BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
hung beschäftigt werden (z.B. Körperbehinderte, Alkoholiker, Rauschgiftsüchtige,<br />
Nichtsesshafte, die aus arbeitstherapeutischen Gründen in Betrieben beschäftigt<br />
werden);<br />
• der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft<br />
mit dem Arbeitgeber leben (Ehepartner; Eltern; eheliche, uneheliche und<br />
Adoptivkinder; Schwiegereltern und Schwiegerkinder des Arbeitgebers, soweit diese<br />
mit dem Arbeitgeber gemeinsam leben, wohnen, kochen und unter demselben Dach<br />
schlafen).<br />
d) Leitende Angestellte<br />
Einstellungs- und<br />
Entlassungsbefugnis<br />
Generalvollmacht/<br />
Prokura<br />
Hervorgehobene<br />
Leitungsfunktion<br />
Leitende Angestellte sind zwar nach allgemeinen Grundsätzen Arbeitnehmer, wählen jedoch<br />
den Betriebsrat nicht mit und werden von ihm auch nicht vertreten. Sie wählen ein eigenes<br />
Vertretungsorgan: den Sprecherausschuss. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG ist derjenige<br />
Beschäftigte ein leitender Angestellter, der zur selbstständigen Einstellung und Entlassung<br />
anderer Arbeitnehmer berechtigt ist. Die Befugnis muss sich auf einen erheblichen Teil der<br />
Arbeitnehmer beziehen (Angestellte oder Arbeiter, Betrieb oder größerer Betriebsteil). Auch<br />
muss eine selbstständige Entscheidungsbefugnis dem Angestellten übertragen worden<br />
sein, was voraussetzt, dass er nicht an die Zustimmung des Arbeitgebers oder eines anderen<br />
Beschäftigten gebunden sein darf.<br />
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG ist derjenige Beschäftigte ein leitender Angestellter, der<br />
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber<br />
nicht unbedeutend ist. Die Prokura ist nur dann nicht unbedeutend, wenn die dem Prokuristen<br />
übertragenen Aufgaben wichtige Aufgaben sind. Die Prokuristen, die leitende Angestellte<br />
sind, müssen unternehmerische Aufgaben ausüben und ihnen muss ein erheblicher Entscheidungsspielraum<br />
übertragen worden sein.<br />
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG ist derjenige Beschäftigte ein leitender Angestellter, der regelmäßig<br />
sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens<br />
oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen<br />
und Kenntnisse voraussetzt. Der Beschäftigte muss mit wichtigen unternehmerischen<br />
Aufgaben betraut sein (z.B. Leitung des Rechnungswesens, der Forschung, der<br />
Öffentlichkeitsarbeit, der Produktion, des Marketings). Entscheidungen muss der Beschäftigte<br />
selbstständig treffen können oder aber er muss als sogenannter „Stabsangestellter“<br />
in einem großen Unternehmen Entscheidungen maßgeblich beeinflussen.<br />
Wichtig ist für den Wahlvorstand, dass nur diejenigen (wenigen) Beschäftigten leitende<br />
Angestellte sind, die im Rahmen der betrieblichen Hierarchie eine übergeordnete und der<br />
Unternehmensleitung zugeordnete Funktion ausüben, die diese Beschäftigten als Gegenspieler<br />
zum Betriebsrat und zur Belegschaft erscheinen lassen. Sie stehen im Hinblick auf<br />
ihre Aufgaben und ihre Entscheidungsfreiheit im „Lager“ des Unternehmers und sind dessen<br />
verlängerter Arm. Nie ist eine bloße Vorgesetztenfunktion ohne Bezug zu den unternehmerischen<br />
Leitungsaufgaben ausreichend. Tatsächlich liegt die Zahl der leitenden Angestellten<br />
meist weit unter 5% der Gesamtbelegschaft.<br />
26<br />
Hilfskriterien<br />
In § 5 Abs. 4 BetrVG werden Hilfskriterien und Auslegungsregeln bei der Festlegung des<br />
Personenkreises der leitenden Angestellten benannt. Niemals kann die Zuordnung nur auf<br />
Grundlage einer dieser Hilfskriterien vorgenommen werden. Nur in Zweifelfällen sind sie<br />
heranzuziehen und auch dann nur sehr vorsichtig, da § 5 Abs. 3 BetrVG die wichtigen Krite-