KGAL_PropertyClass_England_2_Prospekt.pdf - Finest Brokers ...
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Durch die Aufnahme der Investoren (Treugeber / Kommanditisten)<br />
wird das Gesellschaftskapital um GBP 35.500.000 auf<br />
insgesamt GBP 35.501.000 (zuzüglich einer Zeichnungs -<br />
reserve in Höhe von GBP 20.000) erhöht. Die Zeichnungsfrist<br />
endet planmäßig am 29.09.2010. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann die Zeichnungsfrist nach eigenem<br />
Ermessen zweimal um maximal je sechs Monate verlängern<br />
(siehe § 3 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag). Unabhängig davon<br />
endet die Zeichnungsfrist zum Zeitpunkt der Vollplatzierung.<br />
Die Zahlungsverpflichtung der Investoren bezieht sich auf<br />
die mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheins vom jeweiligen<br />
Investor übernommene Kapitaleinlage zuzüglich des<br />
Agios (5 % der Kapitaleinlage). Weitere Einzelheiten ergeben<br />
sich aus dem Kapitel „Die Beteiligung“ ab Seite 125 sowie<br />
aus dem Zeichnungsschein. Die in das Handelsregister einzutragende<br />
Haftsumme des Investors beträgt 1 % der übernommenen<br />
Kapitaleinlage (ohne Agio).<br />
Im Falle nicht fristgerechter Erbringung der Kapitaleinlage<br />
zuzüglich Agio kann die Fondsgesellschaft Verzugszinsen<br />
gemäß § 288 BGB verlangen. Darüber hinaus kann der Verzug<br />
mit der Einzahlung der Kapitaleinlage zuzüglich Agio<br />
dazu führen, dass das Treuhandverhältnis nicht wirksam<br />
zustande kommt (zu den Voraussetzungen siehe § 1 Ziffer 2<br />
Treuhandvertrag in Verbindung mit § 3 Ziffer 4 Gesellschaftsvertrag<br />
und den Zeichnungsschein). Darüber hinaus<br />
ist in diesem Fall der Treuhandkommanditist zu einer außerordentlichen<br />
Kündigung des Treuhandvertrages berechtigt<br />
(siehe hierzu § 3 Ziffer 2 Treuhandvertrag). Die Fondsgesellschaft<br />
kann pauschal 15 % der Kapitaleinlage des jeweiligen<br />
Investors als Schadenersatz verlangen. Dem Investor bleibt<br />
der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich<br />
geringerer Schaden entstanden ist (siehe § 4 Ziffer 4<br />
Gesellschaftsvertrag und den Zeichnungsschein).<br />
98 I Die rechtlichen Grundlagen<br />
Für weitere Informationen zur Einlagenerbringung siehe das<br />
Kapitel „Die Beteiligung“ ab Seite 125 sowie den Zeichnungsschein.<br />
Dauer und Kündigung der Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet worden.<br />
Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter<br />
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />
erstmals zum 31.12.2025 oder zum Ablauf des<br />
Geschäftsjahres, in dem die Fondsgesellschaft das Eigentum<br />
an der von ihr gehaltenen Immobilie an Dritte übertragen<br />
hat, ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen<br />
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt<br />
(siehe § 8 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag).<br />
Der durch Kündigung ausscheidende Gesellschafter erhält<br />
eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes seiner Beteiligung.<br />
Der Auszahlungsbetrag wird zwei Wochen nach<br />
Anforderung durch den ausgeschiedenen Gesellschafter<br />
fällig, frühestens jedoch zum nächsten, dem Ausscheiden<br />
folgenden Ausschüttungstermin und nur, soweit die Fondsgesellschaft<br />
zu diesem Zeitpunkt über ausreichend Liquidität<br />
verfügt, fällig. Bis zur Auszahlung ist die Abfindung zum<br />
dann geltenden Marktzinssatz zu verzinsen (siehe § 10 Ziffern<br />
1 und 6 Gesellschaftsvertrag).<br />
Übertragung und Belastung von<br />
Gesellschaftsanteilen<br />
Eine vollständige oder teilweise Übertragung, Belastung<br />
oder sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile bedarf<br />
zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten. Die Zustimmung<br />
kann nur aus wichtigem Grund versagt werden<br />
(siehe § 7 Gesellschaftsvertrag). Eine Übertragung oder<br />
sonstige Verfügung über den Gesellschaftsanteil ist grundsätzlich<br />
nur zum folgenden 01.01. eines Kalenderjahres