KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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§ 12<br />
Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhandkommanditist erhält für die Bereitschaft zur Übernahme<br />
der Treuhandschaft und der damit verbundenen Tätigkeiten und<br />
für die tatsächliche Übernahme der Treuhandschaft eine Vergütung<br />
gemäß § 5 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.<br />
§ 13<br />
Beteiligungsregister, Datenschutz<br />
1. Mit Annahme der Beteiligungserklärung wird der Treugeber vom<br />
Treuhandkommanditisten in ein von diesem geführtes Register<br />
eingetragen. Dieses Register enthält Namen und Anschrift des<br />
Treugebers, die Höhe seiner Beteiligung sowie eventuelle sonstige<br />
Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung.<br />
Die Eintragung in das Register wird dem Treugeber mit Annahme<br />
des Treuhandvertrages bestätigt. Der Treugeber hat keinen<br />
Anspruch auf Einsicht in das Register oder auf Angaben über die<br />
übrigen Treugeber.<br />
2. Der Treugeber erklärt sich durch schriftliche Einwilligung in seinem<br />
Zeichnungsschein mit der Verarbeitung, Nutzung und Speicherung<br />
seiner im Zeichnungsschein angegebenen personenbezogenen<br />
Daten sowie eventueller sonstiger Angaben im<br />
unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung durch den<br />
Treuhandkommanditisten, die Fondsgesellschaft sowie die mit<br />
der Durchführung und Verwaltung der Beteiligung Beauftragten<br />
(dies sind insbesondere der Initiator des Beteiligungsangebotes<br />
sowie dessen Gesellschafter, die Platzierungsgaranten, die Vertriebspartner,<br />
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie in- und ausländische<br />
Steuerbehörden) einverstanden. Die Daten werden bis<br />
zur Beendigung der Beteiligung im Rahmen der zur Durchführung<br />
der Beteiligung notwendigen Maßnahmen verarbeitet, genutzt<br />
und gespeichert.<br />
3. Auch nach Beendigung der Beteiligung werden die Daten für<br />
Zwecke der Werbung, Markt- und Meinungsforschung genutzt.<br />
Gegen die Nutzung seiner Daten für diese Zwecke steht dem -<br />
Treugeber ein jederzeitiges und kostenloses Widerspruchsrecht<br />
zu (vgl. § 28 Abs. 4 BDSG). Die Inanspruchnahme ist mit keinen<br />
Nachteilen verbunden.<br />
4. Der Treugeber ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in den<br />
Zeichnungsunterlagen getätigten Angaben dem Treuhandkommanditisten<br />
bzw. der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen<br />
und die Informations- und Mitwirkungspflichten nach dem Geldwäschegesetz<br />
einzuhalten<br />
162 I Der Treuhandvertrag<br />
§ 14<br />
Schlichtungsverfahren<br />
1. Der Treuhandkommanditist schließt sich dem Schlichtungsverfahren<br />
der Ombudsstelle Geschlossene Fonds an und unterwirft<br />
sich damit der gültigen Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen<br />
der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung<br />
ergehen.<br />
2. Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten im Sinne dieser<br />
Verfahrensordnung, die aus oder im Zusammenhang mit dem<br />
Treuhandvertrag stehen und die Ansprüche gegen den Treuhandkommanditisten<br />
betreffen, die Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />
e.V. anzurufen und gegen den Treuhandkommanditisten ein<br />
Schlichtungsverfahren einzuleiten.<br />
§ 15<br />
Schlussbestimmungen<br />
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird<br />
dadurch der Vertrag mit seinem übrigen Inhalt nicht berührt. Die<br />
unwirksame Bestimmung gilt vielmehr als durch eine solche Vorschrift<br />
ersetzt oder ausgefüllt, die der von den Parteien beabsichtigten<br />
Regelung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.<br />
Dasselbe gilt, soweit der Vertrag Lücken enthält.<br />
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Als ausschließlicher<br />
Gerichtsstand für alle vertraglichen und deliktischen vermögensrechtlichen<br />
Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag<br />
wird München vereinbart, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute<br />
sind oder wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen<br />
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder wenn die im<br />
Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss<br />
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland<br />
verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt<br />
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Dies gilt nicht, wenn<br />
für solche Ansprüche ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand<br />
begründet ist.