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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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Deutschland – nationales Steuerrecht<br />

Die Fondsgesellschaft ist nicht originär gewerblich tätig, da<br />

sie ausschließlich Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit<br />

und Zinseinkünfte erzielen wird. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist ist rechtsgeschäftlich zur Vertretung der<br />

Fondsgesellschaft bevollmächtigt. Damit ist die Beteiligungsgesellschaft<br />

als Komplementärin der Fondsgesellschaft<br />

nicht allein zur Geschäftsführung befugt. Die Voraussetzungen<br />

der gewerblichen Prägung des § 15 Absatz 3 Satz<br />

2 EStG liegen daher nach herrschender Meinung nicht vor.<br />

Die Investoren erzielen aus der Fondsgesellschaft Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland<br />

Die nach dem DBA in Großbritannien zu versteuernden Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich<br />

in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.<br />

Nach § 50 d Absatz 9 EStG wird eine Freistellung nach einem<br />

DBA in Deutschland nicht gewährt, wenn der andere Staat<br />

die Einkünfte von seiner Besteuerung ausnimmt. Wenn der<br />

Investor aufgrund der Freibeträge in Großbritannien tatsächlich<br />

keine Einkommensteuer in Großbritannien bezahlt,<br />

ist dies kein Ausnehmen von der Besteuerung im Sinne der<br />

oben genannten Regelung und gefährdet die Freistellung<br />

damit nicht.<br />

Für Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien<br />

im EU-Ausland findet der Progressionsvorbehalt<br />

nach § 32 b Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 EStG keine Anwendung.<br />

Einkünfte aus Veräußerung der Immobilie in Deutschland<br />

Nach dem DBA wird ein Gewinn aus der Veräußerung der<br />

Immobilie nur dann von der Besteuerung in Deutschland<br />

freigestellt, wenn Großbritannien auch tatsächlich eine<br />

Besteuerung nach nationalem Recht vorsieht. Dies ist vorliegend<br />

nicht der Fall mit der Folge, dass die Veräußerung der<br />

Immobilie nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen ist.<br />

118 I Die steuerlichen Grundlagen<br />

Da die Fondsgesellschaft nicht gewerblich geprägt ist und<br />

die Beteiligung dem Privatvermögen des Investors zuzuordnen<br />

ist, richtet sich die Besteuerung des Veräußerungs -<br />

gewinns nach den Vorschriften für private Veräußerungsgeschäfte<br />

gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 1 EStG. Demnach entfällt<br />

eine Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung<br />

und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt. Beträgt<br />

der Zeitraum weniger als zehn Jahre oder werden in<br />

den letzten zehn Jahren vor Veräußerung der Immobilie<br />

Gebäude, selbständige Gebäudeteile oder Außenanlagen<br />

errichtet, sind diese mit dem regulären Einkommensteuersatz<br />

zu versteuern.<br />

Mögliche Verluste aus einer Veräußerung nach zehn Jahren<br />

können steuerlich nicht berücksichtigt werden. Verluste<br />

innerhalb eines Zehnjahreszeitraums sind nur mit künftigen<br />

Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar.<br />

Auch wenn nach dem Fondskonzept geplant ist, dass die<br />

Fondsgesellschaft die Immobilie länger als zehn Jahre hält,<br />

kann im Einzelfall ein Veräußerungsgewinn der Immobilie in<br />

Deutschland steuerpflichtig sein, da nicht ausgeschlossen<br />

werden kann, dass wirtschaftliche Rahmenbedingungen<br />

eine vorzeitige Veräußerung oder eine Entwicklung der<br />

Immobilie angemessen erscheinen lassen. Des Weiteren ist<br />

ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nicht auszuschließen,<br />

wenn der Investor seine Beteiligung vorzeitig überträgt.<br />

Gewerblicher Grundstückshandel in Deutschland<br />

Ein gewerblicher Grundstückshandel wird in Abgrenzung<br />

zur privaten Vermögensverwaltung regelmäßig dann angenommen,<br />

wenn mehr als drei Objekte veräußert werden<br />

und zwischen Erwerb und Veräußerung ein Zeitraum von<br />

weniger als fünf Jahren liegt.<br />

Da die Fondsgesellschaft eine steuerlich transparente Personengesellschaft<br />

darstellt, ist nicht auszuschließen, dass

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