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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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auch in einem Verlustjahr der Fondsgesellschaft eine Vergütung<br />

für seine Geschäftsführungstätigkeit erhalten, oder<br />

sollten die Gewinne der Fondsgesellschaft nicht zur Zahlung<br />

der Geschäftsführungsvergütung ausreichen, könnte dies<br />

als Vergütung für die wirtschaftliche Übertragung der Anteile<br />

an der Fondsgesellschaft angesehen werden und erneut<br />

SDLT auslösen. Aus diesem Grund verzichtet der geschäftsführende<br />

Kommanditist auf die Vergütung für seine<br />

Geschäftsführungstätigkeit, wenn die Fondsgesellschaft<br />

Verluste erwirtschaftet oder aufgrund der Kosten der<br />

Vergütung Verluste erzielen würde.<br />

Umsatzsteuer<br />

Umsatzsteuer in Großbritannien<br />

Die Fondsgesellschaft ist Unternehmer im Sinne des britischen<br />

Umsatzsteuerrechtes. Sie hat, soweit rechtlich möglich,<br />

von ihrer Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht<br />

nach britischem Recht Gebrauch gemacht und stellt die<br />

Miete an den Hauptmieter Hyde grundsätzlich mit britischer<br />

Umsatzsteuer von zur Zeit 15 % in Rechnung. Die<br />

Mieterträge aus der Rückvermietung der Wohnungen sind<br />

nicht optionsfähig und werden daher ohne Umsatzsteuer in<br />

Rechnung gestellt.<br />

In der mietfreien Zeit werden nach britischem Ertragsteuerrecht<br />

fiktive Mieteinnahmen fingiert (siehe Seite 115). Diese<br />

Fiktion gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke.<br />

Die Fondsgesellschaft ist in Großbritannien auch grundsätzlich<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt. Da die Mieterträge aus<br />

den Wohnungen nur einen sehr geringen Anteil an den<br />

Gesamtmieterträgen haben, geht die Fondsgesellschaft<br />

nach Prüfung durch den britischen Steuerberater davon aus,<br />

dass sie britische Vorsteuer in voller Höhe geltend machen<br />

kann. Der auf die Wohnungen entfallende Anteil dürfte<br />

unter der Nichtaufgriffsgrenze des britischen Umsatzsteuerrechtes<br />

liegen.<br />

Umsatzsteuer wird beim Erwerb der Immobilie aufgrund<br />

des „principle of going concern“ (vergleichbar mit den<br />

Vorschriften zum Unternehmenskauf in Deutschland)<br />

voraussichtlich nicht anfallen. Nach den Vorschriften des<br />

Unternehmenskaufes wird die Fondsgesellschaft jedoch<br />

die Umsatzsteuerposition des Veräußerers übernehmen.<br />

Ähnlich wie in Deutschland gibt es auch nach britischem<br />

Umsatzsteuerrecht eine Regelung, wonach bei Änderung<br />

der tatsächlichen Verwendung eines Grundstücks innerhalb<br />

von zehn Jahren nach Erwerb für jedes Jahr eine anteilige<br />

Berichtigung des Vorsteuerabzuges auf die Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten vorzunehmen ist. Der Veräußerer<br />

hat bei Herstellung der Immobilie auch anteilig auf die<br />

Wohnungen entfallende Vorsteuer geltend gemacht. Die<br />

jetzt vertraglich fixierte langfristige Rückvermietung der<br />

Wohnungen an den Veräußerer erlaubt jedoch keinen Vorsteuerabzug<br />

auf den Wohnungsteil der Immobilie. Insofern<br />

ist die zuviel geltend gemachte Vorsteuer zeitanteilig<br />

zurückzuzahlen.<br />

Es gilt zu klären, ob und in welcher Höhe Vorsteuerkorrek -<br />

turen vorzunehmen sind. Die Fondsgesellschaft hat deshalb<br />

bei der Kaufpreiszahlung eine Minderung von GBP 50.000<br />

vereinbart. Sofern die britischen Finanzbehörden keine<br />

Vorsteuerkorrektur oder eine Vorsteuerkorrektur von unter<br />

GBP 50.000 vornehmen, wird die Fondsgesellschaft den<br />

überschießenden Betrag dem Veräußerer erstatten. Beträgt<br />

der mit den britischen Finanzbehörden abgestimmte Vorsteuerkorrekturbetrag<br />

mehr als GBP 50.000 wird der Veräußerer<br />

der Fondsgesellschaft den übersteigenden Betrag<br />

erstatten.<br />

Umsatzsteuer in Deutschland<br />

Die Fondsgesellschaft ist auch Unternehmer im Sinne des<br />

deutschen Umsatzsteuerrechtes. Die von ihr erbrachten Vermietungsleistungen<br />

sind in Deutschland nicht steuerbar. Für<br />

den Fall von Vermietungsleistungen im Ausland gewährt<br />

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