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KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...

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Durch die Aufnahme der Investoren (Treugeber / Kommanditisten)<br />

wird das Gesellschaftskapital um GBP 35.500.000 auf<br />

insgesamt GBP 35.501.000 (zuzüglich einer Zeichnungs -<br />

reserve in Höhe von GBP 20.000) erhöht. Die Zeichnungsfrist<br />

endet planmäßig am 29.09.2010. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann die Zeichnungsfrist nach eigenem<br />

Ermessen zweimal um maximal je sechs Monate verlängern<br />

(siehe § 3 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag). Unabhängig davon<br />

endet die Zeichnungsfrist zum Zeitpunkt der Vollplatzierung.<br />

Die Zahlungsverpflichtung der Investoren bezieht sich auf<br />

die mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheins vom jeweiligen<br />

Investor übernommene Kapitaleinlage zuzüglich des<br />

Agios (5 % der Kapitaleinlage). Weitere Einzelheiten ergeben<br />

sich aus dem Kapitel „Die Beteiligung“ ab Seite 125 sowie<br />

aus dem Zeichnungsschein. Die in das Handelsregister einzutragende<br />

Haftsumme des Investors beträgt 1 % der übernommenen<br />

Kapitaleinlage (ohne Agio).<br />

Im Falle nicht fristgerechter Erbringung der Kapitaleinlage<br />

zuzüglich Agio kann die Fondsgesellschaft Verzugszinsen<br />

gemäß § 288 BGB verlangen. Darüber hinaus kann der Verzug<br />

mit der Einzahlung der Kapitaleinlage zuzüglich Agio<br />

dazu führen, dass das Treuhandverhältnis nicht wirksam<br />

zustande kommt (zu den Voraussetzungen siehe § 1 Ziffer 2<br />

Treuhandvertrag in Verbindung mit § 3 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag<br />

und den Zeichnungsschein). Darüber hinaus<br />

ist in diesem Fall der Treuhandkommanditist zu einer außerordentlichen<br />

Kündigung des Treuhandvertrages berechtigt<br />

(siehe hierzu § 3 Ziffer 2 Treuhandvertrag). Die Fondsgesellschaft<br />

kann pauschal 15 % der Kapitaleinlage des jeweiligen<br />

Investors als Schadenersatz verlangen. Dem Investor bleibt<br />

der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich<br />

geringerer Schaden entstanden ist (siehe § 4 Ziffer 4<br />

Gesellschaftsvertrag und den Zeichnungsschein).<br />

98 I Die rechtlichen Grundlagen<br />

Für weitere Informationen zur Einlagenerbringung siehe das<br />

Kapitel „Die Beteiligung“ ab Seite 125 sowie den Zeichnungsschein.<br />

Dauer und Kündigung der Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet worden.<br />

Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter<br />

mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />

erstmals zum 31.12.2025 oder zum Ablauf des<br />

Geschäftsjahres, in dem die Fondsgesellschaft das Eigentum<br />

an der von ihr gehaltenen Immobilie an Dritte übertragen<br />

hat, ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt<br />

(siehe § 8 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag).<br />

Der durch Kündigung ausscheidende Gesellschafter erhält<br />

eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes seiner Beteiligung.<br />

Der Auszahlungsbetrag wird zwei Wochen nach<br />

Anforderung durch den ausgeschiedenen Gesellschafter<br />

fällig, frühestens jedoch zum nächsten, dem Ausscheiden<br />

folgenden Ausschüttungstermin und nur, soweit die Fondsgesellschaft<br />

zu diesem Zeitpunkt über ausreichend Liquidität<br />

verfügt, fällig. Bis zur Auszahlung ist die Abfindung zum<br />

dann geltenden Marktzinssatz zu verzinsen (siehe § 10 Ziffern<br />

1 und 6 Gesellschaftsvertrag).<br />

Übertragung und Belastung von<br />

Gesellschaftsanteilen<br />

Eine vollständige oder teilweise Übertragung, Belastung<br />

oder sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile bedarf<br />

zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten. Die Zustimmung<br />

kann nur aus wichtigem Grund versagt werden<br />

(siehe § 7 Gesellschaftsvertrag). Eine Übertragung oder<br />

sonstige Verfügung über den Gesellschaftsanteil ist grundsätzlich<br />

nur zum folgenden 01.01. eines Kalenderjahres

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