BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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auch dann festgelegt werden, wenn lediglich ergänzend eine Bekanntmachung in<br />
elektronischer Form erfolgen soll;<br />
• der Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen<br />
sollen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 WO) sowie im Falle der Bekanntmachung in<br />
elektronischer Form, wo und wie von den Wahlvorschlägen Kenntnis (ggf. ergänzend)<br />
genommen werden kann; die endgültigen Wahlvorschläge sind in derselben Weise<br />
wie das Wahlausschreiben selbst bekannt zu machen; wird das Wahlausschreiben an<br />
mehreren Stellen des Betriebs oder in einer oder mehreren weiteren Betriebsstätten<br />
an einer oder mehreren Stellen ausgehängt, so sind auch die Wahlvorschläge an diesen<br />
Stellen jeweils auszuhängen;<br />
• der Ort, der Tag und die Zeit der zweiten Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats<br />
(Tag der Stimmabgabe, § 14a Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3<br />
Nr. 11 WO): zwischen der ersten und der zweiten Wahlversammlung muss ein Zeitraum<br />
von einer Woche liegen, der nicht unterschritten werden darf und auch nicht<br />
überschritten werden sollte; bei der Berechnung der Wochenfrist zählt der Tag der<br />
ersten Wahlversammlung nicht mit und es müssen sieben volle Tage vergehen, bis<br />
die zweite Versammlung durchgeführt werden darf;<br />
Beispiel: Wenn die erste Wahlversammlung am Dienstag, den 21. März 2006 stattfindet,<br />
dann darf die zweite Wahlversammlung erst am Mittwoch, den<br />
29. März 2006, stattfinden; fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonntag<br />
oder Feiertag, so darf frühestens am nächsten Werktag die zweite Wahlversammlung<br />
durchgeführt werden;<br />
• der Ort, der Tag und die Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl)<br />
gem. § 14 Abs. 4 BetrVG sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die<br />
nachträgliche schriftliche Stimmabgabe entsprechend § 24 Abs. 3 BetrVG beschlossen<br />
wird (§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 WO): Der Wahlvorstand muss für die Beschäftigten,<br />
die an der (zweiten) Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen<br />
können, einen Ort und einen Zeitpunkt für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe<br />
bestimmen; dieser Zeitpunkt sollte zwischen vier und sieben Tagen nach<br />
dem Zeitpunkt der (zweiten) Wahlversammlung liegen; je nach den Umständen des<br />
Einzelfalls kann auch eine längere Frist festgesetzt werden; es müssen weiterhin diejenigen<br />
Betriebsteile und Kleinstbetriebe bestimmt werden, die wegen der räumlich<br />
weiten Entfernung vom Hauptbetrieb an der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl)<br />
teilnehmen sollen, weil ein Aufsuchen des Wahllokals im Hauptbetrieb für die<br />
Beschäftigten unzumutbar ist (§ 24 Abs. 3 WO);<br />
• der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber<br />
dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands, § 31 Abs.<br />
1 Satz 3 Nr. 14 WO): zweckmäßig ist das Geschäftszimmer des Wahlvorstands oder<br />
der Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds;<br />
es sollte immer auch angegeben werden, wann das Geschäftszimmer<br />
geöffnet ist bzw. wann das Wahlvorstandsmitglied an seinem Arbeitsplatz angetroffen<br />
werden kann; es muss daran gedacht werden, dass auch Schichtarbeitnehmer<br />
und nicht im Betrieb Beschäftigte die Möglichkeit haben müssen, Erklärungen gegenüber<br />
dem Wahlvorstand abzugeben;<br />
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