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Diplomarbeit Der Einfluss der elterlichen Scheidung auf das ... - ifb

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2. Gesellschaftlicher Hintergrund<br />

2.1 Ehescheidungen<br />

In diesem Abschnitt wird die historische Entwicklung <strong>der</strong> Ehescheidungsziffern sowohl<br />

quantitativ als auch ursächlich beschrieben. Zudem werden die hauptsächlichen Verän<strong>der</strong>ungen<br />

für die Zeit unmittelbar nach <strong>der</strong> <strong>Scheidung</strong> dargestellt, wobei <strong>der</strong> Fokus vor allem <strong>auf</strong><br />

den Kin<strong>der</strong>n liegt. Dabei soll kein Anspruch <strong>auf</strong> Vollständigkeit möglicher Folgen erhoben<br />

werden. Dies ist allein <strong>auf</strong>grund <strong>der</strong> Komplexität eines <strong>Scheidung</strong>sprozesses sowie <strong>der</strong><br />

Individualität jedes Betroffenen nicht möglich.<br />

2.1.1 <strong>Scheidung</strong> in Zahlen<br />

Ehescheidungen sind nach Hill und Kopp (1999: 23) wahrscheinlich so alt wie die Institution<br />

<strong>der</strong> Ehe 2 an sich. In früheren Epochen kam es jedoch nur in vereinzelten Fällen zu einer<br />

<strong>Scheidung</strong>. Erst mit <strong>der</strong> Loslösung <strong>der</strong> Eheschließung von ökonomischen Überlegungen und<br />

äußeren Zwängen sowie mit <strong>der</strong> Betonung von persönlichen Merkmalen, Emotionalität und<br />

Liebe ab <strong>der</strong> zweiten Hälfte des 19. Jahrhun<strong>der</strong>ts kamen Ehescheidungen häufiger vor<br />

(vgl. ebd.: 25). Dennoch waren auch in diesem Jahrhun<strong>der</strong>t kirchliche Einflüsse und rechtliche<br />

Vorgaben noch sehr groß (vgl. Beck-Gernstein 2010: 45) und bis ins 20. Jahrhun<strong>der</strong>t<br />

hinein wurden Ehescheidungen als „moralische Verfehlung“ (Nave-Herz et al. 1990: 35f.)<br />

gewertet und negativ sanktioniert. Hierzu zählten Kontrollen, Strafen und Stigmatisierungen.<br />

Im mo<strong>der</strong>nen Eheverständnis wird die Auflösung <strong>der</strong> Ehe in geringerem Maße durch Gesetze<br />

und gesellschaftlich-kulturelle Leitbil<strong>der</strong> beschränkt. Die rechtliche Lockerung zeigt sich am<br />

Beispiel <strong>der</strong> Reform des westdeutschen <strong>Scheidung</strong>srechts von 1977, wobei an die Stelle des<br />

„Verschuldungsprinzips“ <strong>das</strong> „Zerrüttungsprinzip“ trat (vgl. ebd.), welches Ehescheidungen<br />

2<br />

Bis zum Beginn <strong>der</strong> Neuzeit stellte die Ehe einen privaten Vertrag zwischen zwei Eheleuten dar und galt<br />

damit als weltlicher Akt. Danach setzte sich mehr und mehr die kirchliche Trauung durch, welche von <strong>der</strong><br />

katholischen Kirche zum Sakrament erhoben wurde. Somit war keine Ehescheidung, son<strong>der</strong>n höchstens eine<br />

Trennung von Bett und Tisch möglich. Dieses Eheverständnis unterscheidet sich bis zum heutigen Tag von<br />

dem <strong>der</strong> evangelischen Kirche. (vgl. Nave-Herz 2004: 25; Schwab 2007: 15) Mit dem Zuwachs staatlicher<br />

Macht konnten die Prozesse <strong>der</strong> Eheschließung und -<strong>auf</strong>lösung nach neuen weltlichen Maßstäben gestaltet<br />

werden. Seit dem Jahr 1875, in welchem im gesamten Deutschen Reich die zivile Ehe eingeführt wurde, gibt<br />

es die standesamtliche Eheschließung in <strong>der</strong> verbindlichen Form wie man sie heute kennt. Damit stellt die<br />

kirchliche Trauung nur noch eine Ergänzung zur standesamtlichen dar (vgl. Nave-Herz 2004: 26) und eine<br />

<strong>Scheidung</strong> im juristischen Sinne ist möglich.<br />

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