BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Einheitlicher<br />
Leitungsapparat<br />
Zuständigkeit für<br />
personelle und soziale<br />
Angelegenheiten<br />
Zwecke verfolgt werden. Es kommt für die Existenz eines Betriebs auf zwei Voraussetzungen<br />
an: Zum einen müssen die in einer Betriebsstätte vorhandenen Arbeitsmittel in Bezug<br />
auf den verfolgten arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt<br />
werden. Zum anderen muss der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einer<br />
einheitlichen Leitung gesteuert werden. Die Art des verfolgten Zwecks (Produktion, Vertrieb,<br />
Verwaltung, Dienstleistungen etc.) spielt keine Rolle. Es können auch mehrere<br />
arbeitstechnische Zwecke (Produktion, Vertrieb, Verwaltung, Dienstleistungen) nebeneinander<br />
in einem Betrieb verfolgt werden, ohne dass diese Zwecke miteinander „verzahnt“ sein<br />
müssten. Es reicht aus, wenn die verschiedenen Zwecke innerhalb einer einheitlichen Organisation<br />
verfolgt werden. Die Organisation muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein,<br />
wobei jedoch eine von vornherein begrenzte Zeit der betrieblichen Aktivitäten wie bei Saison-<br />
und Kampagnenbetrieben oder bei einer Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmen<br />
(ARGE) ausreicht. Entscheidendes Kriterium ist immer, dass die materiellen und immateriellen<br />
Betriebsmittel gezielt eingesetzt werden und insbesondere der Einsatz der Beschäftigten<br />
von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.<br />
Eine einheitliche Leitung ist immer dann vorhanden, wenn die typischen betrieblichen mitbestimmungspflichtigen<br />
Entscheidungen, insbesondere in sozialen und personellen Angelegenheiten,<br />
von dieser getroffen werden. Dieser Leitungsapparat muss die Kernkompetenzen<br />
in den genannten Angelegenheiten innehaben. Grundlegend ist der Leitgedanke, dass<br />
ein Betriebsrat dort gebildet werden soll, wo die wesentlichen mitbestimmungspflichtigen<br />
Entscheidungen getroffen werden.<br />
Es liegt also ein Betrieb vor, wenn eine einheitliche Betriebsleitung über Einstellungen, Einund<br />
Umgruppierungen sowie Entlassungen und Versetzungen von Beschäftigten entscheidet<br />
und diese Leitung auch über Ordnungsfragen des Betriebs und das Verhalten der Beschäftigten<br />
im Betrieb, über die Lage der Arbeitszeit und die Anordnung von Überstunden, über<br />
die Grundsätze der Urlaubsgewährung und den Urlaubsplan im Einzelfall, die Einführung<br />
technischer Einrichtungen, Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und die<br />
Lohn- und Gehaltsgestaltung im Betrieb etc. zu befinden hat. Die Betriebsleitung muss aber<br />
nicht in allen diesen Bereichen eigene Entscheidungen treffen, sondern lediglich in denjenigen,<br />
die als betriebstypisch und somit als wesentlich anzusehen sind (Kernkompetenzen).<br />
Die Betriebsleitung muss nicht gleichzeitig auch für die kaufmännische oder technische<br />
Leitung des Betriebs verantwortlich sein. Gerade wenn mehrere arbeitstechnische Zwecke<br />
in einer Betriebsstätte nebeneinander verfolgt werden, wird oft in der Praxis ein gemeinsamer<br />
Betriebsleiter eingesetzt, der die typischen betrieblichen mitbestimmungspflichtigen<br />
Entscheidungen für alle arbeitstechnischen Bereiche gemeinsam trifft, ohne dass der<br />
Betriebsleiter auch für alle Bereiche die technische oder kaufmännische Leitung inne hätte.<br />
Die räumliche Nähe einzelner zu einem Betrieb gehörender Betriebsmittel, einzelner Arbeitsstätten,<br />
Abteilungen etc. spricht zwar für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs, aber<br />
die räumliche Trennung spricht nicht dagegen, da allein entscheidend immer die einheitliche<br />
Betriebsleitung ist.<br />
8<br />
Besonderheiten bei<br />
Filialunternehmen<br />
Es ist in der Praxis deshalb auch nicht selten, dass in Filialunternehmen die Zentrale und<br />
die einzelnen Filialen einen einheitlichen Betrieb bilden, wenn in der Zentrale alle typischen<br />
betrieblichen Entscheidungen auch für die Filialen getroffen werden. Es ist aber auch nicht<br />
unüblich, dass ein Distrikts- oder Regionalleiter, der für die Filialen eines bestimmten Gebietes<br />
zuständig ist, diese Entscheidungen trifft. Dann ist der Distrikt bzw. die Region als einheitlicher<br />
Betrieb anzusehen. Maßgebend ist insoweit immer, wo die Kernkompetenzen in<br />
den personellen und sozialen Angelegenheiten angesiedelt sind. Soweit es sich bei einer