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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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die den Wahlhelfern für ihre Tätigkeit entstehen, muss der Arbeitgeber ersetzen. Auch sie<br />

bekommen ihren Lohn bzw. ihr Gehalt weitergezahlt. Es können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer<br />

als Wahlhelfer hinzugezogen werden.<br />

II. Wie leitet der Wahlvorstand die Wahl ein?<br />

Der Wahlvorstand ist für die Leitung der Wahl zuständig (§ 1 Abs. 1 WO). Das bedeutet,<br />

dass der Wahlvorstand das <strong>Wahlverfahren</strong> in seinem gesamten Verlauf zu überwachen und<br />

für seine ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen hat. Dazu gehört auch, rechtsfehlerhafte<br />

Maßnahmen im Laufe des <strong>Wahlverfahren</strong>s zu korrigieren, um eine drohende Anfechtbarkeit<br />

oder Nichtigkeit der Wahl zu vermeiden. Auch wenn in diesem Wahlleitfaden immer wieder<br />

auf die Folgen von Fehlern bei der Einleitung und Durchführung der Betriebsratswahl<br />

hingewiesen wird, so sollte dennoch den Wahlvorstandsmitgliedern immer bewusst sein,<br />

dass eine erfolgreiche Wahl der Regelfall ist und nicht zuletzt auch die Vereinfachung der<br />

Wahlvorschriften durch den Gesetzgeber dazu beigetragen hat, dass <strong>Wahlen</strong> immer seltener<br />

erfolgreich angefochten werden können.<br />

Wahlvorstand<br />

organisiert das<br />

gesamte <strong>Wahlverfahren</strong><br />

Der Wahlvorstand hat die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das<br />

Wahlergebnis festzustellen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 36 WO i.V.m. §§ 2 ff. WO). Der<br />

Wahlvorstand muss alsbald ohne längeres Warten das Wahlausschreiben erlassen (§ 36<br />

Abs. 1 WO), mit dem die Betriebsratswahl förmlich eingeleitet wird. Vor dem Erlass des<br />

Wahlausschreibens muss der Wahlvorstand jedoch einige wichtige Aufgaben erfüllen, um<br />

das Wahlausschreiben mit einem richtigen Inhalt zu erlassen. Er sollte sich für eine gründliche<br />

Vorbereitung der Wahl genügend Zeit nehmen, um eine Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit<br />

der Wahl (§ 19 BetrVG) zu vermeiden. Dies steht nicht im Gegensatz zum Gebot, die<br />

Wahl unverzüglich einzuleiten. Nach dem Erlass des Wahlausschreibens beginnt die Durchführung<br />

der Wahl und sie endet mit der Feststellung des Wahlergebnisses, wobei der Wahlvorstand<br />

auch nach der Durchführung der Wahl noch einige weitere Verpflichtungen zu<br />

beachten hat.<br />

Im Folgenden werden die Vorbereitungshandlungen bis zum Erlass des Wahlausschreibens<br />

dargestellt.<br />

1. Information der ausländischen Arbeitnehmer<br />

Der Wahlvorstand muss zwingend vor der Einleitung der Betriebsratswahl die ausländischen<br />

Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, über das <strong>Wahlverfahren</strong>, die<br />

Aufstellung der Wähler- und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in<br />

geeigneter Weise unterrichten (§ 2 Abs. 5 WO). Dem Wahlvorstand ist freigestellt, ob er<br />

zum Zwecke der grundsätzlichen Information über den Ablauf einer Betriebsratswahl eine<br />

Versammlung für die ausländischen Kollegen im Beisein eines oder mehrerer Dolmetscher<br />

durchführt oder ob er ein Merkblatt in einer oder mehreren ausländischen Sprachen verfassen<br />

lässt. Wegen des Merkblatts in der jeweiligen Landessprache sollte der betreuende<br />

Gewerkschaftssekretär angesprochen werden. Es sollen alle Aushänge und Bekanntmachungen<br />

des Wahlvorstands für die ausländischen Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache<br />

nicht ausreichend mächtig sind, übersetzt werden. Wegen der Bedeutung des aktiven<br />

und passiven Wahlrechts, das selbstverständlich auch ausländischen Beschäftigten<br />

zusteht, muss dieses Erfordernis ernst genommen werden.<br />

Ausländische<br />

Arbeitnehmer müssen<br />

informiert werden<br />

19

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