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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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13. Außergerichtliche Beschwerde- und<br />

Rechtsbehelfsverfahren<br />

Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) betreffend Fernabsatz -<br />

verträge über Finanzdienstleistungen einschließlich damit<br />

zusammenhängender Streitigkeiten aus der Anwendung<br />

des § 676h BGB besteht (unbeschadet des Rechts, die<br />

Gerichte anzurufen) die Möglichkeit, die bei der Deutschen<br />

Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die<br />

Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus dem Merkblatt,<br />

das bei der Deutschen Bundesbank erhältlich ist. Die<br />

Adresse lautet:<br />

Deutsche Bundesbank<br />

– Schlichtungsstelle –<br />

Postfach 11 12 32<br />

60047 Frankfurt am Main<br />

Telefon: 069 / 2388-1907<br />

Fax: 069 / 2388-1919<br />

schlichtung@bundesbank.de<br />

www.bundesbank.de<br />

Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis des Investors zur<br />

<strong>KGAL</strong>, zur Fondsgesellschaft und /oder zu dem Treuhandkommanditisten<br />

betreffen, steht dem Investor zudem ein<br />

außergerichtliches Schlichtungsverfahren, eingerichtet bei<br />

der Ombudsstelle Geschlossene Fonds, zur Verfügung. Die<br />

weiteren Voraussetzungen für den Zugang zu der Schlichtungsstelle<br />

regelt die Verfahrensordnung der Ombudsstelle<br />

Geschlossene Fonds. Eine Informationsbroschüre sowie die<br />

Verfahrensordnung sind bei der Ombudsstelle erhältlich.<br />

Die Adresse lautet:<br />

174 I Zusatzinformationen Fernabsatz gemäß § 312c Absatz 2 BGB<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V.<br />

Postfach 64 02 22<br />

10048 Berlin<br />

Tel: 030 / 257 616 90<br />

Fax: 030 / 257 616 91<br />

info@ombudsstelle-gfonds.de<br />

www.ombudsstelle-gfonds.de<br />

Die an die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank<br />

oder an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds (im Folgenden<br />

„Ombudsstelle“) gerichteten Beschwerden sind schriftlich<br />

unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und Beifügung<br />

von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde<br />

notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Schlichtungsstelle<br />

einzureichen. Die Beschwerde kann auch per E-Mail<br />

oder per Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche<br />

Unterlagen sind dann per Post nachzureichen. Der Investor<br />

hat zudem zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch<br />

kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle,<br />

die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch<br />

keinen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hat. Im<br />

Gegensatz zur Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank<br />

stellt die Ombudsstelle noch keine offiziell vom<br />

Bundesministe rium der Justiz zugelassene Streitschlichtungsstelle<br />

im vorgenannten Sinne dar, so dass nach der<br />

Durchführung des Verfahrens bei der Ombudsstelle der<br />

Zugang zur Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank<br />

noch eröffnet ist; umgekehrt ist dies jedoch nicht der Fall.<br />

Der Investor kann sich im Verfahren vertreten lassen.<br />

14. Einlagensicherung<br />

Ein Garantiefonds oder eine andere Entschädigungsregelung<br />

besteht nicht.

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