BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Wahl des<br />
Wahlvorstands<br />
Wahl des<br />
Wahlvorstandsvorsitzenden<br />
haben jedoch kein Recht, an der Wahlversammlung teilzunehmen, können aber als Gäste<br />
zur Teilnahme an der Versammlung eingeladen werden. Eine Einladung zur Wahlversammlung<br />
durch den Arbeitgeber ist unzulässig. Der Gewerkschaftsbeauftragte einer im Betrieb<br />
vertretenen Gewerkschaft hat ein Teilnahmerecht, auch wenn die Gewerkschaft nicht selbst<br />
zur Versammlung eingeladen hat. Nach § 17a Nr. 3 BetrVG wird der Wahlvorstand von der<br />
Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Die zur Versammlung Einladenden sollten<br />
sich sinnvoller Weise in Vorbereitung der Versammlung Vorschläge für die Zusammensetzung<br />
des Wahlvorstands überlegen und diese der Versammlung unterbreiten. Der Wahlvorstand<br />
besteht zwingend aus drei Mitgliedern (§ 17a Nr. 2 BetrVG) und kann nicht vergrößert<br />
werden. Sowohl eine schriftliche Abstimmung als auch eine Abstimmung durch Handaufheben<br />
ist möglich. Nur das Ergebnis muss zweifelsfrei ermittelbar sein. Die Mitglieder<br />
des Wahlvorstands können einzeln aber auch gemeinsam in einer Abstimmung gewählt werden.<br />
Notwendig ist, dass die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer den Kandidaten ihre<br />
Stimmen geben. Stehen mehr Kandidaten zur Wahl als der Wahlvorstand Mitglieder haben<br />
soll, entscheidet die Anzahl der Stimmen für die einzelnen Kandidaten und eine Abstimmung<br />
über ein „Kandidatenpaket“ ist dann nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />
das Los. Die Wahlversammlung hat auch ein Mitglied des Wahlvorstands zu dessen<br />
Vorsitzenden zu bestimmen. Zur geordneten Durchführung der Versammlung sollten sich<br />
die Einladenden vorher verständigen, wer die Versammlung leiten soll und der Versammlung<br />
ihren Vorschlag zu Beginn der Versammlung unterbreiten. Der Versammlungsleiter kann<br />
auch ein Gewerkschaftssekretär sein, wenn er hierzu von den Versammelten gewählt wird.<br />
Es genügt auch, wenn einer der Einladenden oder ein Gewerkschaftsbeauftragter die Versammlung<br />
eröffnet und die Wahl weiterhin leitet, wenn die Mehrheit der Versammelten hiermit<br />
erkennbar einverstanden ist.<br />
2. Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht<br />
Sofern die Wahlversammlung trotz Einladung nicht stattgefunden hat oder auf der Versammlung<br />
kein Wahlvorstand gewählt wurde, ist eine gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands<br />
gemäß §§ 17a Nr.4 und 17 Abs. 4 BetrVG möglich.<br />
Bestellung durch<br />
Arbeitsgericht auf<br />
Antrag<br />
Das Arbeitsgericht wird allerdings nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind drei wahlberechtigte<br />
Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Die Antragsteller können<br />
dem Gericht Vorschläge für die Besetzung des Wahlvorstands machen, wobei bei mehr<br />
als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb auch externe Gewerkschaftsbeauftragte<br />
in den Wahlvorstand bestellt werden können.<br />
Hat das Arbeitsgericht den Wahlvorstand eingesetzt, wird im einstufigen Verfahren gewählt.<br />
Das <strong>Wahlverfahren</strong> folgt dann den oben unter B. II. dargestellten Regeln.<br />
3. Zusammensetzung des Wahlvorstands<br />
44<br />
Aufgaben des<br />
Vorsitzenden des<br />
Wahlvorstands<br />
Nach §§ 17a Eingangssatz, 16 Abs.1 BetrVG besteht der Wahlvorstand aus drei Wahlberechtigten.<br />
Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kann im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong><br />
nicht erhöht werden. Daher können auch Mitglieder eines bestehenden Betriebsrats oder<br />
Wahlbewerber dem Wahlvorstand angehören, weil allein die Wahlberechtigung für die Mitglieder<br />
entscheidend ist. Der Betriebsrat, Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat, die Betriebsversammlung<br />
oder das Arbeitsgericht haben gleichzeitig ein Mitglied des Wahlvorstands zum<br />
Vorsitzenden zu bestimmen. Ist kein Wahlvorstandsvorsitzender bestellt worden, wählt der<br />
Wahlvorstand seinen Vorsitzenden selbst. Ein Vorsitzender ist erforderlich, damit der Wahlvorstand<br />
handeln kann. So lädt der Vorsitzende zu den Wahlvorstandssitzungen ein, vertritt