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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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geschäftsführende Kommanditist ist darüber hinaus berechtigt,<br />

durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />

die Zeichnungsfrist im eigenen Ermessen zweimal um<br />

maximal je sechs Monate zu verlängern.<br />

5. Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen, die<br />

Staatsbürger des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Länder,<br />

Island, Liechtenstein und Norwegen) sind, in Deutschland<br />

unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht in Großbritannien<br />

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, als Kommanditisten<br />

oder Treugeber der Fondsgesellschaft beitreten. In<br />

Einzelfällen können mit Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten jedoch auch natürliche Personen, die Staatsbürger<br />

des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, aber nicht in<br />

Deutschland wohnhaft sind, Gesellschafter sein. Eine Beteiligung<br />

von BGB-Gesellschaften, Ehepaaren, Körperschaften, sonstigen<br />

Gesellschaften oder Gemeinschaften sowie Vermögensmassen<br />

(z. B. Stiftungen, Trusts) ist ausgeschlossen. Die Beteiligung von<br />

politisch expo nierten Personen im Sinne des Geldwäschegesetzes<br />

in der jeweils gültigen Fassung, deren unmittelbaren Familienmitgliedern<br />

und ihnen bekanntermaßen nahe stehenden Personen<br />

kann im Einzelfall verwehrt werden. Der Erwerb oder das Halten<br />

eines Anteils als Treuhänder für Dritte ist nicht zulässig.<br />

Ausgenommen von den vorgenannten Beschränkungen sind der<br />

Treuhandkomman ditist, Personen, falls und soweit diese Platzierungsgarantien<br />

zugunsten der Fondsgesellschaft ausgereicht haben<br />

(im Folgenden der „Platzierungsgarant“) und die vom geschäftsführenden<br />

Kommanditisten im Fall des Ausscheidens<br />

eines Gesellschafters gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages benannte<br />

Dritte.<br />

6. Die mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheins übernommenen<br />

Kapitaleinlagen (ohne Agio) stellen die im Verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />

geschuldeten Pflichteinlagen dar. Die in das Handels -<br />

register in GBP einzutragende Haftsumme entspricht 1 % der<br />

Pflichteinlage.<br />

7. Bei den Pflichteinlagen handelt es sich um Festeinlagen, die<br />

für jeden Gesellschafter auf einem Festkonto (Kapitalkonto I)<br />

gebucht werden und den Kapitalanteil eines Gesellschafters bilden.<br />

Das Kapitalkonto I allein ist maßgebend für die Beteiligung<br />

der Gesellschafter am Vermögen, am Gewinn und Verlust der<br />

Fondsgesellschaft sowie für alle Gesellschafterrechte, soweit<br />

nichts anderes geregelt ist. Die Kapitalkonten I können nur durch<br />

einstimmigen Gesellschafterbeschluss geändert werden, soweit<br />

in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist. Für jeden Gesellschafter<br />

wird darüber hinaus ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto<br />

II) geführt, auf dem Agio, Gewinnzuschreibungen, Verluste<br />

und Gewinnentnahmen sowie Kapitaleinlagen gemäß § 7 Ziffern<br />

4 und 6 sowie § 11 gebucht werden und ein Kapitalkonto III, auf<br />

dem Kapitalrückzahlungen gebucht werden. Die Kapitalkonten<br />

werden in Pfund Sterling gebucht und nicht verzinst.<br />

8. Alle Treugeber, die eine Umwandlung ihrer Beteiligung in eine<br />

direkte Beteiligung als Kommanditisten beantragen, sind verpflichtet,<br />

der Fondsgesellschaft unverzüglich nach Übersendung<br />

eines Formblattes für eine Handelsregister-Vollmacht, welches<br />

exemplarisch im Verkaufsprospekt abgedruckt ist, eine entsprechende<br />

Handelsregister-Vollmacht zu Gunsten des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten (Änderungen des Formblatts aufgrund<br />

besonderer Anforderungen des Registergerichts oder Rechtsänderungen<br />

bleiben vorbehalten) in notariell beglaubigter Form zur<br />

Verfügung zu stellen, die den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

für die gesamte Dauer der Beteiligung zur Vornahme aller<br />

Handlungen im Zusammenhang mit der Eintragung in das Handelsregister<br />

bevollmächtigt. Die hierfür anfallenden Kosten sind<br />

von dem jeweiligen Treugeber selbst zu tragen. Diese Regelung<br />

gilt entsprechend für aufgrund Rechtsnachfolge neu hinzugekommene<br />

Treugeber und aufgrund Rechtsnachfolge neu hinzugekommene<br />

Gesellschafter.<br />

§ 4<br />

Einzahlung der Kapitaleinlagen<br />

1. Die Kapitaleinlagen der Gesellschafter sowie das Beteiligungsaufgeld<br />

(Agio) in Höhe von 5 % der Kapitaleinlage (Kapitaleinlage und<br />

Beteiligungsaufgeld im Folgenden zusammen auch der „gesamte<br />

Einzahlungsbetrag“) sind in einem Betrag zu erbringen und spätestens<br />

zum letzten Bankarbeitstag in München des jeweiligen<br />

Beitrittsmonats gemäß den Angaben im Zeichnungsschein fällig.<br />

2. Die Gesellschafter haben grundsätzlich die Möglichkeit, den<br />

gesamten Einzahlungsbetrag durch Teilnahme am Einzugs -<br />

ermächtigungsverfahren von der Fondsgesellschaft einziehen zu<br />

lassen oder den Betrag selbst auf das im Zeichnungsschein angegebene<br />

Konto der Fondsgesellschaft zu überweisen. Die Gesellschafter<br />

verpflichten sich, den gesamten Einzahlungsbetrag<br />

spätestens zum Zahlungstermin gemäß den Angaben im Zeichnungsschein<br />

auf ihrem Konto zum Einzug bereitzustellen bzw.<br />

auf das Konto der Fondsgesellschaft zu überweisen.<br />

3. Der Treuhandkommanditist erbringt die von ihm übernommene<br />

Kapitaleinlage sowie das Agio nach Vorliegen entsprechender<br />

Treuhandaufträge der Treugeber durch Eingang des gesamten<br />

Einzahlungsbetrages auf dem Konto der Fondsgesellschaft.<br />

4. Bei ganz oder teilweise verspäteter Einzahlung des gesamten<br />

Einzahlungsbetrages (auch bei Lastschriftwiderspruch durch den<br />

Investor) können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet werden.<br />

Darüber hinaus kann der Verzug mit der Einzahlung des<br />

gesamten Einzahlungsbetrages dazu führen, dass der Treuhandkommanditist<br />

der Fondsgesellschaft nicht im Auftrag des Investors<br />

beitritt. Die Fondsgesellschaft kann in diesem Fall pauschal<br />

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