KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, soweit durch eine<br />
teilweise Übertragung ein Treuhandverhältnis über eine Kommanditbeteiligung<br />
im Nennwert von unter GBP 10.000 oder im Nennwert<br />
eines nicht auf volle GBP 1.000 lautenden höheren Betrages<br />
entstehen sollte. Durch die teilweise Übertragung oder sonstige<br />
Verfügung kommt zwischen dem Treuhandkommanditisten und<br />
dem Erwerber ein selbstständiges Treuhandverhältnis über den<br />
betreffenden Teilkommanditanteil zustande.<br />
2. Der Treugeber hat die Übertragung, teilweise Übertragung oder<br />
sonstige Verfügung über seine Beteiligung schriftlich dem Treuhandkommanditisten<br />
mitzuteilen und dabei den Namen sowie<br />
die Anschrift etwaiger Rechtsnachfolger bekannt zu geben.<br />
Unbeschadet der Übertragung oder sonstigen Verfügung sind die<br />
Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditist berechtigt, alle<br />
Ausschüttungen / Entnahmen mit schuldbefreiender Wirkung<br />
gegenüber dem Rechtsnachfolger an den ihnen bekannten<br />
Rechtsinhaber vorzunehmen, solange ihnen die Übertragung<br />
nicht schriftlich mit einer Frist von einem Monat angezeigt<br />
wurde.<br />
3. Auf die Übertragung, teilweise Übertragung, Verpfändung oder<br />
sonstige Verfügung über Rechte aus dem Treuhandverhältnis findet<br />
im Übrigen § 7 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />
entsprechende Anwendung.<br />
§ 7<br />
Beendigung des Treuhandvertrages<br />
1. Durch Erklärung im Zeichnungsschein sowie innerhalb einer Frist<br />
von 20 Tagen nach Mitteilung über die Erstellung der Zeichnungsbestätigung<br />
durch den Treuhandkommanditisten kann der<br />
Treugeber die Umwandlung seiner treuhänderischen Beteiligung<br />
in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
als Kommanditist verlangen. Das Umwandlungsverlangen<br />
wird wirksam, sobald der Fondsgesellschaft eine notariell beglaubigte<br />
Handelsregister-Vollmacht durch den Treugeber zur Verfügung<br />
gestellt wird. Ziffer 3 findet entsprechende Anwendung.<br />
2. Im Übrigen ist der Treugeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung<br />
mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31. Dezember<br />
eines Jahres die Umwandlung seiner treuhänderischen Beteiligung<br />
in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
als Kommanditist zu verlangen. Das Umwandlungsverlangen<br />
ist dem Treuhandkommanditisten gegenüber schriftlich<br />
zu erklären. Für die Umwandlung gilt Ziffer 3.<br />
160 I Der Treuhandvertrag<br />
3. Für den Fall, dass der Treugeber die Umwandlung seiner Beteiligung<br />
verlangt, bietet der Treuhandkommanditist bereits hiermit<br />
die Übertragung der treuhänderisch für den Treugeber gehaltenen<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft unmittelbar auf den<br />
Treugeber an. Der Treugeber nimmt dieses bedingte Angebot<br />
durch die Übermittlung des Umwandlungsverlangens an. Die<br />
Wirksamkeit der Übertragung ist im Außenverhältnis aufschiebend<br />
bedingt durch die Eintragung des Treugebers als Kommanditist<br />
der Fondsgesellschaft in das Handelsregister. Mit dem<br />
Eintritt dieser Bedingung erlischt der Treuhandvertrag. Die durch<br />
die Beendigung des Treuhandverhältnisses verursachten Kosten,<br />
Auslagen und Gebühren (einschließlich Notar- und Gerichtsgebühren)<br />
mit Ausnahme der Gerichtsgebühren im Falle der Beendigung<br />
des Treuhandverhältnisses infolge eines Umwandlungsverlangens<br />
gemäß Ziffer 1 trägt der Treugeber.<br />
4. § 8 Ziffern 2 bis 4 und § 10 Ziffern 2 bis 6 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft finden entsprechende Anwendung mit<br />
der Maßgabe, dass der Treuhandkommanditist statt einer Ausschließungserklärung<br />
eine außerordentliche Kündigung des Treuhandvertrages<br />
ausspricht. Das Recht des Treuhandkommanditisten<br />
zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 3 Ziffer 2 des<br />
Treuhandvertrages bleibt hiervon unberührt.<br />
5. Der Treuhandvertrag endet, wenn der Treugeber seine im Zeichnungsschein<br />
abgegebenen Willenserklärungen zulässig und<br />
rechtswirksam widerrufen hat. Abfindungsansprüche stehen<br />
dem Treugeber in diesem Fall über die Rückzahlung der geleisteten<br />
Einlage (zuzüglich Agio) hinaus nicht zu.<br />
6. Im Übrigen endet der Treuhandvertrag, wenn der Treugeber seine<br />
Beteiligung gemäß § 8 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages der<br />
Fondsgesellschaft wirksam gekündigt hat, zum Zeitpunkt des<br />
Wirksamwerdens der Kündigung, und ansonsten, wenn die Liquidation<br />
der Fondsgesellschaft vollständig abgewickelt ist.<br />
§ 8<br />
Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />
Beabsichtigt der Treuhandkommanditist, als Kommanditist aus der<br />
Fondsgesellschaft auszuscheiden, so können die Treugeber einen<br />
neuen Treuhandkommanditisten bestellen und den alten Treuhandkommanditisten<br />
verpflichten, seinen Gesellschaftsanteil und die<br />
Rechte und Pflichten aus den Treuhandverhältnissen mit den Treugebern<br />
auf den neuen Treuhandkommanditisten zu übertragen. Der<br />
hierfür erforderliche Beschluss der Treugeber wird mit einfacher<br />
Mehrheit gefasst. Die Abstimmung führt der ausscheidende Treu-