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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Zahl der zu wählenden<br />

Betriebsratsmitglieder<br />

• 5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: eine Person<br />

• 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer:<br />

3 Mitglieder<br />

• 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer: 5 Mitglieder<br />

b) Regelbelegschaftsstärke<br />

Normaler Stand der<br />

Beschäftigten<br />

ausschlaggebend<br />

Stichtag für die Ermittlung der Größe des Betriebsrats ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.<br />

Das Wahlausschreiben enthält die festgelegte Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder<br />

(§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 WO). Es muss<br />

jedoch unbedingt vom Wahlvorstand beachtet werden, dass die Zahlenstaffel des § 9<br />

BetrVG auf die Regelbelegschaftsstärke abstellt und nicht auf die Anzahl der am Tag des<br />

Wahlausschreibens tatsächlich Beschäftigten. Bei der Ermittlung der „in der Regel“ im<br />

Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist von den im Normalzustand im Betrieb vorhandenen<br />

Arbeitnehmern auszugehen. Der Normalzustand muss nicht identisch sein mit der Anzahl<br />

der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer. Vielmehr ist zur Ermittlung der<br />

Anzahl der in der Regel im Betrieb Beschäftigten ein Rückblick auf die bisherige personelle<br />

Stärke und eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung erforderlich. Konkrete Personalabbau-<br />

oder aber Personalaufstockungsentscheidungen des Arbeitgebers aufgrund einer<br />

konkreten Personalplanung, in die der Betriebsrat einbezogen wurde, sind zu beachten. Da<br />

es auf eine Regelbelegschaftsstärke ankommt, kann die bei der Ermittlung der Größe des<br />

Betriebsrats zugrunde liegende Anzahl der Beschäftigten abweichen von der Anzahl der auf<br />

der Wählerliste am Tag der Einleitung der Wahl aufgeführten Beschäftigten. Eine solche<br />

Abweichung ist sogar regelmäßig der Fall.<br />

Aushilfsarbeitnehmer müssen berücksichtigt werden, wenn diese regelmäßig mindestens<br />

sechs Monate im Jahr beschäftigt werden. Auch Saisonarbeitnehmer werden mitgezählt,<br />

wenn diese regelmäßig länger als sechs Monate im Jahr beschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte<br />

zählen voll mit. Auch Beschäftigte, die sich in der Elternzeit, im Mutterschaftsurlaub,<br />

im Zivil- oder im Wehrdienst befinden, zählen zur Regelbelegschaft. Ebenso zählen diejenigen<br />

Beschäftigten mit, die vorübergehend in einem anderen Betrieb tätig sind. Im Falle<br />

der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell zählen diese Beschäftigten ab Beginn der<br />

Freistellungsphase nicht mehr zur Regelbelegschaft.<br />

Leiharbeitnehmer<br />

zählen nicht<br />

Die von anderen Arbeitgebern überlassenen Beschäftigten (echte und unechte Leiharbeitnehmer,<br />

im Konzern überlassene Beschäftigte) zählen nicht mit nach Auffassung der Rechtsprechung,<br />

auch wenn sie in den Betrieb eingegliedert sind und der Betriebsrat in vielen<br />

betriebsverfassungsrechtlichen Fragen für diese Beschäftigten zuständig ist.<br />

Bestehen in Grenzfällen – 20 oder 21 Arbeitnehmer? – Unklarheiten, steht dem Wahlvorstand<br />

ein Beurteilungsspielraum zu. Das bedeutet, dass er einen Entscheidungsspielraum<br />

hat, der nur daraufhin vom Arbeitsgericht überprüft werden kann, ob er schwere Fehler bei<br />

der Aufklärung des Sachverhaltes gemacht oder ob er sachfremde Erwägungen bei der<br />

Festlegung der Größe angestellt hat. Nachdem der Wahlvorstand die Anzahl der Beschäftigten<br />

festgestellt hat, kann nach Erlass und Aushang des Wahlausschreibens die Anzahl sinken<br />

oder steigen. Dies hat auf die festgelegte Größe des Betriebsratsgremiums keine Auswirkungen<br />

mehr, da es allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens ankommt.<br />

Es darf der Wahlvorstand deshalb auch nicht mehr die im Wahlausschreiben angegebene<br />

Größe des Betriebsratsgremiums verändern.<br />

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