BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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sen wird (§§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 i.V.m. 36 Abs. 3 Satz 1 WO): Der Wahlvorstand<br />
muss für die Beschäftigten, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats<br />
nicht teilnehmen können, einen Ort und einen Zeitpunkt für die nachträgliche schriftliche<br />
Stimmabgabe bestimmen; dieser Zeitpunkt sollte zwischen vier und sieben Tagen<br />
nach dem Zeitpunkt der Wahlversammlung liegen, je nach den Umständen des Einzelfalls<br />
kann auch eine längere Frist festgesetzt werden; bei Existenz eines Betriebsrats<br />
soll der letzte Tag der nachträglichen Stimmabgabe spätestens eine Woche vor dem<br />
Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft, um eine betriebsratslose<br />
Zeit zu vermeiden; sehr viel besser ist es jedoch, einen Zeitraum von mindestens<br />
drei bis vier Wochen zu veranschlagen; es müssen weiterhin diejenigen Betriebsteile<br />
und Kleinstbetriebe bestimmt werden, die wegen der räumlich weiten Entfernung vom<br />
Hauptbetrieb an der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) teilnehmen sollen, weil ein<br />
Aufsuchen des Wahllokals im Hauptbetrieb für die Beschäftigten unzumutbar ist (§ 24<br />
Abs. 3 WO);<br />
• der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber<br />
dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands, § 31 Abs. 1<br />
Satz 3 Nr. 14 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 WO): zweckmäßig ist das Geschäftszimmer<br />
des Wahlvorstands oder der Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden oder eines<br />
anderen Wahlvorstandsmitglieds; es sollte immer auch angegeben werden, wann<br />
das Geschäftszimmer geöffnet ist bzw. wann das Wahlvorstandsmitglied an seinem<br />
Arbeitsplatz angetroffen werden kann; es muss daran gedacht werden, dass auch<br />
Schichtarbeitnehmer und nicht im Betrieb Beschäftigte die Möglichkeit haben müssen,<br />
Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben;<br />
• der Ort, der Tag und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung: Die Stimmauszählung<br />
soll unverzüglich nach Abschluss der Wahlversammlung vorgenommen werden (§ 13<br />
WO); soweit eine Auszählung unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe für den<br />
Wahlvorstand und die Wahlhelfer unzumutbar ist, muss die Auszählung spätestens an<br />
dem auf den Wahltag folgenden Arbeitstag erfolgen; der Raum muss den an der Auszählung<br />
Interessierten einen ungehinderten Zugang und eine ungehinderte Sicht auf<br />
die Urnenöffnung und den Auszählungsvorgang ermöglichen; der Wahlvorstand kann<br />
den Tag und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung auf einen Zeitpunkt unmittelbar<br />
nach dem Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats festlegen, es sei<br />
denn, er hat schriftliche Stimmabgabe für Betriebsteile bzw. Kleinstbetriebe beschlossen<br />
(§ 24 Abs. 3 WO) oder es sind bestimmte Arbeitnehmergruppen im Betrieb vertreten,<br />
die wegen der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses am Tag der Versammlung abwesend<br />
sein werden (§ 24 Abs. 2 WO); in diesem Fall muss der Zeitpunkt der öffentlichen<br />
Stimmauszählung unmittelbar nach dem Zeitpunkt der nachträglichen Stimmabgabe<br />
liegen; soweit Beschäftigte von ihrem Antragsrecht auf schriftliche Stimmabgabe<br />
Gebrauch machen, kann der Wahlvorstand den Zeitpunkt der öffentlichen Stimmauszählung<br />
nach § 35 Abs. 2 WO verschieben und muss dies in derselben Form wie das<br />
Wahlausschreiben selbst bekannt machen; es empfiehlt sich daher, den Zeitpunkt für<br />
die öffentliche Stimmauszählung erst nach dem Zeitpunkt für die nachträgliche schriftliche<br />
Stimmabgabe anzusetzen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit Beschäftigte den<br />
Antrag auf nachträgliche Stimmabgabe stellen werden oder aber eine schriftliche<br />
Stimmabgabe nach § 24 Abs. 2 und 3 WO durchgeführt wird.<br />
Nachdem diese Beschlüsse gefasst worden sind, kann das Wahlausschreiben ebenfalls<br />
durch Beschluss des Wahlvorstands erlassen werden (VEM 04). Das Wahlausschreiben<br />
muss nach § 31 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 36 Abs. 3 WO zwingend folgenden Inhalt haben:<br />
Zwingender Inhalt des<br />
Wahlausschreibens<br />
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