KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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Weitere Kosten sind mit dem Erwerb, der Verwaltung und<br />
einer etwaigen Veräußerung der Beteiligung nicht verbunden.<br />
Übertragung und Belastung<br />
der Beteiligung<br />
Eine vollständige oder teilweise Übertragung (z. B. durch<br />
Abtretung im Rahmen einer Schenkung oder Veräußerung),<br />
Belastung oder sonstige Verfügung über die Gesellschaftsanteile<br />
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schrift -<br />
lichen Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft. Diese Zustimmung kann nur aus<br />
wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt<br />
beispielsweise vor, wenn die Pflichten nach dem GwG in der<br />
jeweils gültigen Fassung nicht erfüllt werden, insbesondere<br />
der Übertragungsempfänger /der neue Investor seinen Mitwirkungspflichten<br />
bei der Legitimation nicht hinreichend<br />
nachkommt.<br />
Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, sofern<br />
dadurch Gesellschaftsanteile von unter GBP 10.000 oder<br />
nicht auf volle GBP 1.000 lautende Anteile entstehen<br />
sollten.<br />
Eine Übertragung oder sonstige Verfügung über einen<br />
Gesellschaftsanteil kann nur mit Wirkung zum Beginn des<br />
folgenden Geschäftsjahres erfolgen. Die Bestellung eines<br />
Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil ist unzulässig<br />
(siehe hierzu § 7 Gesellschaftsvertrag).<br />
Zu den steuerlichen Implikationen einer Übertragung siehe<br />
im Kapitel „Die steuerlichen Grundlagen“ die Seiten 119,<br />
120 sowie 122 bis 124.<br />
Alle Kosten und Steuern im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />
oder sonstigen Verfügung haben der übertragende<br />
/ verfügende Gesellschafter und der eintretende Gesellschafter<br />
als Gesamtschuldner zu tragen. Gleiches gilt für<br />
die Kosten des Verwaltungsaufwandes in Höhe von bis zu<br />
130 I Die Beteiligung<br />
EUR 2.000, die der Fondsgesellschaft von der Verwalterin in<br />
Rechnung gestellt werden (siehe hierzu §§ 7, 11 Gesellschaftsvertrag).<br />
Trotz der somit grundsätzlich gegebenen Übertragbarkeit<br />
der Gesellschaftsanteile besteht für diese faktisch allenfalls<br />
ein eingeschränkter Markt (siehe hierzu im Kapitel „Die Risikohinweise“<br />
Seite 26), so dass deren freie Handelbarkeit eingeschränkt<br />
ist.<br />
Besondere Hinweise aufgrund des<br />
Auslandsbezugs der Beteiligung<br />
Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses<br />
Die Fondsgesellschaft wird jährlich Steuererklärungen in<br />
Großbritannien abgeben, welche neben der Ermittlung der<br />
Summe der Besteuerungsgrundlagen in Großbritannien<br />
auch die Zuweisung der Besteuerungsgrundlagen an die<br />
einzelnen Investoren umfasst (siehe hierzu § 11 Ziffer 1 des<br />
Gesellschaftsvertrages).<br />
Bevollmächtigung zum Sammelantragsverfahren<br />
auf Quellensteuer-Befreiung<br />
Einkünfte einer nicht in Großbritannien ansässigen Person<br />
aus einer britischen Immobilie unterliegen nach nationalem<br />
britischen Recht einer Quellensteuer nach dem so genannten<br />
„Non-Resident Landlord’s Scheme“. Die Fondsgesellschaft<br />
wird versuchen, bei den britischen Steuerbehörden im Wege<br />
eines jährlichen Sammelantragsverfahrens die Befreiung von<br />
dieser Quellensteuerpflicht zu erreichen (siehe hierzu das<br />
Kapitel „Die steuerlichen Grundlagen“ ab Seite 113).<br />
Zur Erhebung der für die britischen Steuerbehörden benötigten<br />
Daten erhält der Investor jährlich von der <strong>KGAL</strong> das<br />
Formular „Selbstauskunft“ zur Beantwortung und Rücksendung.<br />
Jeder Investor muss eine gesonderte Bevollmächtigung<br />
zur Durchführung des Sammelverfahrens erteilen. Da<br />
das Fehlen der Bevollmächtigung eines einzigen Investors