KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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§ 13<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Gesellschafterbeschlüsse werden schriftlich und grundsätzlich im<br />
Umlaufverfahren gefasst.<br />
2. Es findet jährlich bis zum 30.11. eine Beschlussfassung zur Feststellung<br />
des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäfts -<br />
jahres statt.<br />
3. Der geschäftsführende Kommanditist führt alle Beschlussfassungen<br />
durch. Er bestimmt den Abgabetermin, der nicht vor Ablauf<br />
von vier Wochen nach Absendung der Beschlussfassungsunterlagen<br />
an die Gesellschafter liegen darf. Bei Eilbedürftigkeit kann er<br />
die Frist zur Abgabe der Stimmen auf zehn Tage ab Versendung<br />
der Beschlussfassungsunterlagen verkürzen. Kann eine Entscheidung<br />
durch Gesellschafterbeschluss nicht rechtzeitig erreicht<br />
werden, entscheidet der geschäftsführende Kommanditist nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der Fondsgesellschaft.<br />
Hierüber informiert er die Gesellschafter. Die Versendung der<br />
Beschlussfassungsunterlagen ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn<br />
sie an die gegenüber der Fondsgesellschaft zuletzt schriftlich<br />
genannte Adresse des Gesellschafters gerichtet wurde. Ist der<br />
Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt oder können ihm aus<br />
anderen Gründen die Beschlussfassungsunterlagen nicht zugestellt<br />
werden, so ruht sein Stimmrecht bis zur Beseitigung dieses<br />
Zustandes. Die Aufforderung zur Beschlussfassung hat sämtliche<br />
Abstimmungspunkte, die Mitteilung des genauen Verfahrens, die<br />
Angabe des letzten Abstimmungstages und die Zahl der Stimmen<br />
des Gesellschafters aufzuführen. Die Beschlussfähigkeit im<br />
Umlaufverfahren ist gegeben, wenn die vorstehend beschriebenen<br />
Formalien gewahrt worden sind.<br />
Beschlüsse im Umlaufverfahren sind mit Eingang der erforderlichen<br />
Stimmen bei der Fondsgesellschaft mit Ablauf des letzten<br />
Abstimmungstages wirksam gefasst. Für die Wahrung der Frist ist<br />
der Zugang maßgebend. Den Gesellschaftern wird das Ergebnis<br />
der Beschlussfassung von der Fondsgesellschaft schriftlich mitgeteilt.<br />
Für die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen ist es ausreichend,<br />
wenn die Beschlussfassungsunterlagen bzw. die Einladung zur<br />
Gesellschafterversammlung lediglich an die Gesellschafter versendet<br />
werden bzw. wird, die spätestens sieben Tage vor dem Datum<br />
der Versendung der Beschlussfassungsunterlagen bzw. der Einladung<br />
bereits Gesellschafter der Fondsgesellschaft sind. Die später<br />
der Fondsgesellschaft beitretenden Gesellschafter sind von der<br />
Teilnahme an der Beschlussfassung bzw. von der Teilnahme an der<br />
Gesellschafterversammlung nicht ausgeschlossen, wenn<br />
(a) im Falle der Beschlussfassung im Umlaufverfahren diese<br />
Gesellschafter bis spätestens sieben Tage vor Ablauf des Abgabetermins<br />
die Beschlussfassungsunterlagen selbst bei der<br />
Fondsgesellschaft angefordert und bis zum Abgabetermin an<br />
die Fondsgesellschaft zurückgesandt haben bzw.<br />
(b) im Falle der Beschlussfassung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung<br />
diese Gesellschafter bis spätestens sieben<br />
Tage vor dem Termin der Gesellschafterversammlung bei<br />
der Fondsgesellschaft ihre Teilnahme schriftlich angemeldet<br />
haben.<br />
4. Gesellschafter können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes<br />
schriftlich eine außerordentliche Beschlussfassung von der Fondsgesellschaft<br />
verlangen, sofern sie mindestens 10 % des Kommanditkapitals<br />
auf sich vereinigen. Die Fondsgesellschaft führt die außerordentliche<br />
Beschlussfassung im Umlaufverfahren durch.<br />
Bei Eilbedürftigkeit kann sie die Frist zur Abgabe der Stimmen<br />
auf zehn Tage ab Versendung der Beschlussfassungsunterlagen<br />
verkürzen.<br />
5. Der geschäftsführende Kommanditist kann vom Umlaufverfahren<br />
absehen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem<br />
Fall hat er eine Gesellschafterversammlung an einem von ihm zu<br />
bestimmenden Ort einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter<br />
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier<br />
Wochen, maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Bei Eilbedürftigkeit<br />
kann die Frist auf zehn Tage verkürzt werden. Die Einberufung<br />
ist ordnungsgemäß, wenn sie an die gegenüber der<br />
Fondsgesellschaft zuletzt schriftlich genannte Adresse gesandt<br />
wurde. Ist der Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt, oder<br />
kann er aus anderen Gründen zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
nicht geladen werden, so ruht sein Stimmrecht<br />
bis zur Beseitigung dieses Zustandes, es sei denn, dass ein<br />
Vertreter vorhanden und dieser der Fondsgesellschaft schriftlich<br />
bekannt gegeben worden ist.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist oder ein von diesem mit<br />
der Vertretung beauftragter und bevollmächtigter Dritter leitet<br />
die Gesellschafterversammlung (Versammlungsleiter) und<br />
benennt einen Protokollführer. Das Protokoll über die Beschlussfassung<br />
wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter<br />
unterschrieben und den Gesellschaftern in Kopie zugesandt.<br />
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle<br />
Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und der geschäftsführende<br />
Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist anwesend<br />
bzw. vertreten sind.<br />
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