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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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In einer Reihe von Problemfällen werden Beschäftigte nicht als Arbeitnehmer von Seiten der<br />

Unternehmer betrachtet, können diese aber dennoch sein. Sie werden dann als „freie Mitarbeiter“<br />

oder als „Selbstständige“ („Ein-Personen-Betriebe“) bezeichnet (z.B. Verkaufsfahrer,<br />

Propagandisten, Versicherungsvermittler und -vertreter, Außendienstmitarbeiter, Honorarlehrkräfte).<br />

Es ist unerheblich, wie diese Beschäftigten bezeichnet werden. Entscheidend ist<br />

immer der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welcher der Beschäftigte zum Betriebsinhaber<br />

steht, wobei alle Einzelfallumstände abzuwägen sind. Nicht entscheidend ist der Grad<br />

der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Die persönliche Abhängigkeit wiederum drückt sich darin<br />

aus, wie sehr der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen und in die<br />

betriebliche Organisation eingegliedert ist. Für viele typische Fallgestaltungen haben die<br />

Arbeitsgerichte Maßstäbe entwickelt, wenn auch eine generalisierende Betrachtung nicht<br />

möglich ist. Der Wahlvorstand muss in Zweifelsfällen intensive Rücksprache mit den Sekretären<br />

der betreuenden Gewerkschaft nehmen und vor allem auch auf eine umfassende Erfüllung<br />

seines Auskunftsanspruches nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 6<br />

WO drängen, um den Sachverhalt richtig zu bewerten. Der Arbeitgeber muss immer Auskunft<br />

geben über die tatsächliche Durchführung der Vertragsverhältnisse, denn der Wortlaut<br />

der Verträge mit den vermeintlich „selbstständigen“ oder „freien“ Mitarbeitern ist nie entscheidend.<br />

Es kommt immer auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses<br />

an.<br />

Problemfälle müssen<br />

sorgfältig geprüft<br />

werden<br />

Dasselbe kann für Personen gelten, die durch Franchise-Verträge gebunden sind. Hierbei<br />

handelt es sich um ein Vertragsverhältnis über den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen<br />

unter einem vom Franchisegeber erfundenen Markenzeichen und unter Beachtung einer<br />

vom Franchisegeber vorgegebenen Organisation und Ausstattung. Der Franchisenehmer<br />

betreibt jedoch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung „selbstständig“ sein Geschäft.<br />

Der Franchisenehmer ist dann Arbeitnehmer, wenn die Gesamtbetrachtung aller Umstände<br />

ergibt, dass er vom Franchisegeber persönlich abhängig ist. Dies ist dann der Fall, wenn<br />

der Franchisegeber z.B. die Arbeitszeit und die Urlaubsdauer und Urlaubszeit bestimmt, den<br />

Arbeitsort vorgibt und Weisungs- und Kontrollrechte ausübt und dem Franchisenehmer<br />

keine personal-, finanz- und vertriebspolitischen Freiheiten mehr verbleiben. Arbeitnehmer,<br />

die im Rahmen einer werkvertraglichen Beziehung des Arbeitgebers mit einem anderen<br />

Arbeitgeber eingesetzt werden, sind keine Arbeitnehmer des Betriebs, da diese nicht eingegliedert<br />

sind, sondern der Weisungsmacht des Fremdunternehmens unterstehen (z.B. ein<br />

Klempner repariert mit eigenen Beschäftigten eine defekte Wasserleitung auf dem Betriebsgelände).<br />

Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG. Das Problem bei dieser Beschäftigtengruppe<br />

besteht in der Zuordnung dieser Beschäftigten zu einem Betrieb (Betriebszugehörigkeit).<br />

Dieses Problem, das seine Wurzel in dem unterschiedlichen Arbeitgebern zustehenden<br />

und insoweit gespaltenen Weisungsrecht hat, wird im Zusammenhang mit dem aktiven<br />

Wahlrecht unter dem folgenden Gliederungspunkt C. III. b) erläutert.<br />

b) Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)<br />

Wahlberechtigt sind nach § 7 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr am<br />

Wahltag – bei mehreren Wahltagen am letzten Tag der Stimmabgabe – vollendet haben.<br />

Wahlberechtigt sind zunächst die betriebszugehörigen Arbeitnehmer im Sinne § 7 Satz 1<br />

BetrVG. Hierzu gehört die Gruppe der Beschäftigten, die in den konkreten Betrieb, in dem<br />

die Wahl durchgeführt werden soll, auch eingegliedert sind und über einen Arbeitsvertrag<br />

mit dem Inhaber des Betriebs verfügen. Es ist sehr umstritten, ob ein mit dem Betriebsin-<br />

Maßgebend ist die<br />

Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />

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