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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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sen wird (§§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 i.V.m. 36 Abs. 3 Satz 1 WO): Der Wahlvorstand<br />

muss für die Beschäftigten, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats<br />

nicht teilnehmen können, einen Ort und einen Zeitpunkt für die nachträgliche schriftliche<br />

Stimmabgabe bestimmen; dieser Zeitpunkt sollte zwischen vier und sieben Tagen<br />

nach dem Zeitpunkt der Wahlversammlung liegen, je nach den Umständen des Einzelfalls<br />

kann auch eine längere Frist festgesetzt werden; bei Existenz eines Betriebsrats<br />

soll der letzte Tag der nachträglichen Stimmabgabe spätestens eine Woche vor dem<br />

Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft, um eine betriebsratslose<br />

Zeit zu vermeiden; sehr viel besser ist es jedoch, einen Zeitraum von mindestens<br />

drei bis vier Wochen zu veranschlagen; es müssen weiterhin diejenigen Betriebsteile<br />

und Kleinstbetriebe bestimmt werden, die wegen der räumlich weiten Entfernung vom<br />

Hauptbetrieb an der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) teilnehmen sollen, weil ein<br />

Aufsuchen des Wahllokals im Hauptbetrieb für die Beschäftigten unzumutbar ist (§ 24<br />

Abs. 3 WO);<br />

• der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber<br />

dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands, § 31 Abs. 1<br />

Satz 3 Nr. 14 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 WO): zweckmäßig ist das Geschäftszimmer<br />

des Wahlvorstands oder der Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden oder eines<br />

anderen Wahlvorstandsmitglieds; es sollte immer auch angegeben werden, wann<br />

das Geschäftszimmer geöffnet ist bzw. wann das Wahlvorstandsmitglied an seinem<br />

Arbeitsplatz angetroffen werden kann; es muss daran gedacht werden, dass auch<br />

Schichtarbeitnehmer und nicht im Betrieb Beschäftigte die Möglichkeit haben müssen,<br />

Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben;<br />

• der Ort, der Tag und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung: Die Stimmauszählung<br />

soll unverzüglich nach Abschluss der Wahlversammlung vorgenommen werden (§ 13<br />

WO); soweit eine Auszählung unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe für den<br />

Wahlvorstand und die Wahlhelfer unzumutbar ist, muss die Auszählung spätestens an<br />

dem auf den Wahltag folgenden Arbeitstag erfolgen; der Raum muss den an der Auszählung<br />

Interessierten einen ungehinderten Zugang und eine ungehinderte Sicht auf<br />

die Urnenöffnung und den Auszählungsvorgang ermöglichen; der Wahlvorstand kann<br />

den Tag und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung auf einen Zeitpunkt unmittelbar<br />

nach dem Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats festlegen, es sei<br />

denn, er hat schriftliche Stimmabgabe für Betriebsteile bzw. Kleinstbetriebe beschlossen<br />

(§ 24 Abs. 3 WO) oder es sind bestimmte Arbeitnehmergruppen im Betrieb vertreten,<br />

die wegen der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses am Tag der Versammlung abwesend<br />

sein werden (§ 24 Abs. 2 WO); in diesem Fall muss der Zeitpunkt der öffentlichen<br />

Stimmauszählung unmittelbar nach dem Zeitpunkt der nachträglichen Stimmabgabe<br />

liegen; soweit Beschäftigte von ihrem Antragsrecht auf schriftliche Stimmabgabe<br />

Gebrauch machen, kann der Wahlvorstand den Zeitpunkt der öffentlichen Stimmauszählung<br />

nach § 35 Abs. 2 WO verschieben und muss dies in derselben Form wie das<br />

Wahlausschreiben selbst bekannt machen; es empfiehlt sich daher, den Zeitpunkt für<br />

die öffentliche Stimmauszählung erst nach dem Zeitpunkt für die nachträgliche schriftliche<br />

Stimmabgabe anzusetzen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit Beschäftigte den<br />

Antrag auf nachträgliche Stimmabgabe stellen werden oder aber eine schriftliche<br />

Stimmabgabe nach § 24 Abs. 2 und 3 WO durchgeführt wird.<br />

Nachdem diese Beschlüsse gefasst worden sind, kann das Wahlausschreiben ebenfalls<br />

durch Beschluss des Wahlvorstands erlassen werden (VEM 04). Das Wahlausschreiben<br />

muss nach § 31 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 36 Abs. 3 WO zwingend folgenden Inhalt haben:<br />

Zwingender Inhalt des<br />

Wahlausschreibens<br />

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