KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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Sollten Verluste erzielt werden, sind diese unbeschränkt<br />
vortragsfähig und mit künftigen Gewinnen aus Vermietung<br />
verrechenbar. Es gibt keinen Verlustrücktrag.<br />
Persönliche Steuerberaterkosten des Investors können in<br />
Großbritannien nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.<br />
Quellensteuer auf Vermietungseinkünfte in Großbritannien<br />
Einkünfte einer nicht in Großbritannien ansässigen Person<br />
aus einer in Großbritannien belegenen Immobilie unterliegen<br />
nach nationalem britischen Recht einer Quellensteuer<br />
von 20 % nach dem Non-Resident Landlord’s Scheme. Die<br />
britischen Steuerbehörden können auf Antrag von der Verpflichtung<br />
zum Einbehalt der Quellensteuer auf Vermietungseinkünfte<br />
befreien. Diese Befreiung muss grundsätzlich<br />
von jedem Investor gesondert beantragt und mit der<br />
Versicherung verbunden werden, dass<br />
seine steuerlichen Angelegenheiten in Großbritannien auf<br />
dem Laufenden gehalten werden,<br />
er noch nie Steuerschulden in Großbritannien hatte,<br />
er nicht erwartet, dass Steuerschulden im Jahr der Antragstellung<br />
anfallen werden,<br />
er die britischen Steuerbehörden schriftlich informieren<br />
wird, sollten wider Erwarten doch im Jahr der Antragstellung<br />
Steuerschulden in Großbritannien anfallen<br />
er allen steuerlichen Verpflichtungen in Großbritannien<br />
nachkommen wird und dass<br />
er die britischen Steuerbehörden im Falle eines Umzuges<br />
nach Großbritannien informieren wird.<br />
Die Fondsgesellschaft wird versuchen, mit den britischen<br />
Steuerbehörden ein Verfahren zur Verwaltungsvereinfachung<br />
zu vereinbaren, um die Befreiungen im Sammelverfahren zu<br />
beantragen. Im Erfolgsfalle wird der geschäftsführende<br />
Kommanditist das jährliche Sammelverfahren im Namen<br />
der Fondsgesellschaft durchführen. In diesem Rahmen werden<br />
den britischen Steuerbehörden Name, Anschrift, Status<br />
116 I Die steuerlichen Grundlagen<br />
als natürliche oder juristische Person, Ansässigkeitsstaat<br />
und Höhe der Beteiligung übermittelt. Zudem muss den<br />
Steuerbehörden mitgeteilt werden, ob der Investor über<br />
weitere Einkünfte aus britischen Quellen verfügt. Jeder<br />
Investor muss den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
gesondert bevollmächtigen, das Sammelverfahren durch -<br />
zuführen. Da das Fehlen der Bevollmächtigung eines einzigen<br />
Investors das Sammelverfahren insgesamt unzulässig<br />
machen könnte, ist die entsprechende Bevollmächtigung<br />
Bedingung für den Beitritt des Investors und eine entsprechende<br />
Vollmacht in den Zeichnungsunterlagen enthalten.<br />
Kommt ein Investor nach Bevollmächtigung zum Sammelverfahren<br />
seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nach,<br />
wird der geschäftsführende Kommanditist veranlassen,<br />
dass die Fondsgesellschaft künftig 20 % Quellensteuer auf<br />
Ausschüttungen / Entnahmen des betreffenden Investors<br />
einbehält und diese an die britischen Steuerbehörden<br />
abführt.<br />
Eventuell anfallende Quellensteuer nach dem Non-Resident<br />
Landlord’s Scheme wird bei der Einkommensbesteuerung<br />
des Investors in Großbritannien angerechnet.<br />
Einkommensbesteuerung der Investoren in Großbritannien<br />
Zur Einkommensbesteuerung in Großbritannien werden alle<br />
in Großbritannien steuerpflichtigen Einkommen des Investors<br />
herangezogen.<br />
Die Steuersätze für die Vermietungseinkünfte betragen in<br />
Großbritannien grundsätzlich 20 % oder 40 %, je nach Einkommen.<br />
Investoren, die Staatsbürger Deutschlands, der<br />
restlichen EU oder der EWR-Staaten (Island, Lichtenstein<br />
und Norwegen) sind, können einen altersabhängigen persönlichen<br />
Freibetrag in Anspruch nehmen. Die ersten<br />
GBP 37.400 über dem Freibetrag werden mit 20 %, darüber<br />
liegende Erträge mit 40 % besteuert. Ab dem Steuerjahr<br />
2010 / 2011 wurde für Einkommen über GBP 150.000 eine