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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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aa) Frist für die Bestellung des Wahlvorstands<br />

Bei Ablauf der regulären Amtszeit hat der alte Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens an<br />

dem Tag zu bestellen, der um vier Wochen zurück gerechnet dem Tag entspricht, an dem<br />

seine Amtszeit abläuft.<br />

Amtszeitende<br />

maßgebend<br />

Beispiel: Die Amtszeit des alten Betriebsrats läuft am 9. Mai 2006 ab. Am 11. April 2006<br />

hat der Betriebsrat spätestens den Wahlvorstand für die Durchführung der Neuwahl<br />

zu bestellen.<br />

Allerdings ist die Bestellung des Wahlvorstands auch zu einem bereits früheren Zeitpunkt<br />

nicht nur zulässig, sondern der Betriebsrat sollte wegen der umfangreichen und komplizierten<br />

Wahlvorbereitungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Wahlvorstand bestellen.<br />

Eine betriebsratslose Zeit sollte vermieden werden, damit die Belegschaft nicht auf den<br />

Schutz durch einen Betriebsrat verzichten muss. Deshalb sollte nach Möglichkeit mindestens<br />

schon 6 Wochen vor dem vorgesehen Wahltermin der Wahlvorstand bestellt werden.<br />

bb) Berechnung des Endes der Amtszeit des Betriebsrats<br />

Die Amtszeit eines Betriebsrats beträgt vier Jahre und endet für alle Betriebsräte spätestens<br />

am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Betriebsratswahlen (2006, 2010,<br />

2014 usw.) durchzuführen sind. Eine Ausnahme gilt für diejenigen Betriebsräte, deren Amtszeit<br />

nach dem 1. März des Vorjahres eines Wahljahres begonnen hat. Deren Amtszeit verlängert<br />

sich bis 31. Mai des Jahres, in dem die übernächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen<br />

durchzuführen sind (siehe hierzu die Erläuterungen am Ende dieses Abschnitts).<br />

Tatsächlich endet die Amtszeit des bestehenden Betriebsrats meist bereits längere Zeit vor<br />

dem 31. Mai des jeweiligen Wahljahres. Dies liegt daran, dass die Amtszeit des bestehenden<br />

Betriebsrats nach § 21 BetrVG genau vier Jahre nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />

der letzten Betriebsratswahl endet. Wenn zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />

der letzten Betriebsratswahl ein Betriebsrat bestand, dann begann die Amtszeit<br />

des bestehenden Betriebsrats mit Ablauf der Amtszeit des davor bestandenen Betriebsrats<br />

und endet nun genau vier Jahre nach dem Ende der davor liegenden Amtszeit.<br />

Ermittlung des Endes<br />

der Amtszeit<br />

Beispiel:<br />

Ein Betriebsrat hat sein Amt am 16. April 2002 angetreten, da am 15. April<br />

2002 die Amtszeit des vorhergehenden Betriebsrats geendet hat. Die Amtszeit<br />

des bestehenden Betriebsrats endet am 15. April 2006, selbst wenn im Jahre<br />

2006 zu einem Zeitpunkt vor dem 15. April 2006 die Wahl durchgeführt und das<br />

Ergebnis bekannt gegeben werden wird.<br />

Wenn dagegen am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der alte Betriebsrat nicht<br />

mehr im Amt ist, beginnt die neue Amtszeit des Betriebsrats genau mit dem Tag der<br />

Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet vier Jahre später an dem Tag, der seiner<br />

Bezeichnung nach dem Tag der Bekanntgabe entspricht.<br />

Beispiel:<br />

Endet die Amtszeit des alten Betriebsrats am 15. April 2006 und wird das<br />

Ergebnis der Wahl des neuen Betriebsrats erst am 24. April 2006 um 12:00 Uhr<br />

bekannt gegeben, beginnt dessen Amtszeit am 24. April 2006 um 12:00 Uhr<br />

und endet regulär am 24. April 2010 um 24:00 Uhr.<br />

In dieser Fallkonstellation würde allerdings eine betriebsratslose Zeit von acht Tagen entstehen,<br />

die unbedingt zu vermeiden ist. Der Wahlvorstand hätte in dieser Fallkonstellation<br />

den Tag der Stimmabgabe daher so rechtzeitig vor den Tag des Ablaufs der Amtszeit legen 15

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