KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
handkommanditist durch. Das Treuhandverhältnis wird sodann mit<br />
dem neu gewählten Treuhandkommanditisten fortgesetzt. Der Beschluss<br />
gilt für alle Treugeber, auch für die, die an der Abstimmung<br />
nicht teilgenommen oder dagegen gestimmt haben.<br />
§ 9<br />
Erbfall<br />
Beim Tod des Treugebers wird die Treuhandschaft mit dessen Erben<br />
als Erbengemeinschaft fortgesetzt. Die Erben sind verpflichtet, hinsichtlich<br />
der Treuhandschaft eine alsbaldige Auseinandersetzung<br />
herbeizuführen. Im Übrigen findet § 9 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft entsprechende Anwendung.<br />
Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />
sowie zur Auseinandersetzung erfolgen nach § 6 Ziffer 1<br />
dieses Vertrages und § 7 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft;<br />
abweichend kann der Übergang der Treuhandschaft mit<br />
Wirkung zum Zeitpunkt der Erfüllung der letztwilligen Verfügung<br />
bzw. des Erbfalls und ohne Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten erfolgen. Die Mindestbeteiligung soll dabei nicht<br />
unterschritten werden.<br />
Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, diesen Treuhandvertrag<br />
gegenüber den Erben zu beenden. In diesem Fall ist er berechtigt<br />
und auf Verlangen der Erben verpflichtet, ihnen eine entsprechende<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Kommanditisten anzubieten.<br />
§ 7 Ziffer 3 findet entsprechende Anwendung.<br />
§ 10<br />
Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB)<br />
Soweit der Treuhandkommanditist aufgrund dieses Vertrages oder<br />
des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft handelt, kann er<br />
im Namen eines Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als<br />
Vertreter eines Dritten, Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen<br />
vornehmen bzw. rechtserhebliche Erklärungen abgeben (Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB).<br />
§ 11<br />
Haftung des Treuhandkommanditisten<br />
1. Der Treuhandkommanditist haftet dem Treugeber nur bei grob<br />
fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihm obliegenden<br />
Verpflichtungen.<br />
2. Die Haftung des Treuhandkommanditisten ist mit Ausnahme von<br />
vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den<br />
typischen und vorhersehbaren Schaden sowie der Höhe nach auf<br />
die Kapitaleinlage des Treugebers begrenzt.<br />
3. Der Anspruch des Treugebers auf Schadenersatz – gleich aus welchem<br />
Rechtsgrunde, aber auch aus der Verletzung von Pflichten<br />
bei den Vertragsverhandlungen – verjährt im Falle grober Fahr -<br />
lässigkeit ein Jahr nach Kenntniserlangung von den Anspruch<br />
begründenden Umständen, spätestens jedoch in drei Jahren von<br />
dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit er<br />
nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt.<br />
4. Der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten sowie dessen<br />
Angestellte, Geschäftsführer und Beauftragte („Freistellungsberechtigte“)<br />
vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen<br />
von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit Tätigkeiten frei, die<br />
dieser bzw. diese aufgrund einer Anweisung des Treugebers ausführt<br />
bzw. ausführen, es sei denn, es liegt beim jeweiligen Freistellungsberechtigten<br />
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.<br />
5. Der Gegenstand des Treuhandvertrages ist auf die in § 1 genannten<br />
Tätigkeiten, insbesondere das Halten der Kommanditbeteiligung,<br />
beschränkt. Der Treuhandkommanditist übernimmt im<br />
Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
durch den Investor keine Beratungsleistungen und<br />
stellt dem Investor keine Informationen zur Verfügung. Der Treuhandkommanditist<br />
hatte keinen Einfluss auf die Ausgestaltung<br />
des Beteiligungsangebotes und hat den Beteiligungsprospekt<br />
nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft. Er haftet nicht für die<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit des Beteiligungsprospektes.<br />
6. Der Treuhandkommanditist übernimmt keine Haftung für den<br />
Eintritt der vom Treugeber mit dem Abschluss des Treuhandvertrages<br />
und der Beteiligung an der Fondsgesellschaft angestrebten<br />
wirtschaftlichen Ziele. Die Vertragsparteien sind sich insbesondere<br />
einig, dass der Treuhandkommanditist keine Haftung für den<br />
Eintritt der im Beteiligungsangebot prognostizierten Ergebnisse<br />
und Rückflüsse aus der Beteiligung übernimmt. Des Weiteren<br />
übernimmt der Treuhänder keine Haftung für den Eintritt der angestrebten<br />
steuerlichen Folgen. Diese stehen unter dem Vorbehalt<br />
der Anerkennung durch die Finanzverwaltung und die<br />
Finanzgerichtsbarkeit.<br />
161