KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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auch in einem Verlustjahr der Fondsgesellschaft eine Vergütung<br />
für seine Geschäftsführungstätigkeit erhalten, oder<br />
sollten die Gewinne der Fondsgesellschaft nicht zur Zahlung<br />
der Geschäftsführungsvergütung ausreichen, könnte dies<br />
als Vergütung für die wirtschaftliche Übertragung der Anteile<br />
an der Fondsgesellschaft angesehen werden und erneut<br />
SDLT auslösen. Aus diesem Grund verzichtet der geschäftsführende<br />
Kommanditist auf die Vergütung für seine<br />
Geschäftsführungstätigkeit, wenn die Fondsgesellschaft<br />
Verluste erwirtschaftet oder aufgrund der Kosten der<br />
Vergütung Verluste erzielen würde.<br />
Umsatzsteuer<br />
Umsatzsteuer in Großbritannien<br />
Die Fondsgesellschaft ist Unternehmer im Sinne des britischen<br />
Umsatzsteuerrechtes. Sie hat, soweit rechtlich möglich,<br />
von ihrer Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht<br />
nach britischem Recht Gebrauch gemacht und stellt die<br />
Miete an den Hauptmieter Hyde grundsätzlich mit britischer<br />
Umsatzsteuer von zur Zeit 15 % in Rechnung. Die<br />
Mieterträge aus der Rückvermietung der Wohnungen sind<br />
nicht optionsfähig und werden daher ohne Umsatzsteuer in<br />
Rechnung gestellt.<br />
In der mietfreien Zeit werden nach britischem Ertragsteuerrecht<br />
fiktive Mieteinnahmen fingiert (siehe Seite 115). Diese<br />
Fiktion gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke.<br />
Die Fondsgesellschaft ist in Großbritannien auch grundsätzlich<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt. Da die Mieterträge aus<br />
den Wohnungen nur einen sehr geringen Anteil an den<br />
Gesamtmieterträgen haben, geht die Fondsgesellschaft<br />
nach Prüfung durch den britischen Steuerberater davon aus,<br />
dass sie britische Vorsteuer in voller Höhe geltend machen<br />
kann. Der auf die Wohnungen entfallende Anteil dürfte<br />
unter der Nichtaufgriffsgrenze des britischen Umsatzsteuerrechtes<br />
liegen.<br />
Umsatzsteuer wird beim Erwerb der Immobilie aufgrund<br />
des „principle of going concern“ (vergleichbar mit den<br />
Vorschriften zum Unternehmenskauf in Deutschland)<br />
voraussichtlich nicht anfallen. Nach den Vorschriften des<br />
Unternehmenskaufes wird die Fondsgesellschaft jedoch<br />
die Umsatzsteuerposition des Veräußerers übernehmen.<br />
Ähnlich wie in Deutschland gibt es auch nach britischem<br />
Umsatzsteuerrecht eine Regelung, wonach bei Änderung<br />
der tatsächlichen Verwendung eines Grundstücks innerhalb<br />
von zehn Jahren nach Erwerb für jedes Jahr eine anteilige<br />
Berichtigung des Vorsteuerabzuges auf die Anschaffungsoder<br />
Herstellungskosten vorzunehmen ist. Der Veräußerer<br />
hat bei Herstellung der Immobilie auch anteilig auf die<br />
Wohnungen entfallende Vorsteuer geltend gemacht. Die<br />
jetzt vertraglich fixierte langfristige Rückvermietung der<br />
Wohnungen an den Veräußerer erlaubt jedoch keinen Vorsteuerabzug<br />
auf den Wohnungsteil der Immobilie. Insofern<br />
ist die zuviel geltend gemachte Vorsteuer zeitanteilig<br />
zurückzuzahlen.<br />
Es gilt zu klären, ob und in welcher Höhe Vorsteuerkorrek -<br />
turen vorzunehmen sind. Die Fondsgesellschaft hat deshalb<br />
bei der Kaufpreiszahlung eine Minderung von GBP 50.000<br />
vereinbart. Sofern die britischen Finanzbehörden keine<br />
Vorsteuerkorrektur oder eine Vorsteuerkorrektur von unter<br />
GBP 50.000 vornehmen, wird die Fondsgesellschaft den<br />
überschießenden Betrag dem Veräußerer erstatten. Beträgt<br />
der mit den britischen Finanzbehörden abgestimmte Vorsteuerkorrekturbetrag<br />
mehr als GBP 50.000 wird der Veräußerer<br />
der Fondsgesellschaft den übersteigenden Betrag<br />
erstatten.<br />
Umsatzsteuer in Deutschland<br />
Die Fondsgesellschaft ist auch Unternehmer im Sinne des<br />
deutschen Umsatzsteuerrechtes. Die von ihr erbrachten Vermietungsleistungen<br />
sind in Deutschland nicht steuerbar. Für<br />
den Fall von Vermietungsleistungen im Ausland gewährt<br />
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