BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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vom Hauptbetrieb getrennten Betriebsstätte um einen Betriebsteil im Sinne des § 4 BetrVG<br />
handelt, greifen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sonderregelungen, auf die weiter<br />
unten unter dem Gliederungspunkt „Betriebsteil“ bei II. 3. c) näher eingegangen wird.<br />
Ob die Hauptverwaltung eines Unternehmens und eine Betriebsstätte (Produktion, Vertrieb,<br />
Dienstleistungen) einen gemeinsamen Betrieb bilden, hängt ebenfalls davon ab, ob eine<br />
gemeinsame Leitung die typischen betrieblichen mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen<br />
trifft oder ob eine getrennte Leitung für den Bereich der Hauptverwaltung und die Betriebsstätte<br />
geschaffen wurde.<br />
b) Gemeinschaftsbetrieb<br />
Regelmäßig gehört ein Betrieb nur zu einem Unternehmen und mit diesem Unternehmen<br />
haben die Beschäftigten regelmäßig auch ihre Arbeitsverträge abgeschlossen. Mehrere<br />
Unternehmen können jedoch auch einen gemeinsamen Betrieb haben (Gemeinschaftsbetrieb),<br />
so dass Beschäftigte in einem Betrieb tätig werden, obwohl sie mit verschiedenen<br />
Unternehmen Arbeitsverträge abgeschlossen haben. Die in diesem Gemeinschaftsbetrieb<br />
tätigen Arbeitnehmer können einen gemeinsamen Betriebsrat wählen.<br />
Gemeinsamer<br />
Betrieb mehrerer<br />
Unternehmen<br />
Der Gemeinschaftsbetrieb setzt voraus, dass ein einheitlicher institutioneller Leitungsapparat<br />
existiert, der die Gesamtheit der für die Erreichung der arbeitstechnischen Zwecke<br />
eingesetzten personellen, technischen und immateriellen Mittel lenkt und insbesondere für<br />
die wesentlichen Entscheidungen im Bereich der personellen und sozialen Angelegenheiten<br />
des Gemeinschaftsbetriebs zuständig ist.<br />
Weiterhin ist erforderlich, dass die Unternehmen eine rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen<br />
Führung des Betriebs geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung wird in der Praxis<br />
jedoch regelmäßig aus den tatsächlichen Umständen gefolgert, die für die einheitliche<br />
Leitung maßgebend sind. Wenn also die Voraussetzungen für eine einheitliche Leitung gegeben<br />
sind, liegt regelmäßig eine zumindest stillschweigend geschlossene Führungsvereinbarung<br />
vor.<br />
Das Betriebsverfassungsgesetz benennt zwei sogenannte Vermutungstatbestände, die es<br />
dem Wahlvorstand erleichtern sollen, eine Entscheidung über das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs<br />
zu treffen. Diese gesetzlichen Vermutungen kann jedoch der Arbeitgeber im<br />
Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung widerlegen, wenn er beweisen kann, dass<br />
ein einheitlicher Leitungsapparat mit einer Zuständigkeit in personellen und sozialen Angelegenheiten<br />
nicht besteht. Die Darlegung, dass eine Führungsvereinbarung zwischen den<br />
Unternehmen nicht abgeschlossen wurde, reicht nicht aus.<br />
Gesetzliche<br />
Vermutung für<br />
Gemeinschaftsbetrieb<br />
Die Vermutung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG setzt voraus, dass zur Verfolgung arbeitstechnischer<br />
Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam<br />
eingesetzt werden. Maßgebend ist insoweit, dass unter Anknüpfung an das äußere<br />
Erscheinungsbild die Unternehmen die sächlichen und persönlichen Mittel lediglich gemeinsam<br />
nutzen, ohne dass eine gemeinsame Leitungsebene nachgewiesen werden muss.<br />
Diese wird bei Vorliegen des Tatbestands der gemeinsamen Nutzung der Betriebsmittel<br />
sowie der Arbeitnehmer vermutet.<br />
Tatsächliche Umstände, die außerhalb der Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG für einen<br />
einheitlichen gemeinsamen Betrieb sprechen, können sein:<br />
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