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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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handkommanditist durch. Das Treuhandverhältnis wird sodann mit<br />

dem neu gewählten Treuhandkommanditisten fortgesetzt. Der Beschluss<br />

gilt für alle Treugeber, auch für die, die an der Abstimmung<br />

nicht teilgenommen oder dagegen gestimmt haben.<br />

§ 9<br />

Erbfall<br />

Beim Tod des Treugebers wird die Treuhandschaft mit dessen Erben<br />

als Erbengemeinschaft fortgesetzt. Die Erben sind verpflichtet, hinsichtlich<br />

der Treuhandschaft eine alsbaldige Auseinandersetzung<br />

herbeizuführen. Im Übrigen findet § 9 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft entsprechende Anwendung.<br />

Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />

sowie zur Auseinandersetzung erfolgen nach § 6 Ziffer 1<br />

dieses Vertrages und § 7 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft;<br />

abweichend kann der Übergang der Treuhandschaft mit<br />

Wirkung zum Zeitpunkt der Erfüllung der letztwilligen Verfügung<br />

bzw. des Erbfalls und ohne Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten erfolgen. Die Mindestbeteiligung soll dabei nicht<br />

unterschritten werden.<br />

Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, diesen Treuhandvertrag<br />

gegenüber den Erben zu beenden. In diesem Fall ist er berechtigt<br />

und auf Verlangen der Erben verpflichtet, ihnen eine entsprechende<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Kommanditisten anzubieten.<br />

§ 7 Ziffer 3 findet entsprechende Anwendung.<br />

§ 10<br />

Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB)<br />

Soweit der Treuhandkommanditist aufgrund dieses Vertrages oder<br />

des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft handelt, kann er<br />

im Namen eines Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als<br />

Vertreter eines Dritten, Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen<br />

vornehmen bzw. rechtserhebliche Erklärungen abgeben (Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB).<br />

§ 11<br />

Haftung des Treuhandkommanditisten<br />

1. Der Treuhandkommanditist haftet dem Treugeber nur bei grob<br />

fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihm obliegenden<br />

Verpflichtungen.<br />

2. Die Haftung des Treuhandkommanditisten ist mit Ausnahme von<br />

vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den<br />

typischen und vorhersehbaren Schaden sowie der Höhe nach auf<br />

die Kapitaleinlage des Treugebers begrenzt.<br />

3. Der Anspruch des Treugebers auf Schadenersatz – gleich aus welchem<br />

Rechtsgrunde, aber auch aus der Verletzung von Pflichten<br />

bei den Vertragsverhandlungen – verjährt im Falle grober Fahr -<br />

lässigkeit ein Jahr nach Kenntniserlangung von den Anspruch<br />

begründenden Umständen, spätestens jedoch in drei Jahren von<br />

dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit er<br />

nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt.<br />

4. Der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten sowie dessen<br />

Angestellte, Geschäftsführer und Beauftragte („Freistellungsberechtigte“)<br />

vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen<br />

von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit Tätigkeiten frei, die<br />

dieser bzw. diese aufgrund einer Anweisung des Treugebers ausführt<br />

bzw. ausführen, es sei denn, es liegt beim jeweiligen Freistellungsberechtigten<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.<br />

5. Der Gegenstand des Treuhandvertrages ist auf die in § 1 genannten<br />

Tätigkeiten, insbesondere das Halten der Kommanditbeteiligung,<br />

beschränkt. Der Treuhandkommanditist übernimmt im<br />

Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

durch den Investor keine Beratungsleistungen und<br />

stellt dem Investor keine Informationen zur Verfügung. Der Treuhandkommanditist<br />

hatte keinen Einfluss auf die Ausgestaltung<br />

des Beteiligungsangebotes und hat den Beteiligungsprospekt<br />

nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft. Er haftet nicht für die<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit des Beteiligungsprospektes.<br />

6. Der Treuhandkommanditist übernimmt keine Haftung für den<br />

Eintritt der vom Treugeber mit dem Abschluss des Treuhandvertrages<br />

und der Beteiligung an der Fondsgesellschaft angestrebten<br />

wirtschaftlichen Ziele. Die Vertragsparteien sind sich insbesondere<br />

einig, dass der Treuhandkommanditist keine Haftung für den<br />

Eintritt der im Beteiligungsangebot prognostizierten Ergebnisse<br />

und Rückflüsse aus der Beteiligung übernimmt. Des Weiteren<br />

übernimmt der Treuhänder keine Haftung für den Eintritt der angestrebten<br />

steuerlichen Folgen. Diese stehen unter dem Vorbehalt<br />

der Anerkennung durch die Finanzverwaltung und die<br />

Finanzgerichtsbarkeit.<br />

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