KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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Der Treuhandvertrag<br />
Treuhandvertrag<br />
zwischen<br />
dem in dem jeweiligen Zeichnungsschein zur Beteiligung an der<br />
Property Class <strong>England</strong> 2 GmbH & Co. KG, Grünwald, genannten<br />
Investor<br />
– im Folgenden „Treugeber“ oder „Investor“ –<br />
und<br />
der TERTIA ZWEITE Beteiligungstreuhand GmbH, Grünwald<br />
– im Folgenden „Treuhandkommanditist“ –<br />
wird der nachfolgende Treuhandvertrag abgeschlossen:<br />
§ 1<br />
Abschluss und Gegenstand des Treuhandvertrages,<br />
Person des Treugebers<br />
1. Dieser Treuhandvertrag kommt am Tag der Erstellung einer Zeichnungsbestätigung<br />
durch den Treuhandkommanditisten für den<br />
Treugeber zustande. Die Erstellung der Zeichnungsbestätigung ist<br />
ein interner Vorgang und die Zeichnungsbestätigung wird nicht<br />
versandt. Der Treugeber verzichtet insoweit auf den Zugang der<br />
Zeichnungsbestätigung. Der Treugeber erhält von der Fondsgesellschaft<br />
Property Class <strong>England</strong> 2 GmbH & Co. KG (im Folgenden<br />
„Fondsgesellschaft“) eine Mitteilung über die Erstellung der<br />
Zeichnungsbestätigung in Textform. Weder der Zugang der Zeichnungsbestätigung<br />
noch der Zugang der diesbezüglichen Mitteilung<br />
der Fondsgesellschaft ist für die Wirksamkeit des Treuhandvertrages<br />
erforderlich.<br />
2. Der Treuhandkommanditist tritt im Auftrag des Treugebers der<br />
Fondsgesellschaft nach Maßgabe der im Zeichnungsschein vereinbarten<br />
Voraussetzungen (aufschiebende Bedingungen) und<br />
des Gesellschaftsvertrages bei und hält treuhänderisch im eigenen<br />
Namen, aber im Umfang der gezeichneten Beteiligung für<br />
Rechnung des Treugebers, diesen Kommanditanteil als Treuhandkommanditist<br />
an der Fondsgesellschaft.<br />
Die Höhe des Anteils am Kommanditanteil des Treuhandkommanditisten<br />
ergibt sich aus der in dem jeweiligen Zeichnungsschein<br />
des Treugebers genannten Kapitaleinlage.<br />
Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten und<br />
dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft entsprechend, sofern nicht in diesem<br />
Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind.<br />
158 I Der Treuhandvertrag<br />
3. Im Außenverhältnis hält der Treuhandkommanditist seine Kommanditbeteiligung<br />
für alle Treugeber gemeinsam als einheit -<br />
lichen Kommanditanteil. Er tritt gegenüber Dritten im eigenen<br />
Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zu der Fondsgesellschaft.<br />
Er übt insoweit die ihm als Treuhandkommanditist zustehenden<br />
Gesellschafterrechte im eigenen Namen gemäß der Weisung der<br />
Treugeber aus, sofern die Gesellschafterrechte nicht den Treugebern<br />
abgetreten oder zur Ausübung überlassen sind. Sind keine<br />
Weisungen erteilt, übt der Treuhandkommanditist seine Gesellschafterrechte,<br />
insbesondere die Stimmrechte, nicht aus.<br />
4. Im Innenverhältnis handelt der Treuhandkommanditist ausschließlich<br />
im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. Der Treugeber<br />
wird wirtschaftlich so behandelt, als sei er unmittelbar<br />
Kommanditist der Fondsgesellschaft. Der vom Treugeber gezeichnete<br />
Beteiligungsanteil wird vom Treuhandkommanditisten im<br />
Innenverhältnis als Teil seines Kommanditanteils behandelt und<br />
gehalten. Der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten von<br />
allen Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb oder dem Halten der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
stehen. Der Treugeber haftet nicht für die<br />
Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer Treugeber.<br />
5. Der Gegenstand des Treuhandvertrages ist auf das treuhän -<br />
derische Halten des Kommanditanteils beschränkt. Darüber<br />
hinausgehende Tätigkeiten werden vom Treuhänder vorbehaltlich<br />
abweichender Vereinbarung nicht übernommen. Das Treuhandverhältnis<br />
mit der Folge der Nichteintragung des Investors als<br />
Kommanditist im Handelsregister dient ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung<br />
im Interesse der Fondsgesellschaft und<br />
der Treugeber sowie dem Vertraulichkeitsinteresse der Investoren.<br />
§ 2<br />
Abtretungen aus der Kommanditbeteiligung,<br />
Ausübung von Kontrollrechten<br />
1. Der Treuhandkommanditist tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus<br />
der treuhänderisch für den Treugeber gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
anteilig entsprechend der Höhe des Anteils des Treugebers<br />
auf den jeweils festzustellenden Jahresgewinn, die von der<br />
Fondsgesellschaft zu beschließenden Ausschüttungen / Entnahmen,<br />
den Liquidationserlös sowie auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben<br />
im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
an den Treugeber ab. Der Treugeber nimmt diese<br />
Abtretung an.