KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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Darüber hinaus ist der geschäftsführende Kommanditist bis zum<br />
Beitritt des ersten Investors berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt<br />
erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse der Fondsgesellschaft<br />
zu entnehmen. Er wird zur Bestreitung zukünftiger Kosten<br />
und Verpflichtungen der Fondsgesellschaft eine angemessene<br />
Liquiditätsreserve vorhalten.<br />
9. Alle Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen grundsätzlich in<br />
Pfund Sterling. Jeder Gesellschafter hat jedoch ein Wahlrecht, die<br />
Ausschüttungen / Entnahmen durch Angabe der Währung im<br />
Zeichnungsschein auch in Euro zu erhalten. Darüber hinaus hat<br />
der Investor bezüglich der Ausschüttung / Entnahme in Pfund<br />
Sterling bzw. Euro ein jährliches Wahlrecht, welches durch schriftliche<br />
Erklärung gegenüber der Fondsgesellschaft ausgeübt werden<br />
kann. Der Umtausch von Pfund Sterling in Euro erfolgt zu<br />
demjenigen Wechselkurs, welcher von der Fondsgesellschaft zwei<br />
Bankarbeitstage vor der Ausschüttung / Entnahme erzielt wird.<br />
Sämtliche im Zusammenhang mit den Ausschüttungen / Entnahmen<br />
und einem etwaigen Umtausch entstehenden Kosten sind<br />
von dem jeweiligen Gesellschafter zu tragen und werden mit dem<br />
Ausschüttungs- / Entnahmebetrag verrechnet.<br />
10. Umsatzsteuerrückerstattungen sind den Gesellschaftern zuzurechnen,<br />
denen die der Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde<br />
liegenden Umsatzsteuerzahlungen einkommensteuerlich als<br />
Werbungskosten zuzurechnen waren. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />
gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung dementsprechend<br />
als Aufwand dieser Gesellschafter.<br />
11. Der geschäftsführende Kommanditist ist über die in Ziffer 7 genannten<br />
Ausschüttungen / Entnahmen hinaus berechtigt, diejenigen<br />
Beträge aus der Fondsgesellschaft zu entnehmen, die er<br />
zur Erfüllung seiner Steuerpflichten (einschließlich steuerlicher<br />
Nebenleistungen und auch im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />
durch die Finanzverwaltung) benötigt, die im Zusammenhang<br />
mit dem Ergebnis der Fondsgesellschaft stehen, welches dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten bis zum Zeitpunkt des<br />
Erreichens des maximalen Gesellschaftskapitals gemäß § 3 Ziffer<br />
3 (Vollplatzierung) zugerechnet wurde.<br />
12. Sonderwerbungskosten muss jeder Gesellschafter der Fonds -<br />
gesellschaft bis spätestens zum 28.02. des auf das betreffende<br />
Geschäftsjahr folgenden Jahres bekannt geben.<br />
13. Die Übertragung einer Rücklage gemäß § 6 b EStG auf ein infolge<br />
der Beteiligung dem Gesellschafter gemäß § 39 AO zuzurechnendes<br />
Wirtschaftsgut ist nicht zulässig.<br />
154 I Der Gesellschaftsvertrag<br />
§ 15<br />
Nachschusspflicht, Wettbewerbsverbot,<br />
Verschwiegenheitspflicht, Vollmacht<br />
1. Eine über § 7 Ziffern 4 und 6 sowie § 11 hinausgehende Nachschusspflicht<br />
kann nur mit den Stimmen aller Gesellschafter<br />
beschlossen werden. Von Vorstehendem unberührt bleibt die<br />
Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern<br />
gemäß §§ 171 ff. HGB.<br />
2. Ein Wettbewerbsverbot besteht für die Gesellschafter sowie den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten und persönlich haftenden<br />
Gesellschafter nicht.<br />
3. Die Gesellschafter sind zur Verschwiegenheit gegenüber unbeteiligten<br />
Dritten zu allen Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet.<br />
Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ausscheiden<br />
des Gesellschafters aus der Fondsgesellschaft und über<br />
die Dauer der Fondsgesellschaft hinaus.<br />
4. Die Gesellschafter haben die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten<br />
nach § 166 HGB mit der Maßgabe, dass die Unterlagen<br />
bezüglich der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nur durch<br />
einen standesrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen<br />
eines rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />
Berufes eingesehen werden dürfen. Die hiermit verbundenen<br />
Kosten trägt der die Einsicht verlangende Gesellschafter.<br />
5. Die Gesellschafter verpflichten sich, den Treuhandkommanditisten<br />
zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens im Zusammenhang<br />
mit Quellensteuer in Großbritannien zu bevollmächtigen<br />
und alle für die Wahrnehmung der Bevollmächtigung<br />
erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, indem sie das<br />
ihnen jährlich zugesandte Selbstauskunftsformular korrekt ausfüllen<br />
und dem Treuhandkommanditisten übermitteln. Dies gilt<br />
auch für Gesellschafter, die den Gesellschaftsanteil durch Rechtsgeschäft<br />
oder im Wege der Erbfolge erwerben. Der Treuhandkommanditist<br />
ist berechtigt, die Vollmacht auf den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten zu übertragen. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist ist dadurch auch berechtigt, die Selbstauskunftsformulare<br />
entgegenzunehmen.<br />
§ 16<br />
Auflösung und Liquidation<br />
1. Die Fondsgesellschaft kann grundsätzlich nur zum Ende eines<br />
jeden Geschäftsjahres, erstmals zum Ablauf des 31.12.2025, aufgelöst<br />
werden.