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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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Jeder Gesellschafter kann sich bei der Gesellschafterversammlung<br />

nur durch einen anderen Gesellschafter, seinen Ehegatten,<br />

einen Elternteil, ein volljähriges Kind, einen Testamentsvollstrecker<br />

oder durch einen Generalbevollmächtigten vertreten lassen.<br />

Die Vertretung durch andere Personen als die genannten bedarf<br />

der Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten, die<br />

nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Eine entsprechende<br />

Vollmacht bedarf der Schriftform und ist zu Beginn der<br />

Gesellschafterversammlung dem Versammlungsleiter auszuhändigen.<br />

Jeder Treugeber hat bei Beschlussfassungen zudem die Möglichkeit,<br />

den Treuhandkommanditisten zu bevollmächtigen, sein<br />

Stimmrecht wahrzunehmen und kann ihm für die Abstimmungspunkte<br />

schriftlich Weisungen erteilen, auch die generelle Weisung,<br />

für ihn nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.<br />

Einer auf unterschiedlichen Weisungen der Treugeber beruhenden<br />

geteilten Ausübung der Stimmrechte durch den Treuhandkommanditisten<br />

stimmen die Gesellschafter hiermit ausdrücklich<br />

zu.<br />

Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />

und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter<br />

selbst.<br />

6. Je volle GBP 1.000 der Kapitaleinlage der Gesellschafter gewähren<br />

eine Stimme. Zusätzlich verfügen der persönlich haftende Gesellschafter<br />

sowie der geschäftsführende Kommanditist jeweils über<br />

50 Stimmen. Die Treugeber haben gemäß ihrer Kapitaleinlage<br />

ein eigenes Stimmrecht. Der Treuhandkommanditist hat kein<br />

eigenes Stimmrecht, auch nicht bei außergewöhnlichen Angelegenheiten.<br />

7. Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen insbesondere<br />

folgende Angelegenheiten:<br />

(a) Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses und der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung; wird hierüber kein Beschluss<br />

gefasst, gilt der von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

erstellte Jahresabschluss als genehmigt und festgestellt;<br />

(b) Entlastung der Geschäftsführung;<br />

(c) Bestimmung des Abschlussprüfers, soweit in diesem Vertrag<br />

nichts anderes geregelt ist;<br />

(d) Veräußerung der Fondsimmobilie;<br />

152 I Der Gesellschaftsvertrag<br />

(e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft;<br />

(f) Aufnahme langfristiger Darlehen;<br />

(g) Auflösung der Fondsgesellschaft.<br />

8. Beschlüsse im Umlaufverfahren und in der Gesellschafterversammlung<br />

werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst, soweit in diesem Vertrag oder aufgrund zwingender<br />

Gesetzesvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Bei<br />

mehr als zwei Entscheidungsalternativen ist diejenige beschlossen,<br />

die die meisten Stimmen erhalten hat. Enthaltungen, nicht<br />

und verspätet abgegebene (§ 13 Ziffer 3 Absatz 2) sowie sonst<br />

ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.<br />

9. Die Veräußerung der Fondsimmobilie vor dem 31.12.2021, Änderungen<br />

des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der Fondsgesellschaft<br />

sowie sonstige Grundlagengeschäfte können, soweit<br />

aufgrund zwingender Gesetzesvorschriften nichts anderes bestimmt<br />

ist, nur mit 3 /4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen<br />

und mit Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf,<br />

beschlossen werden. Auch der Ausschluss eines persönlich haftenden<br />

Gesellschafters oder des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

der Entzug der Vertretungsmacht und der Entzug der<br />

Geschäftsführungsbefugnis können ohne Vorliegen eines wich -<br />

tigen Grundes nur mit 3 /4-Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen beschlossen werden.<br />

10. Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die nicht alle Gesellschafter<br />

formell und materiell gleich behandeln, den Gesellschaftern<br />

zusätzliche Pflichten auferlegen oder die Rechtsstellung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten zu dessen Nach -<br />

teil verändern, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

11. Die im Umlaufverfahren oder in der Gesellschafterversammlung<br />

gefassten Beschlüsse können nur binnen einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat seit Absendung des Ergebnisses der<br />

Beschlussfassung bzw. des Versammlungsprotokolls gerichtlich<br />

angefochten werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger<br />

Mangel als geheilt.<br />

§ 14<br />

Jahresabschluss, Verteilung des Jahresergebnisses,<br />

Ausschüttungen / Entnahmen von Liquidität<br />

1. Der Jahresabschluss für das jeweils vergangene Geschäftsjahr ist<br />

innerhalb der gesetzlichen Fristen durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zu erstellen. Er ist durch Beschlussfassung der<br />

Gesellschafter im Umlaufverfahren festzustellen. Für die Aufstel-

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