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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Einheitlicher<br />

Leitungsapparat<br />

Zuständigkeit für<br />

personelle und soziale<br />

Angelegenheiten<br />

Zwecke verfolgt werden. Es kommt für die Existenz eines Betriebs auf zwei Voraussetzungen<br />

an: Zum einen müssen die in einer Betriebsstätte vorhandenen Arbeitsmittel in Bezug<br />

auf den verfolgten arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt<br />

werden. Zum anderen muss der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einer<br />

einheitlichen Leitung gesteuert werden. Die Art des verfolgten Zwecks (Produktion, Vertrieb,<br />

Verwaltung, Dienstleistungen etc.) spielt keine Rolle. Es können auch mehrere<br />

arbeitstechnische Zwecke (Produktion, Vertrieb, Verwaltung, Dienstleistungen) nebeneinander<br />

in einem Betrieb verfolgt werden, ohne dass diese Zwecke miteinander „verzahnt“ sein<br />

müssten. Es reicht aus, wenn die verschiedenen Zwecke innerhalb einer einheitlichen Organisation<br />

verfolgt werden. Die Organisation muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein,<br />

wobei jedoch eine von vornherein begrenzte Zeit der betrieblichen Aktivitäten wie bei Saison-<br />

und Kampagnenbetrieben oder bei einer Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmen<br />

(ARGE) ausreicht. Entscheidendes Kriterium ist immer, dass die materiellen und immateriellen<br />

Betriebsmittel gezielt eingesetzt werden und insbesondere der Einsatz der Beschäftigten<br />

von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.<br />

Eine einheitliche Leitung ist immer dann vorhanden, wenn die typischen betrieblichen mitbestimmungspflichtigen<br />

Entscheidungen, insbesondere in sozialen und personellen Angelegenheiten,<br />

von dieser getroffen werden. Dieser Leitungsapparat muss die Kernkompetenzen<br />

in den genannten Angelegenheiten innehaben. Grundlegend ist der Leitgedanke, dass<br />

ein Betriebsrat dort gebildet werden soll, wo die wesentlichen mitbestimmungspflichtigen<br />

Entscheidungen getroffen werden.<br />

Es liegt also ein Betrieb vor, wenn eine einheitliche Betriebsleitung über Einstellungen, Einund<br />

Umgruppierungen sowie Entlassungen und Versetzungen von Beschäftigten entscheidet<br />

und diese Leitung auch über Ordnungsfragen des Betriebs und das Verhalten der Beschäftigten<br />

im Betrieb, über die Lage der Arbeitszeit und die Anordnung von Überstunden, über<br />

die Grundsätze der Urlaubsgewährung und den Urlaubsplan im Einzelfall, die Einführung<br />

technischer Einrichtungen, Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und die<br />

Lohn- und Gehaltsgestaltung im Betrieb etc. zu befinden hat. Die Betriebsleitung muss aber<br />

nicht in allen diesen Bereichen eigene Entscheidungen treffen, sondern lediglich in denjenigen,<br />

die als betriebstypisch und somit als wesentlich anzusehen sind (Kernkompetenzen).<br />

Die Betriebsleitung muss nicht gleichzeitig auch für die kaufmännische oder technische<br />

Leitung des Betriebs verantwortlich sein. Gerade wenn mehrere arbeitstechnische Zwecke<br />

in einer Betriebsstätte nebeneinander verfolgt werden, wird oft in der Praxis ein gemeinsamer<br />

Betriebsleiter eingesetzt, der die typischen betrieblichen mitbestimmungspflichtigen<br />

Entscheidungen für alle arbeitstechnischen Bereiche gemeinsam trifft, ohne dass der<br />

Betriebsleiter auch für alle Bereiche die technische oder kaufmännische Leitung inne hätte.<br />

Die räumliche Nähe einzelner zu einem Betrieb gehörender Betriebsmittel, einzelner Arbeitsstätten,<br />

Abteilungen etc. spricht zwar für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs, aber<br />

die räumliche Trennung spricht nicht dagegen, da allein entscheidend immer die einheitliche<br />

Betriebsleitung ist.<br />

8<br />

Besonderheiten bei<br />

Filialunternehmen<br />

Es ist in der Praxis deshalb auch nicht selten, dass in Filialunternehmen die Zentrale und<br />

die einzelnen Filialen einen einheitlichen Betrieb bilden, wenn in der Zentrale alle typischen<br />

betrieblichen Entscheidungen auch für die Filialen getroffen werden. Es ist aber auch nicht<br />

unüblich, dass ein Distrikts- oder Regionalleiter, der für die Filialen eines bestimmten Gebietes<br />

zuständig ist, diese Entscheidungen trifft. Dann ist der Distrikt bzw. die Region als einheitlicher<br />

Betrieb anzusehen. Maßgebend ist insoweit immer, wo die Kernkompetenzen in<br />

den personellen und sozialen Angelegenheiten angesiedelt sind. Soweit es sich bei einer

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