BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zahl der zu wählenden<br />
Betriebsratsmitglieder<br />
• 5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: eine Person<br />
• 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer:<br />
3 Mitglieder<br />
• 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer: 5 Mitglieder<br />
b) Regelbelegschaftsstärke<br />
Normaler Stand der<br />
Beschäftigten<br />
ausschlaggebend<br />
Stichtag für die Ermittlung der Größe des Betriebsrats ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.<br />
Das Wahlausschreiben enthält die festgelegte Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder<br />
(§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 WO). Es muss<br />
jedoch unbedingt vom Wahlvorstand beachtet werden, dass die Zahlenstaffel des § 9<br />
BetrVG auf die Regelbelegschaftsstärke abstellt und nicht auf die Anzahl der am Tag des<br />
Wahlausschreibens tatsächlich Beschäftigten. Bei der Ermittlung der „in der Regel“ im<br />
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist von den im Normalzustand im Betrieb vorhandenen<br />
Arbeitnehmern auszugehen. Der Normalzustand muss nicht identisch sein mit der Anzahl<br />
der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer. Vielmehr ist zur Ermittlung der<br />
Anzahl der in der Regel im Betrieb Beschäftigten ein Rückblick auf die bisherige personelle<br />
Stärke und eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung erforderlich. Konkrete Personalabbau-<br />
oder aber Personalaufstockungsentscheidungen des Arbeitgebers aufgrund einer<br />
konkreten Personalplanung, in die der Betriebsrat einbezogen wurde, sind zu beachten. Da<br />
es auf eine Regelbelegschaftsstärke ankommt, kann die bei der Ermittlung der Größe des<br />
Betriebsrats zugrunde liegende Anzahl der Beschäftigten abweichen von der Anzahl der auf<br />
der Wählerliste am Tag der Einleitung der Wahl aufgeführten Beschäftigten. Eine solche<br />
Abweichung ist sogar regelmäßig der Fall.<br />
Aushilfsarbeitnehmer müssen berücksichtigt werden, wenn diese regelmäßig mindestens<br />
sechs Monate im Jahr beschäftigt werden. Auch Saisonarbeitnehmer werden mitgezählt,<br />
wenn diese regelmäßig länger als sechs Monate im Jahr beschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte<br />
zählen voll mit. Auch Beschäftigte, die sich in der Elternzeit, im Mutterschaftsurlaub,<br />
im Zivil- oder im Wehrdienst befinden, zählen zur Regelbelegschaft. Ebenso zählen diejenigen<br />
Beschäftigten mit, die vorübergehend in einem anderen Betrieb tätig sind. Im Falle<br />
der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell zählen diese Beschäftigten ab Beginn der<br />
Freistellungsphase nicht mehr zur Regelbelegschaft.<br />
Leiharbeitnehmer<br />
zählen nicht<br />
Die von anderen Arbeitgebern überlassenen Beschäftigten (echte und unechte Leiharbeitnehmer,<br />
im Konzern überlassene Beschäftigte) zählen nicht mit nach Auffassung der Rechtsprechung,<br />
auch wenn sie in den Betrieb eingegliedert sind und der Betriebsrat in vielen<br />
betriebsverfassungsrechtlichen Fragen für diese Beschäftigten zuständig ist.<br />
Bestehen in Grenzfällen – 20 oder 21 Arbeitnehmer? – Unklarheiten, steht dem Wahlvorstand<br />
ein Beurteilungsspielraum zu. Das bedeutet, dass er einen Entscheidungsspielraum<br />
hat, der nur daraufhin vom Arbeitsgericht überprüft werden kann, ob er schwere Fehler bei<br />
der Aufklärung des Sachverhaltes gemacht oder ob er sachfremde Erwägungen bei der<br />
Festlegung der Größe angestellt hat. Nachdem der Wahlvorstand die Anzahl der Beschäftigten<br />
festgestellt hat, kann nach Erlass und Aushang des Wahlausschreibens die Anzahl sinken<br />
oder steigen. Dies hat auf die festgelegte Größe des Betriebsratsgremiums keine Auswirkungen<br />
mehr, da es allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens ankommt.<br />
Es darf der Wahlvorstand deshalb auch nicht mehr die im Wahlausschreiben angegebene<br />
Größe des Betriebsratsgremiums verändern.<br />
28