KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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Jeder Gesellschafter kann sich bei der Gesellschafterversammlung<br />
nur durch einen anderen Gesellschafter, seinen Ehegatten,<br />
einen Elternteil, ein volljähriges Kind, einen Testamentsvollstrecker<br />
oder durch einen Generalbevollmächtigten vertreten lassen.<br />
Die Vertretung durch andere Personen als die genannten bedarf<br />
der Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten, die<br />
nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Eine entsprechende<br />
Vollmacht bedarf der Schriftform und ist zu Beginn der<br />
Gesellschafterversammlung dem Versammlungsleiter auszuhändigen.<br />
Jeder Treugeber hat bei Beschlussfassungen zudem die Möglichkeit,<br />
den Treuhandkommanditisten zu bevollmächtigen, sein<br />
Stimmrecht wahrzunehmen und kann ihm für die Abstimmungspunkte<br />
schriftlich Weisungen erteilen, auch die generelle Weisung,<br />
für ihn nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.<br />
Einer auf unterschiedlichen Weisungen der Treugeber beruhenden<br />
geteilten Ausübung der Stimmrechte durch den Treuhandkommanditisten<br />
stimmen die Gesellschafter hiermit ausdrücklich<br />
zu.<br />
Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung<br />
und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Gesellschafter<br />
selbst.<br />
6. Je volle GBP 1.000 der Kapitaleinlage der Gesellschafter gewähren<br />
eine Stimme. Zusätzlich verfügen der persönlich haftende Gesellschafter<br />
sowie der geschäftsführende Kommanditist jeweils über<br />
50 Stimmen. Die Treugeber haben gemäß ihrer Kapitaleinlage<br />
ein eigenes Stimmrecht. Der Treuhandkommanditist hat kein<br />
eigenes Stimmrecht, auch nicht bei außergewöhnlichen Angelegenheiten.<br />
7. Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen insbesondere<br />
folgende Angelegenheiten:<br />
(a) Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses und der<br />
Gewinn- und Verlustrechnung; wird hierüber kein Beschluss<br />
gefasst, gilt der von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
erstellte Jahresabschluss als genehmigt und festgestellt;<br />
(b) Entlastung der Geschäftsführung;<br />
(c) Bestimmung des Abschlussprüfers, soweit in diesem Vertrag<br />
nichts anderes geregelt ist;<br />
(d) Veräußerung der Fondsimmobilie;<br />
152 I Der Gesellschaftsvertrag<br />
(e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft;<br />
(f) Aufnahme langfristiger Darlehen;<br />
(g) Auflösung der Fondsgesellschaft.<br />
8. Beschlüsse im Umlaufverfahren und in der Gesellschafterversammlung<br />
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gefasst, soweit in diesem Vertrag oder aufgrund zwingender<br />
Gesetzesvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Bei<br />
mehr als zwei Entscheidungsalternativen ist diejenige beschlossen,<br />
die die meisten Stimmen erhalten hat. Enthaltungen, nicht<br />
und verspätet abgegebene (§ 13 Ziffer 3 Absatz 2) sowie sonst<br />
ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.<br />
9. Die Veräußerung der Fondsimmobilie vor dem 31.12.2021, Änderungen<br />
des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der Fondsgesellschaft<br />
sowie sonstige Grundlagengeschäfte können, soweit<br />
aufgrund zwingender Gesetzesvorschriften nichts anderes bestimmt<br />
ist, nur mit 3 /4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen<br />
und mit Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf,<br />
beschlossen werden. Auch der Ausschluss eines persönlich haftenden<br />
Gesellschafters oder des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
der Entzug der Vertretungsmacht und der Entzug der<br />
Geschäftsführungsbefugnis können ohne Vorliegen eines wich -<br />
tigen Grundes nur mit 3 /4-Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />
Stimmen beschlossen werden.<br />
10. Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die nicht alle Gesellschafter<br />
formell und materiell gleich behandeln, den Gesellschaftern<br />
zusätzliche Pflichten auferlegen oder die Rechtsstellung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten zu dessen Nach -<br />
teil verändern, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.<br />
11. Die im Umlaufverfahren oder in der Gesellschafterversammlung<br />
gefassten Beschlüsse können nur binnen einer Ausschlussfrist<br />
von einem Monat seit Absendung des Ergebnisses der<br />
Beschlussfassung bzw. des Versammlungsprotokolls gerichtlich<br />
angefochten werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger<br />
Mangel als geheilt.<br />
§ 14<br />
Jahresabschluss, Verteilung des Jahresergebnisses,<br />
Ausschüttungen / Entnahmen von Liquidität<br />
1. Der Jahresabschluss für das jeweils vergangene Geschäftsjahr ist<br />
innerhalb der gesetzlichen Fristen durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten zu erstellen. Er ist durch Beschlussfassung der<br />
Gesellschafter im Umlaufverfahren festzustellen. Für die Aufstel-