KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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Risiko, dass sich Angaben Dritter und /oder Annahmen und<br />
Schlussfolgerungen der Gutachter als unvollständig, ungenau<br />
oder falsch herausstellen. Dies kann beispielsweise<br />
dann der Fall sein, wenn die Gutachten methodische, inhaltliche<br />
und /oder technische Fehler aufweisen. Gegebenenfalls<br />
kann die Unrichtigkeit der Aussagen dazu führen, dass<br />
sich negative Abweichungen von der Prognose ergeben. Die<br />
Haftung der externen Experten ist teilweise ausgeschlossen<br />
oder auf einen marktüblichen Umfang begrenzt.<br />
Risiken aufgrund anderer Rechtskreise<br />
Wesentliche Verträge sind nach englischem Recht abgeschlossen<br />
und sehen ausschließlich den Gerichtsstand <strong>England</strong><br />
und Wales vor (insbesondere der Kaufvertrag und der<br />
Mietvertrag mit Hyde).<br />
Für einzelne Rechtsfragen in Zusammenhang mit der<br />
Vermietung kann nicht abdingbares englisches Recht zur<br />
Anwendung kommen, dessen genaue Ausprägung für die<br />
Zukunft nicht vorhergesagt werden kann.<br />
Eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang<br />
mit diesen Verträgen können gegebenenfalls nur<br />
in Großbritannien nach den dort gültigen Rechts- und Verfahrensgrundsätzen<br />
geführt werden, die erheblich vom<br />
deutschen Rechtsverständnis abweichen können. Die<br />
Rechtsverfolgung kann sich dadurch schwieriger gestalten<br />
und /oder mit erheblich höheren Kosten verbunden sein.<br />
Die Einschätzung etwaiger Prozessrisiken wird dadurch<br />
erschwert.<br />
Insgesamt können dadurch negative Folgen für die Beteiligung<br />
und die Ergebnisse ausgelöst werden.<br />
Steuerliche Risiken<br />
Die in dem Kapitel „Die steuerlichen Grundlagen“ dargestellten<br />
Ausführungen können lediglich die erwarteten<br />
22 I Die Risikohinweise<br />
steuerlichen Folgen aus einer Investition in die Fondsgesellschaft<br />
wiedergeben, da bei <strong>Prospekt</strong>aufstellung keine<br />
abschließende Prüfung durch die Finanzbehörden in<br />
Deutschland und Großbritannien vorlag. Änderungen können<br />
einen negativen Einfluß auf die Nachsteuerrendite<br />
haben.<br />
Die dort dargestellten steuerlichen Folgen beruhen auf der<br />
derzeitigen Gesetzeslage, Rechtsprechung und Auffassung<br />
der Finanzverwaltung in Deutschland und Großbritannien.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass hierin Änderungen eintreten,<br />
welche erheblichen Einfluss auf die Besteuerung der<br />
Investoren und /oder der Fondsgesellschaft haben und<br />
dadurch die Nachsteuerrendite der Fondsanlage sinkt. Da<br />
die Fondsgesellschaft und damit ihre Investoren voraussichtlich<br />
vorwiegend Einkünfte erzielen werden, die in Großbritannien<br />
zu versteuern und in Deutschland freigestellt<br />
sind, besteht insbesondere das Risiko, dass eine Änderung,<br />
Kündigung oder abweichende Auslegung des derzeit gültigen<br />
Doppelbesteuerungsabkommens mit Großbritannien<br />
zu einer Doppelbesteuerung der erzielten Einkünfte führt.<br />
Änderungen der Steuergesetze für einen Veranlagungszeitraum<br />
können durch den Gesetzgeber auch noch während<br />
dieses Veranlagungszeitraums geändert werden, ohne dass<br />
verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen.<br />
Nach der geltenden deutschen Rechtslage werden die Folgen<br />
einer Doppelbesteuerung, etwa im Falle einer eventuellen<br />
Kündigung des Doppelbesteuerungsabkommens, mit<br />
dem Anrechnungsverfahren vermieden. Dabei ist im Ausland<br />
erhobene Einkommensteuer, soweit sie der deutschen<br />
Einkommensteuer entspricht, und beim gleichen Steuerpflichtigen<br />
für den gleichen Zeitraum festgesetzt wird, nach<br />
dem Gesetzeswortlaut auf die deutsche Einkommensteuerschuld<br />
anrechenbar. Sollte die im Ausland festgesetzte und<br />
keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende Steuer die