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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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auch dann festgelegt werden, wenn lediglich ergänzend eine Bekanntmachung in<br />

elektronischer Form erfolgen soll;<br />

• der Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen<br />

sollen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 WO) sowie im Falle der Bekanntmachung in<br />

elektronischer Form, wo und wie von den Wahlvorschlägen Kenntnis (ggf. ergänzend)<br />

genommen werden kann; die endgültigen Wahlvorschläge sind in derselben Weise<br />

wie das Wahlausschreiben selbst bekannt zu machen; wird das Wahlausschreiben an<br />

mehreren Stellen des Betriebs oder in einer oder mehreren weiteren Betriebsstätten<br />

an einer oder mehreren Stellen ausgehängt, so sind auch die Wahlvorschläge an diesen<br />

Stellen jeweils auszuhängen;<br />

• der Ort, der Tag und die Zeit der zweiten Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats<br />

(Tag der Stimmabgabe, § 14a Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3<br />

Nr. 11 WO): zwischen der ersten und der zweiten Wahlversammlung muss ein Zeitraum<br />

von einer Woche liegen, der nicht unterschritten werden darf und auch nicht<br />

überschritten werden sollte; bei der Berechnung der Wochenfrist zählt der Tag der<br />

ersten Wahlversammlung nicht mit und es müssen sieben volle Tage vergehen, bis<br />

die zweite Versammlung durchgeführt werden darf;<br />

Beispiel: Wenn die erste Wahlversammlung am Dienstag, den 21. März 2006 stattfindet,<br />

dann darf die zweite Wahlversammlung erst am Mittwoch, den<br />

29. März 2006, stattfinden; fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonntag<br />

oder Feiertag, so darf frühestens am nächsten Werktag die zweite Wahlversammlung<br />

durchgeführt werden;<br />

• der Ort, der Tag und die Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl)<br />

gem. § 14 Abs. 4 BetrVG sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die<br />

nachträgliche schriftliche Stimmabgabe entsprechend § 24 Abs. 3 BetrVG beschlossen<br />

wird (§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 WO): Der Wahlvorstand muss für die Beschäftigten,<br />

die an der (zweiten) Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen<br />

können, einen Ort und einen Zeitpunkt für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe<br />

bestimmen; dieser Zeitpunkt sollte zwischen vier und sieben Tagen nach<br />

dem Zeitpunkt der (zweiten) Wahlversammlung liegen; je nach den Umständen des<br />

Einzelfalls kann auch eine längere Frist festgesetzt werden; es müssen weiterhin diejenigen<br />

Betriebsteile und Kleinstbetriebe bestimmt werden, die wegen der räumlich<br />

weiten Entfernung vom Hauptbetrieb an der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl)<br />

teilnehmen sollen, weil ein Aufsuchen des Wahllokals im Hauptbetrieb für die<br />

Beschäftigten unzumutbar ist (§ 24 Abs. 3 WO);<br />

• der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber<br />

dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands, § 31 Abs.<br />

1 Satz 3 Nr. 14 WO): zweckmäßig ist das Geschäftszimmer des Wahlvorstands oder<br />

der Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds;<br />

es sollte immer auch angegeben werden, wann das Geschäftszimmer<br />

geöffnet ist bzw. wann das Wahlvorstandsmitglied an seinem Arbeitsplatz angetroffen<br />

werden kann; es muss daran gedacht werden, dass auch Schichtarbeitnehmer<br />

und nicht im Betrieb Beschäftigte die Möglichkeit haben müssen, Erklärungen gegenüber<br />

dem Wahlvorstand abzugeben;<br />

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