KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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geschäftsführende Kommanditist ist darüber hinaus berechtigt,<br />
durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />
die Zeichnungsfrist im eigenen Ermessen zweimal um<br />
maximal je sechs Monate zu verlängern.<br />
5. Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen, die<br />
Staatsbürger des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Länder,<br />
Island, Liechtenstein und Norwegen) sind, in Deutschland<br />
unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht in Großbritannien<br />
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, als Kommanditisten<br />
oder Treugeber der Fondsgesellschaft beitreten. In<br />
Einzelfällen können mit Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten jedoch auch natürliche Personen, die Staatsbürger<br />
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, aber nicht in<br />
Deutschland wohnhaft sind, Gesellschafter sein. Eine Beteiligung<br />
von BGB-Gesellschaften, Ehepaaren, Körperschaften, sonstigen<br />
Gesellschaften oder Gemeinschaften sowie Vermögensmassen<br />
(z. B. Stiftungen, Trusts) ist ausgeschlossen. Die Beteiligung von<br />
politisch expo nierten Personen im Sinne des Geldwäschegesetzes<br />
in der jeweils gültigen Fassung, deren unmittelbaren Familienmitgliedern<br />
und ihnen bekanntermaßen nahe stehenden Personen<br />
kann im Einzelfall verwehrt werden. Der Erwerb oder das Halten<br />
eines Anteils als Treuhänder für Dritte ist nicht zulässig.<br />
Ausgenommen von den vorgenannten Beschränkungen sind der<br />
Treuhandkomman ditist, Personen, falls und soweit diese Platzierungsgarantien<br />
zugunsten der Fondsgesellschaft ausgereicht haben<br />
(im Folgenden der „Platzierungsgarant“) und die vom geschäftsführenden<br />
Kommanditisten im Fall des Ausscheidens<br />
eines Gesellschafters gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages benannte<br />
Dritte.<br />
6. Die mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheins übernommenen<br />
Kapitaleinlagen (ohne Agio) stellen die im Verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />
geschuldeten Pflichteinlagen dar. Die in das Handels -<br />
register in GBP einzutragende Haftsumme entspricht 1 % der<br />
Pflichteinlage.<br />
7. Bei den Pflichteinlagen handelt es sich um Festeinlagen, die<br />
für jeden Gesellschafter auf einem Festkonto (Kapitalkonto I)<br />
gebucht werden und den Kapitalanteil eines Gesellschafters bilden.<br />
Das Kapitalkonto I allein ist maßgebend für die Beteiligung<br />
der Gesellschafter am Vermögen, am Gewinn und Verlust der<br />
Fondsgesellschaft sowie für alle Gesellschafterrechte, soweit<br />
nichts anderes geregelt ist. Die Kapitalkonten I können nur durch<br />
einstimmigen Gesellschafterbeschluss geändert werden, soweit<br />
in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist. Für jeden Gesellschafter<br />
wird darüber hinaus ein variables Kapitalkonto (Kapitalkonto<br />
II) geführt, auf dem Agio, Gewinnzuschreibungen, Verluste<br />
und Gewinnentnahmen sowie Kapitaleinlagen gemäß § 7 Ziffern<br />
4 und 6 sowie § 11 gebucht werden und ein Kapitalkonto III, auf<br />
dem Kapitalrückzahlungen gebucht werden. Die Kapitalkonten<br />
werden in Pfund Sterling gebucht und nicht verzinst.<br />
8. Alle Treugeber, die eine Umwandlung ihrer Beteiligung in eine<br />
direkte Beteiligung als Kommanditisten beantragen, sind verpflichtet,<br />
der Fondsgesellschaft unverzüglich nach Übersendung<br />
eines Formblattes für eine Handelsregister-Vollmacht, welches<br />
exemplarisch im Verkaufsprospekt abgedruckt ist, eine entsprechende<br />
Handelsregister-Vollmacht zu Gunsten des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten (Änderungen des Formblatts aufgrund<br />
besonderer Anforderungen des Registergerichts oder Rechtsänderungen<br />
bleiben vorbehalten) in notariell beglaubigter Form zur<br />
Verfügung zu stellen, die den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
für die gesamte Dauer der Beteiligung zur Vornahme aller<br />
Handlungen im Zusammenhang mit der Eintragung in das Handelsregister<br />
bevollmächtigt. Die hierfür anfallenden Kosten sind<br />
von dem jeweiligen Treugeber selbst zu tragen. Diese Regelung<br />
gilt entsprechend für aufgrund Rechtsnachfolge neu hinzugekommene<br />
Treugeber und aufgrund Rechtsnachfolge neu hinzugekommene<br />
Gesellschafter.<br />
§ 4<br />
Einzahlung der Kapitaleinlagen<br />
1. Die Kapitaleinlagen der Gesellschafter sowie das Beteiligungsaufgeld<br />
(Agio) in Höhe von 5 % der Kapitaleinlage (Kapitaleinlage und<br />
Beteiligungsaufgeld im Folgenden zusammen auch der „gesamte<br />
Einzahlungsbetrag“) sind in einem Betrag zu erbringen und spätestens<br />
zum letzten Bankarbeitstag in München des jeweiligen<br />
Beitrittsmonats gemäß den Angaben im Zeichnungsschein fällig.<br />
2. Die Gesellschafter haben grundsätzlich die Möglichkeit, den<br />
gesamten Einzahlungsbetrag durch Teilnahme am Einzugs -<br />
ermächtigungsverfahren von der Fondsgesellschaft einziehen zu<br />
lassen oder den Betrag selbst auf das im Zeichnungsschein angegebene<br />
Konto der Fondsgesellschaft zu überweisen. Die Gesellschafter<br />
verpflichten sich, den gesamten Einzahlungsbetrag<br />
spätestens zum Zahlungstermin gemäß den Angaben im Zeichnungsschein<br />
auf ihrem Konto zum Einzug bereitzustellen bzw.<br />
auf das Konto der Fondsgesellschaft zu überweisen.<br />
3. Der Treuhandkommanditist erbringt die von ihm übernommene<br />
Kapitaleinlage sowie das Agio nach Vorliegen entsprechender<br />
Treuhandaufträge der Treugeber durch Eingang des gesamten<br />
Einzahlungsbetrages auf dem Konto der Fondsgesellschaft.<br />
4. Bei ganz oder teilweise verspäteter Einzahlung des gesamten<br />
Einzahlungsbetrages (auch bei Lastschriftwiderspruch durch den<br />
Investor) können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet werden.<br />
Darüber hinaus kann der Verzug mit der Einzahlung des<br />
gesamten Einzahlungsbetrages dazu führen, dass der Treuhandkommanditist<br />
der Fondsgesellschaft nicht im Auftrag des Investors<br />
beitritt. Die Fondsgesellschaft kann in diesem Fall pauschal<br />
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