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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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§ 13<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Gesellschafterbeschlüsse werden schriftlich und grundsätzlich im<br />

Umlaufverfahren gefasst.<br />

2. Es findet jährlich bis zum 30.11. eine Beschlussfassung zur Feststellung<br />

des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäfts -<br />

jahres statt.<br />

3. Der geschäftsführende Kommanditist führt alle Beschlussfassungen<br />

durch. Er bestimmt den Abgabetermin, der nicht vor Ablauf<br />

von vier Wochen nach Absendung der Beschlussfassungsunterlagen<br />

an die Gesellschafter liegen darf. Bei Eilbedürftigkeit kann er<br />

die Frist zur Abgabe der Stimmen auf zehn Tage ab Versendung<br />

der Beschlussfassungsunterlagen verkürzen. Kann eine Entscheidung<br />

durch Gesellschafterbeschluss nicht rechtzeitig erreicht<br />

werden, entscheidet der geschäftsführende Kommanditist nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der Fondsgesellschaft.<br />

Hierüber informiert er die Gesellschafter. Die Versendung der<br />

Beschlussfassungsunterlagen ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn<br />

sie an die gegenüber der Fondsgesellschaft zuletzt schriftlich<br />

genannte Adresse des Gesellschafters gerichtet wurde. Ist der<br />

Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt oder können ihm aus<br />

anderen Gründen die Beschlussfassungsunterlagen nicht zugestellt<br />

werden, so ruht sein Stimmrecht bis zur Beseitigung dieses<br />

Zustandes. Die Aufforderung zur Beschlussfassung hat sämtliche<br />

Abstimmungspunkte, die Mitteilung des genauen Verfahrens, die<br />

Angabe des letzten Abstimmungstages und die Zahl der Stimmen<br />

des Gesellschafters aufzuführen. Die Beschlussfähigkeit im<br />

Umlaufverfahren ist gegeben, wenn die vorstehend beschriebenen<br />

Formalien gewahrt worden sind.<br />

Beschlüsse im Umlaufverfahren sind mit Eingang der erforderlichen<br />

Stimmen bei der Fondsgesellschaft mit Ablauf des letzten<br />

Abstimmungstages wirksam gefasst. Für die Wahrung der Frist ist<br />

der Zugang maßgebend. Den Gesellschaftern wird das Ergebnis<br />

der Beschlussfassung von der Fondsgesellschaft schriftlich mitgeteilt.<br />

Für die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen ist es ausreichend,<br />

wenn die Beschlussfassungsunterlagen bzw. die Einladung zur<br />

Gesellschafterversammlung lediglich an die Gesellschafter versendet<br />

werden bzw. wird, die spätestens sieben Tage vor dem Datum<br />

der Versendung der Beschlussfassungsunterlagen bzw. der Einladung<br />

bereits Gesellschafter der Fondsgesellschaft sind. Die später<br />

der Fondsgesellschaft beitretenden Gesellschafter sind von der<br />

Teilnahme an der Beschlussfassung bzw. von der Teilnahme an der<br />

Gesellschafterversammlung nicht ausgeschlossen, wenn<br />

(a) im Falle der Beschlussfassung im Umlaufverfahren diese<br />

Gesellschafter bis spätestens sieben Tage vor Ablauf des Abgabetermins<br />

die Beschlussfassungsunterlagen selbst bei der<br />

Fondsgesellschaft angefordert und bis zum Abgabetermin an<br />

die Fondsgesellschaft zurückgesandt haben bzw.<br />

(b) im Falle der Beschlussfassung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung<br />

diese Gesellschafter bis spätestens sieben<br />

Tage vor dem Termin der Gesellschafterversammlung bei<br />

der Fondsgesellschaft ihre Teilnahme schriftlich angemeldet<br />

haben.<br />

4. Gesellschafter können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes<br />

schriftlich eine außerordentliche Beschlussfassung von der Fondsgesellschaft<br />

verlangen, sofern sie mindestens 10 % des Kommanditkapitals<br />

auf sich vereinigen. Die Fondsgesellschaft führt die außerordentliche<br />

Beschlussfassung im Umlaufverfahren durch.<br />

Bei Eilbedürftigkeit kann sie die Frist zur Abgabe der Stimmen<br />

auf zehn Tage ab Versendung der Beschlussfassungsunterlagen<br />

verkürzen.<br />

5. Der geschäftsführende Kommanditist kann vom Umlaufverfahren<br />

absehen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem<br />

Fall hat er eine Gesellschafterversammlung an einem von ihm zu<br />

bestimmenden Ort einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter<br />

Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier<br />

Wochen, maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Bei Eilbedürftigkeit<br />

kann die Frist auf zehn Tage verkürzt werden. Die Einberufung<br />

ist ordnungsgemäß, wenn sie an die gegenüber der<br />

Fondsgesellschaft zuletzt schriftlich genannte Adresse gesandt<br />

wurde. Ist der Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt, oder<br />

kann er aus anderen Gründen zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

nicht geladen werden, so ruht sein Stimmrecht<br />

bis zur Beseitigung dieses Zustandes, es sei denn, dass ein<br />

Vertreter vorhanden und dieser der Fondsgesellschaft schriftlich<br />

bekannt gegeben worden ist.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist oder ein von diesem mit<br />

der Vertretung beauftragter und bevollmächtigter Dritter leitet<br />

die Gesellschafterversammlung (Versammlungsleiter) und<br />

benennt einen Protokollführer. Das Protokoll über die Beschlussfassung<br />

wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter<br />

unterschrieben und den Gesellschaftern in Kopie zugesandt.<br />

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle<br />

Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und der geschäftsführende<br />

Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist anwesend<br />

bzw. vertreten sind.<br />

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