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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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Darüber hinaus ist der geschäftsführende Kommanditist bis zum<br />

Beitritt des ersten Investors berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt<br />

erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse der Fondsgesellschaft<br />

zu entnehmen. Er wird zur Bestreitung zukünftiger Kosten<br />

und Verpflichtungen der Fondsgesellschaft eine angemessene<br />

Liquiditätsreserve vorhalten.<br />

9. Alle Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen grundsätzlich in<br />

Pfund Sterling. Jeder Gesellschafter hat jedoch ein Wahlrecht, die<br />

Ausschüttungen / Entnahmen durch Angabe der Währung im<br />

Zeichnungsschein auch in Euro zu erhalten. Darüber hinaus hat<br />

der Investor bezüglich der Ausschüttung / Entnahme in Pfund<br />

Sterling bzw. Euro ein jährliches Wahlrecht, welches durch schriftliche<br />

Erklärung gegenüber der Fondsgesellschaft ausgeübt werden<br />

kann. Der Umtausch von Pfund Sterling in Euro erfolgt zu<br />

demjenigen Wechselkurs, welcher von der Fondsgesellschaft zwei<br />

Bankarbeitstage vor der Ausschüttung / Entnahme erzielt wird.<br />

Sämtliche im Zusammenhang mit den Ausschüttungen / Entnahmen<br />

und einem etwaigen Umtausch entstehenden Kosten sind<br />

von dem jeweiligen Gesellschafter zu tragen und werden mit dem<br />

Ausschüttungs- / Entnahmebetrag verrechnet.<br />

10. Umsatzsteuerrückerstattungen sind den Gesellschaftern zuzurechnen,<br />

denen die der Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde<br />

liegenden Umsatzsteuerzahlungen einkommensteuerlich als<br />

Werbungskosten zuzurechnen waren. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />

gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung dementsprechend<br />

als Aufwand dieser Gesellschafter.<br />

11. Der geschäftsführende Kommanditist ist über die in Ziffer 7 genannten<br />

Ausschüttungen / Entnahmen hinaus berechtigt, diejenigen<br />

Beträge aus der Fondsgesellschaft zu entnehmen, die er<br />

zur Erfüllung seiner Steuerpflichten (einschließlich steuerlicher<br />

Nebenleistungen und auch im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />

durch die Finanzverwaltung) benötigt, die im Zusammenhang<br />

mit dem Ergebnis der Fondsgesellschaft stehen, welches dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten bis zum Zeitpunkt des<br />

Erreichens des maximalen Gesellschaftskapitals gemäß § 3 Ziffer<br />

3 (Vollplatzierung) zugerechnet wurde.<br />

12. Sonderwerbungskosten muss jeder Gesellschafter der Fonds -<br />

gesellschaft bis spätestens zum 28.02. des auf das betreffende<br />

Geschäftsjahr folgenden Jahres bekannt geben.<br />

13. Die Übertragung einer Rücklage gemäß § 6 b EStG auf ein infolge<br />

der Beteiligung dem Gesellschafter gemäß § 39 AO zuzurechnendes<br />

Wirtschaftsgut ist nicht zulässig.<br />

154 I Der Gesellschaftsvertrag<br />

§ 15<br />

Nachschusspflicht, Wettbewerbsverbot,<br />

Verschwiegenheitspflicht, Vollmacht<br />

1. Eine über § 7 Ziffern 4 und 6 sowie § 11 hinausgehende Nachschusspflicht<br />

kann nur mit den Stimmen aller Gesellschafter<br />

beschlossen werden. Von Vorstehendem unberührt bleibt die<br />

Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern<br />

gemäß §§ 171 ff. HGB.<br />

2. Ein Wettbewerbsverbot besteht für die Gesellschafter sowie den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten und persönlich haftenden<br />

Gesellschafter nicht.<br />

3. Die Gesellschafter sind zur Verschwiegenheit gegenüber unbeteiligten<br />

Dritten zu allen Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet.<br />

Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ausscheiden<br />

des Gesellschafters aus der Fondsgesellschaft und über<br />

die Dauer der Fondsgesellschaft hinaus.<br />

4. Die Gesellschafter haben die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten<br />

nach § 166 HGB mit der Maßgabe, dass die Unterlagen<br />

bezüglich der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nur durch<br />

einen standesrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen<br />

eines rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

Berufes eingesehen werden dürfen. Die hiermit verbundenen<br />

Kosten trägt der die Einsicht verlangende Gesellschafter.<br />

5. Die Gesellschafter verpflichten sich, den Treuhandkommanditisten<br />

zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens im Zusammenhang<br />

mit Quellensteuer in Großbritannien zu bevollmächtigen<br />

und alle für die Wahrnehmung der Bevollmächtigung<br />

erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, indem sie das<br />

ihnen jährlich zugesandte Selbstauskunftsformular korrekt ausfüllen<br />

und dem Treuhandkommanditisten übermitteln. Dies gilt<br />

auch für Gesellschafter, die den Gesellschaftsanteil durch Rechtsgeschäft<br />

oder im Wege der Erbfolge erwerben. Der Treuhandkommanditist<br />

ist berechtigt, die Vollmacht auf den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zu übertragen. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist ist dadurch auch berechtigt, die Selbstauskunftsformulare<br />

entgegenzunehmen.<br />

§ 16<br />

Auflösung und Liquidation<br />

1. Die Fondsgesellschaft kann grundsätzlich nur zum Ende eines<br />

jeden Geschäftsjahres, erstmals zum Ablauf des 31.12.2025, aufgelöst<br />

werden.

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