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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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15 % der Kapitaleinlage als Schadenersatz verlangen. Dem Investor<br />

bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein<br />

wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.<br />

§ 5<br />

Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten<br />

Gesellschafter (Treugeber), Treuhandvergütung<br />

1. Der Treuhandkommanditist hält und verwaltet seine Kommanditbeteiligung<br />

treuhänderisch für die Treugeber, mit denen er Treuhandverträge<br />

geschlossen hat. Er leistet dabei den Weisungen der<br />

Treugeber Folge. Liegen keine Weisungen des Treugebers vor, so<br />

übt er die Gesellschafterrechte nicht aus. Dies gilt insbesondere<br />

für die Ausübung von Stimmrechten. Diese erfolgt ausschließlich<br />

durch die Treugeber oder ihre Vertreter.<br />

2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der<br />

Gesellschafter zu den Treugebern werden die Treugeber nach<br />

Maßgabe des Treuhandvertrages zwischen dem jeweiligen Treugeber<br />

und dem Treuhandkommanditisten wie unmittelbar beteiligte<br />

Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die<br />

Stimmrechte, die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am<br />

Gewinn und Verlust, an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös<br />

sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte<br />

und die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen.<br />

Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten insoweit<br />

entsprechend für die Treugeber, auch wenn die Treugeber<br />

nicht ausdrücklich erwähnt sind.<br />

3. Für seine Bereitschaft, die Stellung eines Treuhandkommanditisten<br />

einzunehmen, einschließlich der tatsächlichen Übernahme<br />

der Treuhandkommanditistenstellung erhält der Treuhandkommanditist<br />

von der Fondsgesellschaft eine pauschale Vergütung in<br />

Höhe von GBP 5.000 p. a. zuzüglich einer gegebenenfalls anfallenden<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils jährlich<br />

nachschüssig zum 30.12., erstmalig zum 30.12.2009, letztmalig<br />

jedoch anteilig zum Zeitpunkt der Auflösung der Fondsgesellschaft<br />

fällig.<br />

§ 6<br />

Dauer der Fondsgesellschaft, Geschäftsjahr<br />

1. Die Fondsgesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

2. Eine Auflösung der Fondsgesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter<br />

bleibt unberührt.<br />

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

146 I Der Gesellschaftsvertrag<br />

§ 7<br />

Übertragung und Belastung von Gesellschaftsanteilen<br />

1. Eine Übertragung, teilweise Übertragung, Belastung oder son s -<br />

tige Verfügung über Gesellschaftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />

der vorherigen schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Die Zustimmung kann nur aus<br />

wichtigem Grund (z. B. durch Verstoß gegen § 15 Ziffer 5 oder § 18<br />

Ziffer 3) versagt werden. Eine teilweise Übertragung ist grundsätzlich<br />

ausgeschlossen, soweit dadurch Gesellschaftsanteile von<br />

unter GBP 10.000 oder Anteile, die nicht auf volle GBP 1.000 lauten,<br />

entstehen sollten. § 3 Ziffer 5 gilt entsprechend.<br />

Grundsätzlich ist eine Übertragung oder sonstige Verfügung über<br />

den Gesellschaftsanteil nur mit Wirkung zum folgenden 01.01.<br />

eines Kalenderjahres wirksam. Im Falle einer Übertragung können<br />

Ausschüttungs- / Entnahmeansprüche bereits unterjährig an den<br />

künftigen Erwerber abgetreten werden.<br />

Die Bestellung eines Nießbrauchs ist unzulässig.<br />

2. Jede beabsichtigte Übertragung, teilweise Übertragung, Belastung<br />

oder sonstige Verfügung über den Gesellschaftsanteil ist<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten zur Erteilung der Zustimmung<br />

in angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen.<br />

3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten, gleichgültig, ob im Rahmen<br />

von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle Konten<br />

gemäß § 3 Ziffer 7 unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />

Bei der teilweisen Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfolgt<br />

die Fortführung auf getrennten Konten in dem der Teilung entsprechenden<br />

Verhältnis. Die Übertragung oder der Übergang einzelner<br />

Rechte und /oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />

Gesellschafterkonten ist getrennt vom jeweiligen Gesellschaftsanteil<br />

nicht möglich.<br />

4. Alle Kosten einschließlich etwaiger Steuern einer ganzen / teil -<br />

weisen Übertragung oder Belastung sowie eines sonstigen ganzen<br />

/ teilweisen Übergangs, insbesondere die Kosten der Handelsregistereintragungen,<br />

tragen im Verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />

der übertragende bzw. der belastende Gesellschafter sowie der<br />

Erwerber als Gesamtschuldner. Darüber hinaus tragen der übertragende<br />

/ belastende Gesellschafter sowie der Erwerber die Kosten<br />

des Verwaltungsaufwandes einschließlich etwaiger Steuern,<br />

die der Fondsgesellschaft von ihrem Verwalter (vgl. § 12 Ziffer 4) in<br />

Rechnung gestellt werden, bis zu einer Höhe von EUR 2.000 als<br />

Gesamtschuldner. Der Gesellschafter hat auf Anforderung des

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