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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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Weitere Kosten sind mit dem Erwerb, der Verwaltung und<br />

einer etwaigen Veräußerung der Beteiligung nicht verbunden.<br />

Übertragung und Belastung<br />

der Beteiligung<br />

Eine vollständige oder teilweise Übertragung (z. B. durch<br />

Abtretung im Rahmen einer Schenkung oder Veräußerung),<br />

Belastung oder sonstige Verfügung über die Gesellschaftsanteile<br />

bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schrift -<br />

lichen Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft. Diese Zustimmung kann nur aus<br />

wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt<br />

beispielsweise vor, wenn die Pflichten nach dem GwG in der<br />

jeweils gültigen Fassung nicht erfüllt werden, insbesondere<br />

der Übertragungsempfänger /der neue Investor seinen Mitwirkungspflichten<br />

bei der Legitimation nicht hinreichend<br />

nachkommt.<br />

Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, sofern<br />

dadurch Gesellschaftsanteile von unter GBP 10.000 oder<br />

nicht auf volle GBP 1.000 lautende Anteile entstehen<br />

sollten.<br />

Eine Übertragung oder sonstige Verfügung über einen<br />

Gesellschaftsanteil kann nur mit Wirkung zum Beginn des<br />

folgenden Geschäftsjahres erfolgen. Die Bestellung eines<br />

Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil ist unzulässig<br />

(siehe hierzu § 7 Gesellschaftsvertrag).<br />

Zu den steuerlichen Implikationen einer Übertragung siehe<br />

im Kapitel „Die steuerlichen Grundlagen“ die Seiten 119,<br />

120 sowie 122 bis 124.<br />

Alle Kosten und Steuern im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder sonstigen Verfügung haben der übertragende<br />

/ verfügende Gesellschafter und der eintretende Gesellschafter<br />

als Gesamtschuldner zu tragen. Gleiches gilt für<br />

die Kosten des Verwaltungsaufwandes in Höhe von bis zu<br />

130 I Die Beteiligung<br />

EUR 2.000, die der Fondsgesellschaft von der Verwalterin in<br />

Rechnung gestellt werden (siehe hierzu §§ 7, 11 Gesellschaftsvertrag).<br />

Trotz der somit grundsätzlich gegebenen Übertragbarkeit<br />

der Gesellschaftsanteile besteht für diese faktisch allenfalls<br />

ein eingeschränkter Markt (siehe hierzu im Kapitel „Die Risikohinweise“<br />

Seite 26), so dass deren freie Handelbarkeit eingeschränkt<br />

ist.<br />

Besondere Hinweise aufgrund des<br />

Auslandsbezugs der Beteiligung<br />

Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses<br />

Die Fondsgesellschaft wird jährlich Steuererklärungen in<br />

Großbritannien abgeben, welche neben der Ermittlung der<br />

Summe der Besteuerungsgrundlagen in Großbritannien<br />

auch die Zuweisung der Besteuerungsgrundlagen an die<br />

einzelnen Investoren umfasst (siehe hierzu § 11 Ziffer 1 des<br />

Gesellschaftsvertrages).<br />

Bevollmächtigung zum Sammelantragsverfahren<br />

auf Quellensteuer-Befreiung<br />

Einkünfte einer nicht in Großbritannien ansässigen Person<br />

aus einer britischen Immobilie unterliegen nach nationalem<br />

britischen Recht einer Quellensteuer nach dem so genannten<br />

„Non-Resident Landlord’s Scheme“. Die Fondsgesellschaft<br />

wird versuchen, bei den britischen Steuerbehörden im Wege<br />

eines jährlichen Sammelantragsverfahrens die Befreiung von<br />

dieser Quellensteuerpflicht zu erreichen (siehe hierzu das<br />

Kapitel „Die steuerlichen Grundlagen“ ab Seite 113).<br />

Zur Erhebung der für die britischen Steuerbehörden benötigten<br />

Daten erhält der Investor jährlich von der <strong>KGAL</strong> das<br />

Formular „Selbstauskunft“ zur Beantwortung und Rücksendung.<br />

Jeder Investor muss eine gesonderte Bevollmächtigung<br />

zur Durchführung des Sammelverfahrens erteilen. Da<br />

das Fehlen der Bevollmächtigung eines einzigen Investors

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