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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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hung beschäftigt werden (z.B. Körperbehinderte, Alkoholiker, Rauschgiftsüchtige,<br />

Nichtsesshafte, die aus arbeitstherapeutischen Gründen in Betrieben beschäftigt<br />

werden);<br />

• der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft<br />

mit dem Arbeitgeber leben (Ehepartner; Eltern; eheliche, uneheliche und<br />

Adoptivkinder; Schwiegereltern und Schwiegerkinder des Arbeitgebers, soweit diese<br />

mit dem Arbeitgeber gemeinsam leben, wohnen, kochen und unter demselben Dach<br />

schlafen).<br />

d) Leitende Angestellte<br />

Einstellungs- und<br />

Entlassungsbefugnis<br />

Generalvollmacht/<br />

Prokura<br />

Hervorgehobene<br />

Leitungsfunktion<br />

Leitende Angestellte sind zwar nach allgemeinen Grundsätzen Arbeitnehmer, wählen jedoch<br />

den Betriebsrat nicht mit und werden von ihm auch nicht vertreten. Sie wählen ein eigenes<br />

Vertretungsorgan: den Sprecherausschuss. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG ist derjenige<br />

Beschäftigte ein leitender Angestellter, der zur selbstständigen Einstellung und Entlassung<br />

anderer Arbeitnehmer berechtigt ist. Die Befugnis muss sich auf einen erheblichen Teil der<br />

Arbeitnehmer beziehen (Angestellte oder Arbeiter, Betrieb oder größerer Betriebsteil). Auch<br />

muss eine selbstständige Entscheidungsbefugnis dem Angestellten übertragen worden<br />

sein, was voraussetzt, dass er nicht an die Zustimmung des Arbeitgebers oder eines anderen<br />

Beschäftigten gebunden sein darf.<br />

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG ist derjenige Beschäftigte ein leitender Angestellter, der<br />

Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber<br />

nicht unbedeutend ist. Die Prokura ist nur dann nicht unbedeutend, wenn die dem Prokuristen<br />

übertragenen Aufgaben wichtige Aufgaben sind. Die Prokuristen, die leitende Angestellte<br />

sind, müssen unternehmerische Aufgaben ausüben und ihnen muss ein erheblicher Entscheidungsspielraum<br />

übertragen worden sein.<br />

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG ist derjenige Beschäftigte ein leitender Angestellter, der regelmäßig<br />

sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens<br />

oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen<br />

und Kenntnisse voraussetzt. Der Beschäftigte muss mit wichtigen unternehmerischen<br />

Aufgaben betraut sein (z.B. Leitung des Rechnungswesens, der Forschung, der<br />

Öffentlichkeitsarbeit, der Produktion, des Marketings). Entscheidungen muss der Beschäftigte<br />

selbstständig treffen können oder aber er muss als sogenannter „Stabsangestellter“<br />

in einem großen Unternehmen Entscheidungen maßgeblich beeinflussen.<br />

Wichtig ist für den Wahlvorstand, dass nur diejenigen (wenigen) Beschäftigten leitende<br />

Angestellte sind, die im Rahmen der betrieblichen Hierarchie eine übergeordnete und der<br />

Unternehmensleitung zugeordnete Funktion ausüben, die diese Beschäftigten als Gegenspieler<br />

zum Betriebsrat und zur Belegschaft erscheinen lassen. Sie stehen im Hinblick auf<br />

ihre Aufgaben und ihre Entscheidungsfreiheit im „Lager“ des Unternehmers und sind dessen<br />

verlängerter Arm. Nie ist eine bloße Vorgesetztenfunktion ohne Bezug zu den unternehmerischen<br />

Leitungsaufgaben ausreichend. Tatsächlich liegt die Zahl der leitenden Angestellten<br />

meist weit unter 5% der Gesamtbelegschaft.<br />

26<br />

Hilfskriterien<br />

In § 5 Abs. 4 BetrVG werden Hilfskriterien und Auslegungsregeln bei der Festlegung des<br />

Personenkreises der leitenden Angestellten benannt. Niemals kann die Zuordnung nur auf<br />

Grundlage einer dieser Hilfskriterien vorgenommen werden. Nur in Zweifelfällen sind sie<br />

heranzuziehen und auch dann nur sehr vorsichtig, da § 5 Abs. 3 BetrVG die wichtigen Krite-

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