KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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Deutschland – nationales Steuerrecht<br />
Die Fondsgesellschaft ist nicht originär gewerblich tätig, da<br />
sie ausschließlich Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit<br />
und Zinseinkünfte erzielen wird. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist ist rechtsgeschäftlich zur Vertretung der<br />
Fondsgesellschaft bevollmächtigt. Damit ist die Beteiligungsgesellschaft<br />
als Komplementärin der Fondsgesellschaft<br />
nicht allein zur Geschäftsführung befugt. Die Voraussetzungen<br />
der gewerblichen Prägung des § 15 Absatz 3 Satz<br />
2 EStG liegen daher nach herrschender Meinung nicht vor.<br />
Die Investoren erzielen aus der Fondsgesellschaft Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland<br />
Die nach dem DBA in Großbritannien zu versteuernden Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich<br />
in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.<br />
Nach § 50 d Absatz 9 EStG wird eine Freistellung nach einem<br />
DBA in Deutschland nicht gewährt, wenn der andere Staat<br />
die Einkünfte von seiner Besteuerung ausnimmt. Wenn der<br />
Investor aufgrund der Freibeträge in Großbritannien tatsächlich<br />
keine Einkommensteuer in Großbritannien bezahlt,<br />
ist dies kein Ausnehmen von der Besteuerung im Sinne der<br />
oben genannten Regelung und gefährdet die Freistellung<br />
damit nicht.<br />
Für Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien<br />
im EU-Ausland findet der Progressionsvorbehalt<br />
nach § 32 b Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 EStG keine Anwendung.<br />
Einkünfte aus Veräußerung der Immobilie in Deutschland<br />
Nach dem DBA wird ein Gewinn aus der Veräußerung der<br />
Immobilie nur dann von der Besteuerung in Deutschland<br />
freigestellt, wenn Großbritannien auch tatsächlich eine<br />
Besteuerung nach nationalem Recht vorsieht. Dies ist vorliegend<br />
nicht der Fall mit der Folge, dass die Veräußerung der<br />
Immobilie nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen ist.<br />
118 I Die steuerlichen Grundlagen<br />
Da die Fondsgesellschaft nicht gewerblich geprägt ist und<br />
die Beteiligung dem Privatvermögen des Investors zuzuordnen<br />
ist, richtet sich die Besteuerung des Veräußerungs -<br />
gewinns nach den Vorschriften für private Veräußerungsgeschäfte<br />
gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 1 EStG. Demnach entfällt<br />
eine Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung<br />
und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt. Beträgt<br />
der Zeitraum weniger als zehn Jahre oder werden in<br />
den letzten zehn Jahren vor Veräußerung der Immobilie<br />
Gebäude, selbständige Gebäudeteile oder Außenanlagen<br />
errichtet, sind diese mit dem regulären Einkommensteuersatz<br />
zu versteuern.<br />
Mögliche Verluste aus einer Veräußerung nach zehn Jahren<br />
können steuerlich nicht berücksichtigt werden. Verluste<br />
innerhalb eines Zehnjahreszeitraums sind nur mit künftigen<br />
Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar.<br />
Auch wenn nach dem Fondskonzept geplant ist, dass die<br />
Fondsgesellschaft die Immobilie länger als zehn Jahre hält,<br />
kann im Einzelfall ein Veräußerungsgewinn der Immobilie in<br />
Deutschland steuerpflichtig sein, da nicht ausgeschlossen<br />
werden kann, dass wirtschaftliche Rahmenbedingungen<br />
eine vorzeitige Veräußerung oder eine Entwicklung der<br />
Immobilie angemessen erscheinen lassen. Des Weiteren ist<br />
ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nicht auszuschließen,<br />
wenn der Investor seine Beteiligung vorzeitig überträgt.<br />
Gewerblicher Grundstückshandel in Deutschland<br />
Ein gewerblicher Grundstückshandel wird in Abgrenzung<br />
zur privaten Vermögensverwaltung regelmäßig dann angenommen,<br />
wenn mehr als drei Objekte veräußert werden<br />
und zwischen Erwerb und Veräußerung ein Zeitraum von<br />
weniger als fünf Jahren liegt.<br />
Da die Fondsgesellschaft eine steuerlich transparente Personengesellschaft<br />
darstellt, ist nicht auszuschließen, dass