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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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§ 12<br />

Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist erhält für die Bereitschaft zur Übernahme<br />

der Treuhandschaft und der damit verbundenen Tätigkeiten und<br />

für die tatsächliche Übernahme der Treuhandschaft eine Vergütung<br />

gemäß § 5 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft.<br />

§ 13<br />

Beteiligungsregister, Datenschutz<br />

1. Mit Annahme der Beteiligungserklärung wird der Treugeber vom<br />

Treuhandkommanditisten in ein von diesem geführtes Register<br />

eingetragen. Dieses Register enthält Namen und Anschrift des<br />

Treugebers, die Höhe seiner Beteiligung sowie eventuelle sonstige<br />

Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung.<br />

Die Eintragung in das Register wird dem Treugeber mit Annahme<br />

des Treuhandvertrages bestätigt. Der Treugeber hat keinen<br />

Anspruch auf Einsicht in das Register oder auf Angaben über die<br />

übrigen Treugeber.<br />

2. Der Treugeber erklärt sich durch schriftliche Einwilligung in seinem<br />

Zeichnungsschein mit der Verarbeitung, Nutzung und Speicherung<br />

seiner im Zeichnungsschein angegebenen personenbezogenen<br />

Daten sowie eventueller sonstiger Angaben im<br />

unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung durch den<br />

Treuhandkommanditisten, die Fondsgesellschaft sowie die mit<br />

der Durchführung und Verwaltung der Beteiligung Beauftragten<br />

(dies sind insbesondere der Initiator des Beteiligungsangebotes<br />

sowie dessen Gesellschafter, die Platzierungsgaranten, die Vertriebspartner,<br />

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie in- und ausländische<br />

Steuerbehörden) einverstanden. Die Daten werden bis<br />

zur Beendigung der Beteiligung im Rahmen der zur Durchführung<br />

der Beteiligung notwendigen Maßnahmen verarbeitet, genutzt<br />

und gespeichert.<br />

3. Auch nach Beendigung der Beteiligung werden die Daten für<br />

Zwecke der Werbung, Markt- und Meinungsforschung genutzt.<br />

Gegen die Nutzung seiner Daten für diese Zwecke steht dem -<br />

Treugeber ein jederzeitiges und kostenloses Widerspruchsrecht<br />

zu (vgl. § 28 Abs. 4 BDSG). Die Inanspruchnahme ist mit keinen<br />

Nachteilen verbunden.<br />

4. Der Treugeber ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in den<br />

Zeichnungsunterlagen getätigten Angaben dem Treuhandkommanditisten<br />

bzw. der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen<br />

und die Informations- und Mitwirkungspflichten nach dem Geldwäschegesetz<br />

einzuhalten<br />

162 I Der Treuhandvertrag<br />

§ 14<br />

Schlichtungsverfahren<br />

1. Der Treuhandkommanditist schließt sich dem Schlichtungsverfahren<br />

der Ombudsstelle Geschlossene Fonds an und unterwirft<br />

sich damit der gültigen Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen<br />

der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung<br />

ergehen.<br />

2. Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten im Sinne dieser<br />

Verfahrensordnung, die aus oder im Zusammenhang mit dem<br />

Treuhandvertrag stehen und die Ansprüche gegen den Treuhandkommanditisten<br />

betreffen, die Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />

e.V. anzurufen und gegen den Treuhandkommanditisten ein<br />

Schlichtungsverfahren einzuleiten.<br />

§ 15<br />

Schlussbestimmungen<br />

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird<br />

dadurch der Vertrag mit seinem übrigen Inhalt nicht berührt. Die<br />

unwirksame Bestimmung gilt vielmehr als durch eine solche Vorschrift<br />

ersetzt oder ausgefüllt, die der von den Parteien beabsichtigten<br />

Regelung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.<br />

Dasselbe gilt, soweit der Vertrag Lücken enthält.<br />

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Als ausschließlicher<br />

Gerichtsstand für alle vertraglichen und deliktischen vermögensrechtlichen<br />

Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag<br />

wird München vereinbart, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute<br />

sind oder wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen<br />

allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder wenn die im<br />

Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss<br />

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland<br />

verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt<br />

der Klageerhebung nicht bekannt ist. Dies gilt nicht, wenn<br />

für solche Ansprüche ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand<br />

begründet ist.

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