BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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In einer Reihe von Problemfällen werden Beschäftigte nicht als Arbeitnehmer von Seiten der<br />
Unternehmer betrachtet, können diese aber dennoch sein. Sie werden dann als „freie Mitarbeiter“<br />
oder als „Selbstständige“ („Ein-Personen-Betriebe“) bezeichnet (z.B. Verkaufsfahrer,<br />
Propagandisten, Versicherungsvermittler und -vertreter, Außendienstmitarbeiter, Honorarlehrkräfte).<br />
Es ist unerheblich, wie diese Beschäftigten bezeichnet werden. Entscheidend ist<br />
immer der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welcher der Beschäftigte zum Betriebsinhaber<br />
steht, wobei alle Einzelfallumstände abzuwägen sind. Nicht entscheidend ist der Grad<br />
der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Die persönliche Abhängigkeit wiederum drückt sich darin<br />
aus, wie sehr der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen und in die<br />
betriebliche Organisation eingegliedert ist. Für viele typische Fallgestaltungen haben die<br />
Arbeitsgerichte Maßstäbe entwickelt, wenn auch eine generalisierende Betrachtung nicht<br />
möglich ist. Der Wahlvorstand muss in Zweifelsfällen intensive Rücksprache mit den Sekretären<br />
der betreuenden Gewerkschaft nehmen und vor allem auch auf eine umfassende Erfüllung<br />
seines Auskunftsanspruches nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 6<br />
WO drängen, um den Sachverhalt richtig zu bewerten. Der Arbeitgeber muss immer Auskunft<br />
geben über die tatsächliche Durchführung der Vertragsverhältnisse, denn der Wortlaut<br />
der Verträge mit den vermeintlich „selbstständigen“ oder „freien“ Mitarbeitern ist nie entscheidend.<br />
Es kommt immer auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses<br />
an.<br />
Problemfälle müssen<br />
sorgfältig geprüft<br />
werden<br />
Dasselbe kann für Personen gelten, die durch Franchise-Verträge gebunden sind. Hierbei<br />
handelt es sich um ein Vertragsverhältnis über den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen<br />
unter einem vom Franchisegeber erfundenen Markenzeichen und unter Beachtung einer<br />
vom Franchisegeber vorgegebenen Organisation und Ausstattung. Der Franchisenehmer<br />
betreibt jedoch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung „selbstständig“ sein Geschäft.<br />
Der Franchisenehmer ist dann Arbeitnehmer, wenn die Gesamtbetrachtung aller Umstände<br />
ergibt, dass er vom Franchisegeber persönlich abhängig ist. Dies ist dann der Fall, wenn<br />
der Franchisegeber z.B. die Arbeitszeit und die Urlaubsdauer und Urlaubszeit bestimmt, den<br />
Arbeitsort vorgibt und Weisungs- und Kontrollrechte ausübt und dem Franchisenehmer<br />
keine personal-, finanz- und vertriebspolitischen Freiheiten mehr verbleiben. Arbeitnehmer,<br />
die im Rahmen einer werkvertraglichen Beziehung des Arbeitgebers mit einem anderen<br />
Arbeitgeber eingesetzt werden, sind keine Arbeitnehmer des Betriebs, da diese nicht eingegliedert<br />
sind, sondern der Weisungsmacht des Fremdunternehmens unterstehen (z.B. ein<br />
Klempner repariert mit eigenen Beschäftigten eine defekte Wasserleitung auf dem Betriebsgelände).<br />
Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG. Das Problem bei dieser Beschäftigtengruppe<br />
besteht in der Zuordnung dieser Beschäftigten zu einem Betrieb (Betriebszugehörigkeit).<br />
Dieses Problem, das seine Wurzel in dem unterschiedlichen Arbeitgebern zustehenden<br />
und insoweit gespaltenen Weisungsrecht hat, wird im Zusammenhang mit dem aktiven<br />
Wahlrecht unter dem folgenden Gliederungspunkt C. III. b) erläutert.<br />
b) Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)<br />
Wahlberechtigt sind nach § 7 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr am<br />
Wahltag – bei mehreren Wahltagen am letzten Tag der Stimmabgabe – vollendet haben.<br />
Wahlberechtigt sind zunächst die betriebszugehörigen Arbeitnehmer im Sinne § 7 Satz 1<br />
BetrVG. Hierzu gehört die Gruppe der Beschäftigten, die in den konkreten Betrieb, in dem<br />
die Wahl durchgeführt werden soll, auch eingegliedert sind und über einen Arbeitsvertrag<br />
mit dem Inhaber des Betriebs verfügen. Es ist sehr umstritten, ob ein mit dem Betriebsin-<br />
Maßgebend ist die<br />
Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />
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