KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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15 % der Kapitaleinlage als Schadenersatz verlangen. Dem Investor<br />
bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein<br />
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.<br />
§ 5<br />
Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten<br />
Gesellschafter (Treugeber), Treuhandvergütung<br />
1. Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet seine Kommanditbeteiligung<br />
treuhänderisch für die Treugeber, mit denen er Treuhandverträge<br />
geschlossen hat. Er leistet dabei den Weisungen der<br />
Treugeber Folge. Liegen keine Weisungen des Treugebers vor, so<br />
übt er die Gesellschafterrechte nicht aus. Dies gilt insbesondere<br />
für die Ausübung von Stimmrechten. Diese erfolgt ausschließlich<br />
durch die Treugeber oder ihre Vertreter.<br />
2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der<br />
Gesellschafter zu den Treugebern werden die Treugeber nach<br />
Maßgabe des Treuhandvertrages zwischen dem jeweiligen Treugeber<br />
und dem Treuhandkommanditisten wie unmittelbar beteiligte<br />
Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die<br />
Stimmrechte, die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am<br />
Gewinn und Verlust, an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös<br />
sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte<br />
und die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen.<br />
Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten insoweit<br />
entsprechend für die Treugeber, auch wenn die Treugeber<br />
nicht ausdrücklich erwähnt sind.<br />
3. Für seine Bereitschaft, die Stellung eines Treuhandkommanditisten<br />
einzunehmen, einschließlich der tatsächlichen Übernahme<br />
der Treuhandkommanditistenstellung erhält der Treuhandkommanditist<br />
von der Fondsgesellschaft eine pauschale Vergütung in<br />
Höhe von GBP 5.000 p. a. zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils jährlich<br />
nachschüssig zum 30.12., erstmalig zum 30.12.2009, letztmalig<br />
jedoch anteilig zum Zeitpunkt der Auflösung der Fondsgesellschaft<br />
fällig.<br />
§ 6<br />
Dauer der Fondsgesellschaft, Geschäftsjahr<br />
1. Die Fondsgesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
2. Eine Auflösung der Fondsgesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter<br />
bleibt unberührt.<br />
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
146 I Der Gesellschaftsvertrag<br />
§ 7<br />
Übertragung und Belastung von Gesellschaftsanteilen<br />
1. Eine Übertragung, teilweise Übertragung, Belastung oder son s -<br />
tige Verfügung über Gesellschaftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten. Die Zustimmung kann nur aus<br />
wichtigem Grund (z. B. durch Verstoß gegen § 15 Ziffer 5 oder § 18<br />
Ziffer 3) versagt werden. Eine teilweise Übertragung ist grundsätzlich<br />
ausgeschlossen, soweit dadurch Gesellschaftsanteile von<br />
unter GBP 10.000 oder Anteile, die nicht auf volle GBP 1.000 lauten,<br />
entstehen sollten. § 3 Ziffer 5 gilt entsprechend.<br />
Grundsätzlich ist eine Übertragung oder sonstige Verfügung über<br />
den Gesellschaftsanteil nur mit Wirkung zum folgenden 01.01.<br />
eines Kalenderjahres wirksam. Im Falle einer Übertragung können<br />
Ausschüttungs- / Entnahmeansprüche bereits unterjährig an den<br />
künftigen Erwerber abgetreten werden.<br />
Die Bestellung eines Nießbrauchs ist unzulässig.<br />
2. Jede beabsichtigte Übertragung, teilweise Übertragung, Belastung<br />
oder sonstige Verfügung über den Gesellschaftsanteil ist<br />
dem geschäftsführenden Kommanditisten zur Erteilung der Zustimmung<br />
in angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen.<br />
3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der Gesellschafterstellung<br />
auf einen Dritten, gleichgültig, ob im Rahmen<br />
von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle Konten<br />
gemäß § 3 Ziffer 7 unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />
Bei der teilweisen Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfolgt<br />
die Fortführung auf getrennten Konten in dem der Teilung entsprechenden<br />
Verhältnis. Die Übertragung oder der Übergang einzelner<br />
Rechte und /oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />
Gesellschafterkonten ist getrennt vom jeweiligen Gesellschaftsanteil<br />
nicht möglich.<br />
4. Alle Kosten einschließlich etwaiger Steuern einer ganzen / teil -<br />
weisen Übertragung oder Belastung sowie eines sonstigen ganzen<br />
/ teilweisen Übergangs, insbesondere die Kosten der Handelsregistereintragungen,<br />
tragen im Verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />
der übertragende bzw. der belastende Gesellschafter sowie der<br />
Erwerber als Gesamtschuldner. Darüber hinaus tragen der übertragende<br />
/ belastende Gesellschafter sowie der Erwerber die Kosten<br />
des Verwaltungsaufwandes einschließlich etwaiger Steuern,<br />
die der Fondsgesellschaft von ihrem Verwalter (vgl. § 12 Ziffer 4) in<br />
Rechnung gestellt werden, bis zu einer Höhe von EUR 2.000 als<br />
Gesamtschuldner. Der Gesellschafter hat auf Anforderung des