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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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Fehlende / verspätete Einzahlung<br />

durch den Investor<br />

Bei ganz oder teilweise verspäteter Bereitstellung / Einzahlung<br />

der Kapitaleinlage zuzüglich Agio können dem Investor<br />

Verzugszinsen berechnet werden. Darüber hinaus kann der<br />

Verzug mit der geschuldeten Kapitaleinlage zuzüglich Agio<br />

dazu führen, dass das Treuhandverhältnis nicht wirksam zustande<br />

kommt, da die vollständige Einzahlung der Kapitaleinlage<br />

zuzüglich Agio eine aufschiebende Bedingung für<br />

das wirksame Zustandekommen des Treuhandverhältnisses<br />

darstellt. Das würde bedeuten, dass der Treuhandkommanditist<br />

der Fondsgesellschaft nicht im Auftrag des Investors<br />

beitritt. Die Fondsgesellschaft kann in diesem Fall pauschal<br />

15 % der Kapitaleinlage als Schadenersatz verlangen. Dem<br />

Investor bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder<br />

nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.<br />

Ausschluss aus der Fondsgesellschaft<br />

Aufgrund §§ 8 und 10 des Gesellschaftsvertrags oder § 7 des<br />

Treuhandvertrags kann der Investor in bestimmten Fällen<br />

aus der Gesellschaft bzw. seiner treuhänderischen Betei -<br />

ligung ausgeschlossen werden. Wird der Investor ausgeschlossen,<br />

weil er seinen sonstigen Zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. dem Treuhandkommanditisten<br />

nicht nachkommt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet wird, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

mangels Masse abgelehnt wird, in seinen<br />

Gesellschaftsanteil bzw. seine Beteiligung die Zwangsvollstreckung<br />

betrieben wird, ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz<br />

vorliegt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt,<br />

erhält er eine Abfindung, deren Höhe in den meisten Fällen<br />

unter der von ihm geleisteten Kapitaleinlage zuzüglich Agio<br />

liegt.<br />

Wurde der Ausschluss durch den Investor verursacht, hat dieser<br />

die möglichen Kosten der Fondsgesellschaft zu erstatten.<br />

Fondsgesellschaft /Stimmrechte<br />

Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft verfügt über<br />

langjährige Erfahrung. Dennoch können unternehmerische<br />

Fehlentscheidungen der Geschäftsführung oder des weiteren<br />

Entscheidungsträgers der Fondsgesellschaft (Gesellschafterversammlung)<br />

nicht ausgeschlossen werden. Diese<br />

können einen negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung<br />

der Fondsgesellschaft haben.<br />

Im Falle der (teilweisen) Inanspruchnahme der Platzierungsgarantie<br />

ist nicht auszuschließen, dass der Platzierungsgarant<br />

oder ein von ihm benannter Dritter die Stimmrechtsmehrheit<br />

in der Fondsgesellschaft erhält und damit einen<br />

beherrschenden Einfluss ausüben kann. Gleiches kann auch<br />

durch die Zeichnung eines sehr hohen Gesellschaftsanteils<br />

durch einen einzelnen Investor oder eine Gruppe von Investoren<br />

mit gegebenenfalls gleichen Interessen erfolgen.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter besitzt gemäß § 13<br />

Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages eigene Stimmrechte,<br />

obwohl er am Kapital der Fondsgesellschaft nicht beteiligt<br />

ist. Der geschäftsführende Kommanditist besitzt ebenfalls<br />

gemäß § 13 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages eigene<br />

Stimmrechte und ist ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />

zur Vornahme aller Handlungen berechtigt, die<br />

zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehören<br />

und die er zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks<br />

für zweckmäßig erachtet. Beschlüsse über die Veräußerung<br />

der Fondsimmobilie vor dem 31.12.2021 sowie Änderungen<br />

des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft<br />

bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Im Übrigen sind für jeden Gesellschafter<br />

die gemäß Gesellschaftsvertrag gefassten Gesellschafter -<br />

beschlüsse bindend. Eine Beeinträchtigung von individuellen<br />

Interessen des Investors durch Beschlüsse der Entscheidungsträger<br />

der Fondsgesellschaft ist daher möglich.<br />

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