />
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