BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Beispiel:<br />
Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben und legt zeitgleich die Wählerliste<br />
am Mittwoch, den 12. April 2006 aus. Die Einspruchsfrist läuft eigentlich am<br />
Sonnabend, den 15. April 2006, ab. Da an diesem Sonnabend, am darauf folgenden<br />
Sonntag und am darauf folgenden Montag, den 17. April 2006 (Ostermontag),<br />
die Frist ebenfalls nicht ablaufen kann, läuft sie am nächsten Werktag – Dienstag,<br />
den 18. April 2006 – ab. Der Wahlvorstand kann das Fristende auf den Zeitpunkt<br />
der Beendigung der Dienststunden festlegen (zum Beispiel: 17:00 Uhr).<br />
Wird das Wahlausschreiben an mehreren Stellen im Betrieb bzw. in weiteren Betriebsstätten<br />
ordnungsgemäß ausgehängt, so ist das Datum des letzten Aushangs maßgebend.<br />
Der Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben kein Einspruchsrecht.<br />
Über Einsprüche muss der Wahlvorstand unverzüglich, also so schnell wie möglich, entscheiden.<br />
Er muss sich jedoch die Zeit für eine sorgfältig durchdachte Entscheidung nehmen. Der<br />
Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch durch Mehrheitsbeschluss. Die Entscheidung<br />
muss dem Arbeitnehmer, der Einspruch eingelegt hat, schriftlich mitgeteilt werden (VEM 05).<br />
Eine Begründung ist nicht erforderlich, aber zweckmäßig. Die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer<br />
ebenfalls so schnell wie möglich, spätestens aber am Tage vor der Wahl zugehen.<br />
Der Wahlvorstand prüft die Berechtigung des Einspruchs. Er legt dabei die in diesem Wahlleitfaden<br />
erläuterten Begriffe zugrunde und prüft, ob die Einsprüche in tatsächlicher Hinsicht<br />
gerechtfertigt sind. Wenn der Wahlvorstand den Einspruch für begründet hält, muss er die<br />
Wählerliste entsprechend berichtigen. Es ist nicht nur das Original, sondern auch jedes ausgelegte<br />
Exemplar zu berichtigen.<br />
Zwischen dem Zeitpunkt der Aufstellung der Wählerliste und dem Zeitpunkt der Stimmabgabe<br />
können Arbeitnehmer eingestellt oder gekündigt oder aber volljährig werden. Der Wahlvorstand<br />
kann aber auch feststellen, dass er einen Beschäftigten übersehen hat. Der Wahlvorstand<br />
muss deshalb von Amts wegen die Wählerliste im Falle des Ein- oder Austritts von<br />
Beschäftigten, im Falle der (unbemerkten) Unvollständigkeit und im Falle von Schreibfehlern<br />
und offensichtlichen Unrichtigkeiten laufend berichtigen und ergänzen, auch wenn niemand<br />
Einspruch eingelegt hat. Die Veränderung der Wählerliste nach dem Erlass des Wahlausschreibens<br />
hat aber keinen Einfluss auf die bereits ermittelte Verteilung der Betriebsratssitze<br />
für das Minderheitengeschlecht und auch nicht auf die Anzahl der Betriebsratssitze insgesamt.<br />
Laufende Ergänzung<br />
und Berichtigung notwendig<br />
3. Wahlvorschläge<br />
In den Betriebsrat werden Kollegen gewählt, die aus dem Kreis der Belegschaft für dieses<br />
Amt vorgeschlagen werden. Es können jedoch nur Beschäftigte vorgeschlagen werden, die<br />
wählbar sind.<br />
a) Wählbarkeit (Passives Wahlrecht)<br />
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in<br />
Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben (§ 8 Abs. 1<br />
BetrVG). Wählbar sind alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer, die zumindest am letzten Tag<br />
der Stimmabgabe mindestens 18 Jahre alt sind. Auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit<br />
werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen<br />
Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat. Wenn der Arbeitnehmer<br />
zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber tätig oder längere Zeit arbeitslos war, beginnt<br />
die Frist erneut zu laufen.<br />
Definition der Wählbarkeit<br />
eines Arbeitnehmervertreters<br />
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