KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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Grunderwerbsteuer /<br />
Stamp Duty Land Tax<br />
Die Immobilie unterliegt nicht der deutschen Grunderwerbsteuer,<br />
da sie nicht im Inland belegen ist (§ 1 Absatz 1<br />
GrEStG).<br />
In Großbritannien gibt es die Stamp Duty Land Tax (im Folgenden<br />
„SDLT“), eine Verkehrssteuer, die in Grundzügen der<br />
deutschen Grunderwerbsteuer entspricht und die bei Übertragungen<br />
von Immobilien anfällt.<br />
Grundsätzlich unterliegen alle Übertragungen von Immobilien<br />
der SDLT. Dabei wird eine Steuer in Abhängigkeit vom<br />
Kaufpreis der Immobilie in folgender Höhe fällig:<br />
Kaufpreis Steuersatz SDLT<br />
in % des Kaufpreises<br />
bis GBP 150.000 0,00 %<br />
GBP 150.001 bis GBP 250.000 1 ,00 %<br />
GBP 250.001 bis GBP 500.000 3 ,00 %<br />
über GBP 500.000 4 ,00 %<br />
Die SDLT trägt in der Regel der Erwerber. So wird auch die<br />
Fondsgesellschaft bei Erwerb der Immobilie SDLT von 4 %<br />
auf den Kaufpreis zahlen. Die Bemessungsgrundlage bildet<br />
der Kaufpreis abzüglich der im Kaufvertrag ausgewiesenen<br />
Einbehalte für die mietfreie Zeit bzw. für Vorsteuerberichtigungen<br />
und Mängelbeseitigungen. Die SDLT gilt als<br />
Anschaffungs nebenkosten der Immobilie, die voraussichtlich<br />
mangels Besteuerung der Veräußerungs gewinne (siehe<br />
dazu Seite 115) ertragsteuerlich nicht geltend gemacht werden<br />
können.<br />
Die Fondsgesellschaft geht davon aus, dass die SDLT bei<br />
einem eventuellen Verkauf der Immobilie der Erwerber<br />
zahlen wird.<br />
120 I Die steuerlichen Grundlagen<br />
Der SDLT unterliegen nicht nur Veräußerungen der Immobilie<br />
unmittelbar, sondern auch mittelbare Übertragungen,<br />
wie z. B. Übertragungen der Anteile an der Fondsgesellschaft.<br />
Aufgrund der hohen Freigrenze von GBP 150.000 ist jedoch<br />
davon auszugehen, dass die meisten Übertragungen von<br />
Fondsanteilen keine SDLT auslösen. Übertragungen im<br />
Wert von mehr als GBP 150.000 müssen den britischen<br />
Finanzbehörden angezeigt werden. Es besteht die Verpflichtung<br />
eine entsprechende Steuererklärung abzugeben und<br />
die SDLT binnen 30 Tagen nach Übertragung zu entrichten.<br />
Übertragungen von Todes wegen und echte Schenkungen<br />
sind von der SDLT ausgenommen.<br />
Vor Beitritt des ersten Investors werden 100 % der Anteile<br />
an der Fondsgesellschaft vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />
gehalten. Würde der geschäftsführende Kommanditist<br />
bei Betritt der Investoren aus der Fondsgesellschaft<br />
ausscheiden oder Kapital aus der Fondsgesellschaft<br />
entnehmen, wäre darin eine steuerliche Übertragung der<br />
Anteile an den Investor zu sehen, was SDLT von 4 % auf<br />
den vollständigen Marktwert der Immobilie auslösen würde.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist wird daher bis zur<br />
Beendigung der Fondsgesellschaft in dieser verbleiben. Die<br />
Einlagen der Investoren werden überwiegend zur Ablösung<br />
der Zwischenfinanzierung verwendet.<br />
Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung wird jedoch der<br />
Anteil des geschäftsführenden Kommanditisten durch den<br />
Beitritt der Investoren von momentan 100 % auf voraussichtlich<br />
unter 1 % abschmelzen. Dieses Abschmelzen könnte<br />
als Übertragung im Sinne der SDLT angesehen werden,<br />
wenn diese für den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
gegen Entgelt erfolgt. Der Erhalt von Ausschüttungen / Entnahmen<br />
aufgrund der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
ist dagegen ebenso unschädlich wie der Erhalt einer angemessenen<br />
Vergütung für die Geschäftsführungstätigkeit im<br />
Falle der Erzielung von Gewinnen durch die Fondsgesellschaft.<br />
Sollte jedoch der geschäftsführende Kommanditist