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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Wahl des<br />

Wahlvorstands<br />

Wahl des<br />

Wahlvorstandsvorsitzenden<br />

haben jedoch kein Recht, an der Wahlversammlung teilzunehmen, können aber als Gäste<br />

zur Teilnahme an der Versammlung eingeladen werden. Eine Einladung zur Wahlversammlung<br />

durch den Arbeitgeber ist unzulässig. Der Gewerkschaftsbeauftragte einer im Betrieb<br />

vertretenen Gewerkschaft hat ein Teilnahmerecht, auch wenn die Gewerkschaft nicht selbst<br />

zur Versammlung eingeladen hat. Nach § 17a Nr. 3 BetrVG wird der Wahlvorstand von der<br />

Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Die zur Versammlung Einladenden sollten<br />

sich sinnvoller Weise in Vorbereitung der Versammlung Vorschläge für die Zusammensetzung<br />

des Wahlvorstands überlegen und diese der Versammlung unterbreiten. Der Wahlvorstand<br />

besteht zwingend aus drei Mitgliedern (§ 17a Nr. 2 BetrVG) und kann nicht vergrößert<br />

werden. Sowohl eine schriftliche Abstimmung als auch eine Abstimmung durch Handaufheben<br />

ist möglich. Nur das Ergebnis muss zweifelsfrei ermittelbar sein. Die Mitglieder<br />

des Wahlvorstands können einzeln aber auch gemeinsam in einer Abstimmung gewählt werden.<br />

Notwendig ist, dass die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer den Kandidaten ihre<br />

Stimmen geben. Stehen mehr Kandidaten zur Wahl als der Wahlvorstand Mitglieder haben<br />

soll, entscheidet die Anzahl der Stimmen für die einzelnen Kandidaten und eine Abstimmung<br />

über ein „Kandidatenpaket“ ist dann nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />

das Los. Die Wahlversammlung hat auch ein Mitglied des Wahlvorstands zu dessen<br />

Vorsitzenden zu bestimmen. Zur geordneten Durchführung der Versammlung sollten sich<br />

die Einladenden vorher verständigen, wer die Versammlung leiten soll und der Versammlung<br />

ihren Vorschlag zu Beginn der Versammlung unterbreiten. Der Versammlungsleiter kann<br />

auch ein Gewerkschaftssekretär sein, wenn er hierzu von den Versammelten gewählt wird.<br />

Es genügt auch, wenn einer der Einladenden oder ein Gewerkschaftsbeauftragter die Versammlung<br />

eröffnet und die Wahl weiterhin leitet, wenn die Mehrheit der Versammelten hiermit<br />

erkennbar einverstanden ist.<br />

2. Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht<br />

Sofern die Wahlversammlung trotz Einladung nicht stattgefunden hat oder auf der Versammlung<br />

kein Wahlvorstand gewählt wurde, ist eine gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands<br />

gemäß §§ 17a Nr.4 und 17 Abs. 4 BetrVG möglich.<br />

Bestellung durch<br />

Arbeitsgericht auf<br />

Antrag<br />

Das Arbeitsgericht wird allerdings nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind drei wahlberechtigte<br />

Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Die Antragsteller können<br />

dem Gericht Vorschläge für die Besetzung des Wahlvorstands machen, wobei bei mehr<br />

als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb auch externe Gewerkschaftsbeauftragte<br />

in den Wahlvorstand bestellt werden können.<br />

Hat das Arbeitsgericht den Wahlvorstand eingesetzt, wird im einstufigen Verfahren gewählt.<br />

Das <strong>Wahlverfahren</strong> folgt dann den oben unter B. II. dargestellten Regeln.<br />

3. Zusammensetzung des Wahlvorstands<br />

44<br />

Aufgaben des<br />

Vorsitzenden des<br />

Wahlvorstands<br />

Nach §§ 17a Eingangssatz, 16 Abs.1 BetrVG besteht der Wahlvorstand aus drei Wahlberechtigten.<br />

Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kann im vereinfachten <strong>Wahlverfahren</strong><br />

nicht erhöht werden. Daher können auch Mitglieder eines bestehenden Betriebsrats oder<br />

Wahlbewerber dem Wahlvorstand angehören, weil allein die Wahlberechtigung für die Mitglieder<br />

entscheidend ist. Der Betriebsrat, Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat, die Betriebsversammlung<br />

oder das Arbeitsgericht haben gleichzeitig ein Mitglied des Wahlvorstands zum<br />

Vorsitzenden zu bestimmen. Ist kein Wahlvorstandsvorsitzender bestellt worden, wählt der<br />

Wahlvorstand seinen Vorsitzenden selbst. Ein Vorsitzender ist erforderlich, damit der Wahlvorstand<br />

handeln kann. So lädt der Vorsitzende zu den Wahlvorstandssitzungen ein, vertritt

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