KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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mit Quellensteuer in Großbritannien bevollmächtigt wird<br />
und die dafür notwendigen Informationen nicht bereit<br />
gestellt werden, ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz<br />
oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. In diesen Fällen<br />
erhält der ausgeschlossene bzw. ausgeschiedene Gesellschafter<br />
eine Abfindung in Höhe des handelsrechtlichen<br />
Buchwertes seiner Beteiligung, wie er sich aus der Schlussbilanz<br />
des Geschäftsjahres ergibt, welches vor seinem Ausscheiden<br />
beendet war, zuzüglich des zeitanteilig auf den<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens berechneten Ergebnisses unter<br />
Berücksichtigung zwischenzeitlich getätigter Entnahmen<br />
sowie noch nicht erfüllter Abgaben- und Kostenerstattungspflichten<br />
nach § 7 Ziffern 4 und 6 sowie § 11 Gesellschaftsvertrag,<br />
höchstens aber in Höhe des Verkehrswertes seiner<br />
Beteiligung (siehe § 8 Ziffer 2, § 10 Ziffern 2 und 3 Gesellschaftsvertrag).<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
Verstirbt ein Gesellschafter, geht die Beteiligung auf seine<br />
Erben über und die Fondsgesellschaft wird mit den Erben<br />
fortgesetzt (siehe § 9 Gesellschaftsvertrag).<br />
Auflösung und Liquidation der Fondsgesellschaft<br />
Mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen<br />
und mit Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
können die Gesellschafter die Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft beschließen. Die Liquidation erfolgt durch<br />
den geschäftsführenden Kommanditisten oder durch den /<br />
die von ihm zu benennenden Liquidator /en (siehe § 16 Ziffer<br />
2 Gesellschaftsvertrag). Der geschäftsführende Kommanditist<br />
ist zu einem Ausgleich eines etwaig negativen<br />
Buchwertes seiner Beteiligung nicht verpflichtet. Der Liquidator<br />
erhält zu Lasten des Liquidationserlöses eine jährliche<br />
Vergütung in Höhe von GBP 1.750 zuzüglich einer gegebenenfalls<br />
anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Haftung der Gesellschafter<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter haftet unbeschränkt<br />
für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Der Investor,<br />
der sich unmittelbar als Kommanditist an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt, haftet gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />
bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme in Höhe von 1 % der übernommenen<br />
Kapitaleinlage (im Innenverhältnis aber mit seiner höheren<br />
Pflichteinlage, siehe hierzu das Kapitel „Die Risikohinweise“<br />
ab Seite 12). Die Investoren, die sich als Treugeber mittelbar<br />
über den Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligen, haften nicht unmittelbar für Schulden der<br />
Fondsgesellschaft, müssen aber den Treuhandkommanditisten<br />
von einer Haftung aus der Beteiligung freistellen. Sie<br />
sind wirtschaftlich betrachtet den Kommanditisten bezüglich<br />
der Haftung gleichgestellt.<br />
Die Fondsgesellschaft stellt den persönlich haftenden<br />
Gesellschafter, den geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
den Treuhandkommanditisten sowie deren Angestellte,<br />
Geschäftsführer und Beauftragte vollumfänglich von Schäden<br />
und Haftung frei, die diesen aus ihrer Tätigkeit für die<br />
Fondsgesellschaft erwachsen können. Ein Anspruch auf<br />
Freistellung ist ausgeschlossen, wenn der betreffende<br />
Freistellungsberechtigte vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
gehandelt hat (siehe § 12 Ziffer 6 Gesellschaftsvertrag).<br />
Datenschutz<br />
Die Daten des Gesellschafters werden bis zur Beendigung<br />
der Beteiligung im Rahmen der zur Durchführung der Beteiligung<br />
notwendigen Maßnahmen verarbeitet, genutzt und<br />
gespeichert.<br />
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