BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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aa) Frist für die Bestellung des Wahlvorstands<br />
Bei Ablauf der regulären Amtszeit hat der alte Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens an<br />
dem Tag zu bestellen, der um vier Wochen zurück gerechnet dem Tag entspricht, an dem<br />
seine Amtszeit abläuft.<br />
Amtszeitende<br />
maßgebend<br />
Beispiel: Die Amtszeit des alten Betriebsrats läuft am 9. Mai 2006 ab. Am 11. April 2006<br />
hat der Betriebsrat spätestens den Wahlvorstand für die Durchführung der Neuwahl<br />
zu bestellen.<br />
Allerdings ist die Bestellung des Wahlvorstands auch zu einem bereits früheren Zeitpunkt<br />
nicht nur zulässig, sondern der Betriebsrat sollte wegen der umfangreichen und komplizierten<br />
Wahlvorbereitungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Wahlvorstand bestellen.<br />
Eine betriebsratslose Zeit sollte vermieden werden, damit die Belegschaft nicht auf den<br />
Schutz durch einen Betriebsrat verzichten muss. Deshalb sollte nach Möglichkeit mindestens<br />
schon 6 Wochen vor dem vorgesehen Wahltermin der Wahlvorstand bestellt werden.<br />
bb) Berechnung des Endes der Amtszeit des Betriebsrats<br />
Die Amtszeit eines Betriebsrats beträgt vier Jahre und endet für alle Betriebsräte spätestens<br />
am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Betriebsratswahlen (2006, 2010,<br />
2014 usw.) durchzuführen sind. Eine Ausnahme gilt für diejenigen Betriebsräte, deren Amtszeit<br />
nach dem 1. März des Vorjahres eines Wahljahres begonnen hat. Deren Amtszeit verlängert<br />
sich bis 31. Mai des Jahres, in dem die übernächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen<br />
durchzuführen sind (siehe hierzu die Erläuterungen am Ende dieses Abschnitts).<br />
Tatsächlich endet die Amtszeit des bestehenden Betriebsrats meist bereits längere Zeit vor<br />
dem 31. Mai des jeweiligen Wahljahres. Dies liegt daran, dass die Amtszeit des bestehenden<br />
Betriebsrats nach § 21 BetrVG genau vier Jahre nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />
der letzten Betriebsratswahl endet. Wenn zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />
der letzten Betriebsratswahl ein Betriebsrat bestand, dann begann die Amtszeit<br />
des bestehenden Betriebsrats mit Ablauf der Amtszeit des davor bestandenen Betriebsrats<br />
und endet nun genau vier Jahre nach dem Ende der davor liegenden Amtszeit.<br />
Ermittlung des Endes<br />
der Amtszeit<br />
Beispiel:<br />
Ein Betriebsrat hat sein Amt am 16. April 2002 angetreten, da am 15. April<br />
2002 die Amtszeit des vorhergehenden Betriebsrats geendet hat. Die Amtszeit<br />
des bestehenden Betriebsrats endet am 15. April 2006, selbst wenn im Jahre<br />
2006 zu einem Zeitpunkt vor dem 15. April 2006 die Wahl durchgeführt und das<br />
Ergebnis bekannt gegeben werden wird.<br />
Wenn dagegen am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der alte Betriebsrat nicht<br />
mehr im Amt ist, beginnt die neue Amtszeit des Betriebsrats genau mit dem Tag der<br />
Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet vier Jahre später an dem Tag, der seiner<br />
Bezeichnung nach dem Tag der Bekanntgabe entspricht.<br />
Beispiel:<br />
Endet die Amtszeit des alten Betriebsrats am 15. April 2006 und wird das<br />
Ergebnis der Wahl des neuen Betriebsrats erst am 24. April 2006 um 12:00 Uhr<br />
bekannt gegeben, beginnt dessen Amtszeit am 24. April 2006 um 12:00 Uhr<br />
und endet regulär am 24. April 2010 um 24:00 Uhr.<br />
In dieser Fallkonstellation würde allerdings eine betriebsratslose Zeit von acht Tagen entstehen,<br />
die unbedingt zu vermeiden ist. Der Wahlvorstand hätte in dieser Fallkonstellation<br />
den Tag der Stimmabgabe daher so rechtzeitig vor den Tag des Ablaufs der Amtszeit legen 15