BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Ein Wahlvorschlag kann beliebig viele Bewerber – also auch nur einen Bewerber – aufweisen<br />
und wird als einheitlicher Wahlvorschlag betrachtet. Die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften<br />
bzw. Stützerklärungen muss für diesen einheitlichen Wahlvorschlag unabhängig<br />
von der Anzahl der Bewerber vorhanden sein.<br />
Inhalt des<br />
Wahlvorschlags<br />
Wahlvorschlag einer<br />
Gewerkschaft<br />
Der oder die Wahlbewerber sind in dem mündlichen oder schriftlichen Wahlvorschlag mit<br />
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb zu bezeichnen<br />
bzw. aufzuführen. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen<br />
wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Dies ist jedoch keine zwingende Vorschrift. Es ist<br />
auch zulässig, dass ein Wahlvorschlag weniger Bewerber als zu wählende Betriebsratsmitglieder<br />
enthält. Möglich ist auch ein Wahlvorschlag mit nur einem Bewerber.<br />
Die Wahlvorschläge können auch von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eingebracht<br />
werden, allerdings nur in schriftlicher Form gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 WO i.V.m.<br />
§ 27 WO. Dies gilt auch für einen von einer Gewerkschaft auf der ersten Wahlversammlung<br />
eingebrachten Wahlvorschlag. Sie ist dann im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein Mitglied<br />
im Betrieb beschäftigt wird. Es müssen mindestens zwei Gewerkschaftsbeauftragte<br />
den Wahlvorschlag unterzeichnen. Wer Beauftragter ist, regelt die Satzung der Gewerkschaft.<br />
Der Wahlvorstand muss bei diesen Wahlvorschlägen ganz genau prüfen, ob es sich<br />
wirklich um eine Gewerkschaft handelt, die einen Vorschlag einbringt, und ob diese Gewerkschaft<br />
ein Mitglied im Betrieb hat.<br />
Soweit schriftliche Wahlvorschläge eingebracht werden, muss beachtet werden, dass sich<br />
diese zusammensetzen aus einem Teil, der die Bewerbervorschläge, und einem Teil, der die<br />
Unterzeichner des Wahlvorschlags enthält. Die Unterzeichner unterstützen den Wahlvorschlag<br />
mit ihrer Unterschrift (Stützunterschrift).<br />
Kandidaten und<br />
Stützunterschriften<br />
auf einer Urkunde<br />
Schriftliche Zustimmung<br />
des Bewerbers<br />
bei schriftlichem<br />
Wahlvorschlag<br />
Der schriftliche Wahlvorschlag selbst ist eine einheitliche Urkunde. Bewerberteil und<br />
Unterschriftenteil müssen gegen jegliche Trennung gesichert sein. Eine Verbindung mit<br />
Büroklammern ist nicht, eine Verbindung mittels einer Heftmaschine ist dagegen ausreichend.<br />
Es können jedoch mehrere völlig identische Ausfertigungen eines Vorschlages unter<br />
den Beschäftigten umlaufen, die dann als ein Wahlvorschlag gelten.<br />
Die schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers zur Aufnahme in den schriftlichen Wahlvorschlag<br />
ist beizufügen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 WO). Die Zustimmung<br />
kann in dem Wahlvorschlag selbst erfolgen oder durch gesonderte schriftliche Zustimmung.<br />
Wenn die Zustimmung zur Bewerbung in dem Wahlvorschlag selbst erfolgt, so kann sie<br />
zugleich auch eine Stützunterschrift für die eigene Bewerbung sein. Dann muss aber eindeutig<br />
erkennbar sein, dass der Bewerber beides mit seiner Unterschrift ausdrücken wollte.<br />
Bei nicht eindeutiger Zuordnung der Unterschrift gilt sie im Zweifel nur als Stützunterschrift.<br />
Die Zustimmungserklärung zur Bewerbung kann nicht zurückgenommen werden. Allenfalls<br />
ist die Nichtannahme der Wahl durch den vorgeschlagenen Bewerber möglich. Einer der<br />
Unterzeichner eines Wahlvorschlags ist als Vertreter des Wahlvorschlags berechtigt und<br />
verpflichtet, vom Wahlvorstand Entscheidungen und Erklärungen in Empfang zu nehmen und<br />
gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben. Wenn kein Vertreter von den Unterzeichnern als<br />
solcher bezeichnet wird, muss der Wahlvorstand den an erster Stelle auf dem Wahlvorschlag<br />
benannten Unterzeichner als Vertreter des Wahlvorschlags ansehen.<br />
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