15.10.2013 Aufrufe

KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Unabhängig von dem Vereinfachungsverfahren zur Quellensteuer<br />

in Großbritannien besteht das Risiko, dass die britischen<br />

Steuerbehörden von jedem Investor eine Einkommensteuererklärung<br />

anfordern, auch wenn die in Großbritannien<br />

steuerpflichtigen Einkünfte des Investors seinen<br />

persönlichen Freibetrag nicht übersteigen.<br />

Im Rahmen des Beitritts der Investoren und im Falle nachträglicher<br />

Anteilsübertragungen ist es nicht auszuschließen,<br />

dass erneut britische Stamp Duty Land Tax erhoben wird.<br />

Die Fondsgesellschaft macht sowohl in Deutschland als<br />

auch in Großbritannien Umsatzsteuer aus erhaltenen Rechnungen<br />

in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen geltend. Da<br />

die Fondsimmobilie gemischt genutzt wird, besteht das<br />

Risiko, dass die von der Fondsgesellschaft angewandten<br />

Vorsteueraufteilungsschlüssel nicht anerkannt werden und<br />

es dadurch zu Steuernachzahlungen zuzüglich Zinsen und<br />

Strafzuschlägen kommt. Die Fondsgesellschaft wird in die<br />

britische umsatzsteuerliche Stellung des Veräußerers der<br />

Immobilie eintreten und ist daher verpflichtet, vom Veräußerer<br />

gegebenenfalls zu viel geltend gemachte Vorsteuer zu<br />

berichtigen und an die Finanzbehörden zu erstatten. Dafür<br />

hat die Fondsge sellschaft bei Kauf eine Minderung des<br />

Kaufpreises von GBP 50.000 verhandelt. Es besteht das<br />

Risiko, dass dieser Betrag nicht aus reicht, um alle Berichtigungsansprüche<br />

abzudecken und der übersteigende Betrag<br />

vom Veräußerer nicht geltend gemacht werden kann, etwa<br />

weil dieser insolvent ist.<br />

Für Zwecke der Erbschaftsteuer besteht bei einer Beteiligung<br />

als Treugeber das Risiko einer Doppelbesteuerung, die<br />

nicht durch Anrechnung der britischen Inheritance Tax auf<br />

die deutsche Erbschaftsteuer vermieden werden kann. Es ist<br />

nicht auszuschließen, dass es dadurch für eine treuhänderisch<br />

gehaltene Kommanditbeteiligung zu einer höheren<br />

Bemessungsgrundlage für den erbschaftsteuerlichen Wert<br />

24 I Die Risikohinweise<br />

der Beteiligung kommen kann als bei einer Beteiligung als<br />

Kommanditist. Wünscht ein Investor von der Treugeber -<br />

stellung in eine direkt gehaltene Kommanditbeteiligung zu<br />

wechseln, ist er bis zur Eintragung ins Handels register zur<br />

Vermeidung einer bis dahin bestehenden unbeschränkten<br />

persönlichen Haftung weiterhin Treugeber. Sollte im Zeitraum<br />

zwischen Beitritt und Eintragung der Erbfall eintreten,<br />

so wäre der Erbe als Treugeber gemäß der oben beschriebenen<br />

Vorgehensweise zu behandeln.<br />

Ferner ist die endgültige Anerkennung der steuerlichen<br />

Grundlagen der Fondsgesellschaft der Betriebsprüfung in<br />

Deutschland und in Großbritannien vorbehalten. Da die<br />

Betriebsprüfung zeitverzögert erfolgt, kann es zu Steuernachzahlungen<br />

kommen. Steuernachzahlungsbeträge in<br />

Deutschland sind nach Maßgabe der §§ 233 a, 238 Abgabenordnung<br />

mit 6 % jährlich zu verzinsen. Steuernachzahlungsbeträge<br />

in Großbritannien sind vom Tag der Fälligkeit<br />

an ebenfalls zu verzinsen. Darüber hinaus können Zuschläge<br />

anfallen. Gegebenenfalls zu erhebende Nachzahlungszinsen<br />

und Zuschläge sind von den Investoren zu tragen.<br />

In der Prognoserechnung ist unterstellt, dass zwischen<br />

Anschaffung und Veräußerung der Immobilie mehr als zehn<br />

Jahre liegen. Nach geltendem Recht sind Veräußerungs -<br />

gewinne unter dieser Annahme sowohl in Deutschland als<br />

auch in Großbritannien steuerfrei. Sollte die Fondsimmobilie<br />

oder Anteile an der Fondsgesellschaft vor Ablauf von<br />

zehn Jahren veräußert werden, so ist der Veräußerungs -<br />

gewinn mit dem regulären deutschen Einkommensteuersatz<br />

des Investors zu versteuern.<br />

Die kalkulierten Ergebnisse können nicht garantiert werden.<br />

Insbesondere die Risiken aus steuerlicher Konzeption und<br />

aus Steuerrechtsänderungen trägt vollständig und allein<br />

der Investor.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!