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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Der Wahlvorstand hat außerdem eine ausreichende Zahl von Stimmzetteln vorzubereiten,<br />

die identisch sein müssen mit den Stimmzetteln für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe,<br />

d.h. auf den einheitlichen Stimmzetteln sind die Wahlbewerber in alphabetischer Reihenfolge<br />

unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb<br />

aufzuführen (VEZM 15). Neben jedem Namen ist für die Stimmabgabe ein Kreis oder Kästchen<br />

aufzunehmen, welches angekreuzt werden kann, damit zweifelsfrei der Wählerwille<br />

ermittelbar ist. Diese Stimmzettel müssen identisch sein mit denen, die auf der Wahlversammlung<br />

verwendet werden. Außerdem sollten genügend Schreibstifte vorhanden sein.<br />

Wahlurne<br />

Es muss für die Stimmabgabe eine versiegelbare Wahlurne vorhanden sein, die Manipulationen<br />

ausschließt. Der Vorsitzende des Wahlvorstands eröffnet die Versammlung und stellt<br />

die Teilnahmeberechtigung der Anwesenden fest.<br />

Teilnahmeberechtigt an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats sind nur wahlberechtigte<br />

Arbeitnehmer im Sinne von § 7 BetrVG und der Gewerkschaftssekretär. Andere<br />

Personen (nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Arbeitgeber) haben kein<br />

Teilnahmerecht.<br />

Stimmzettel<br />

Für die Stimmabgabe wird jedem wahlberechtigten Arbeitnehmer ein Stimmzettel ausgehändigt.<br />

Dabei ist vom Wahlvorstand namentlich festzuhalten, wer einen Stimmzettel erhalten<br />

hat. In welcher Form dies geschieht, entscheidet der Wahlvorstand. Auf den Stimmzetteln<br />

sollte der Hinweis enthalten sein, dass nicht mehr Kandidaten angekreuzt werden dürfen,<br />

als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, damit der Stimmzettel als gültig anerkannt wird.<br />

Es ist zu empfehlen, dass hierauf der Wahlvorstand in der Wahlversammlung nochmals<br />

mündlich hinweist.<br />

Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person<br />

seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. Dies soll<br />

von dem behinderten Beschäftigten dem Wahlvorstand mitgeteilt werden. Mitglieder des<br />

Wahlvorstands, Wahlbewerber und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen<br />

werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur<br />

Stimmabgabe. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen.<br />

Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei<br />

der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die hier dargelegten Grundsätze gelten entsprechend<br />

für des Lesens unkundige Wähler (§ 34 Abs. 1 Satz 4 WO und § 36 Abs. 4 WO<br />

i.V.m. § 12 WO).<br />

Stimmauszählung<br />

nach Ende der<br />

Wahlversammlung<br />

Versiegelung der<br />

Wahlurne<br />

Nach Abschluss der Stimmabgabe erfolgt die öffentliche Stimmauszählung.<br />

Im Falle der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) gemäß § 35 WO hat der<br />

Wahlvorstand am Ende der (zweiten) Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne<br />

zu versiegeln und an einem sicheren Ort aufzubewahren. Die öffentliche Stimmauszählung<br />

erfolgt in diesem Fall erst nach Ablauf der vom Wahlvorstand gesetzten Frist für<br />

den Eingang der Briefwahlunterlagen entsprechend der Angabe im Wahlausschreiben über<br />

Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.<br />

Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich<br />

nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen.<br />

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