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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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vom Hauptbetrieb getrennten Betriebsstätte um einen Betriebsteil im Sinne des § 4 BetrVG<br />

handelt, greifen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sonderregelungen, auf die weiter<br />

unten unter dem Gliederungspunkt „Betriebsteil“ bei II. 3. c) näher eingegangen wird.<br />

Ob die Hauptverwaltung eines Unternehmens und eine Betriebsstätte (Produktion, Vertrieb,<br />

Dienstleistungen) einen gemeinsamen Betrieb bilden, hängt ebenfalls davon ab, ob eine<br />

gemeinsame Leitung die typischen betrieblichen mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen<br />

trifft oder ob eine getrennte Leitung für den Bereich der Hauptverwaltung und die Betriebsstätte<br />

geschaffen wurde.<br />

b) Gemeinschaftsbetrieb<br />

Regelmäßig gehört ein Betrieb nur zu einem Unternehmen und mit diesem Unternehmen<br />

haben die Beschäftigten regelmäßig auch ihre Arbeitsverträge abgeschlossen. Mehrere<br />

Unternehmen können jedoch auch einen gemeinsamen Betrieb haben (Gemeinschaftsbetrieb),<br />

so dass Beschäftigte in einem Betrieb tätig werden, obwohl sie mit verschiedenen<br />

Unternehmen Arbeitsverträge abgeschlossen haben. Die in diesem Gemeinschaftsbetrieb<br />

tätigen Arbeitnehmer können einen gemeinsamen Betriebsrat wählen.<br />

Gemeinsamer<br />

Betrieb mehrerer<br />

Unternehmen<br />

Der Gemeinschaftsbetrieb setzt voraus, dass ein einheitlicher institutioneller Leitungsapparat<br />

existiert, der die Gesamtheit der für die Erreichung der arbeitstechnischen Zwecke<br />

eingesetzten personellen, technischen und immateriellen Mittel lenkt und insbesondere für<br />

die wesentlichen Entscheidungen im Bereich der personellen und sozialen Angelegenheiten<br />

des Gemeinschaftsbetriebs zuständig ist.<br />

Weiterhin ist erforderlich, dass die Unternehmen eine rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen<br />

Führung des Betriebs geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung wird in der Praxis<br />

jedoch regelmäßig aus den tatsächlichen Umständen gefolgert, die für die einheitliche<br />

Leitung maßgebend sind. Wenn also die Voraussetzungen für eine einheitliche Leitung gegeben<br />

sind, liegt regelmäßig eine zumindest stillschweigend geschlossene Führungsvereinbarung<br />

vor.<br />

Das Betriebsverfassungsgesetz benennt zwei sogenannte Vermutungstatbestände, die es<br />

dem Wahlvorstand erleichtern sollen, eine Entscheidung über das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs<br />

zu treffen. Diese gesetzlichen Vermutungen kann jedoch der Arbeitgeber im<br />

Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung widerlegen, wenn er beweisen kann, dass<br />

ein einheitlicher Leitungsapparat mit einer Zuständigkeit in personellen und sozialen Angelegenheiten<br />

nicht besteht. Die Darlegung, dass eine Führungsvereinbarung zwischen den<br />

Unternehmen nicht abgeschlossen wurde, reicht nicht aus.<br />

Gesetzliche<br />

Vermutung für<br />

Gemeinschaftsbetrieb<br />

Die Vermutung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG setzt voraus, dass zur Verfolgung arbeitstechnischer<br />

Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam<br />

eingesetzt werden. Maßgebend ist insoweit, dass unter Anknüpfung an das äußere<br />

Erscheinungsbild die Unternehmen die sächlichen und persönlichen Mittel lediglich gemeinsam<br />

nutzen, ohne dass eine gemeinsame Leitungsebene nachgewiesen werden muss.<br />

Diese wird bei Vorliegen des Tatbestands der gemeinsamen Nutzung der Betriebsmittel<br />

sowie der Arbeitnehmer vermutet.<br />

Tatsächliche Umstände, die außerhalb der Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG für einen<br />

einheitlichen gemeinsamen Betrieb sprechen, können sein:<br />

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