BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Der Wahlvorstand hat außerdem eine ausreichende Zahl von Stimmzetteln vorzubereiten,<br />
die identisch sein müssen mit den Stimmzetteln für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe,<br />
d.h. auf den einheitlichen Stimmzetteln sind die Wahlbewerber in alphabetischer Reihenfolge<br />
unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb<br />
aufzuführen (VEZM 15). Neben jedem Namen ist für die Stimmabgabe ein Kreis oder Kästchen<br />
aufzunehmen, welches angekreuzt werden kann, damit zweifelsfrei der Wählerwille<br />
ermittelbar ist. Diese Stimmzettel müssen identisch sein mit denen, die auf der Wahlversammlung<br />
verwendet werden. Außerdem sollten genügend Schreibstifte vorhanden sein.<br />
Wahlurne<br />
Es muss für die Stimmabgabe eine versiegelbare Wahlurne vorhanden sein, die Manipulationen<br />
ausschließt. Der Vorsitzende des Wahlvorstands eröffnet die Versammlung und stellt<br />
die Teilnahmeberechtigung der Anwesenden fest.<br />
Teilnahmeberechtigt an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats sind nur wahlberechtigte<br />
Arbeitnehmer im Sinne von § 7 BetrVG und der Gewerkschaftssekretär. Andere<br />
Personen (nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Arbeitgeber) haben kein<br />
Teilnahmerecht.<br />
Stimmzettel<br />
Für die Stimmabgabe wird jedem wahlberechtigten Arbeitnehmer ein Stimmzettel ausgehändigt.<br />
Dabei ist vom Wahlvorstand namentlich festzuhalten, wer einen Stimmzettel erhalten<br />
hat. In welcher Form dies geschieht, entscheidet der Wahlvorstand. Auf den Stimmzetteln<br />
sollte der Hinweis enthalten sein, dass nicht mehr Kandidaten angekreuzt werden dürfen,<br />
als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, damit der Stimmzettel als gültig anerkannt wird.<br />
Es ist zu empfehlen, dass hierauf der Wahlvorstand in der Wahlversammlung nochmals<br />
mündlich hinweist.<br />
Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person<br />
seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. Dies soll<br />
von dem behinderten Beschäftigten dem Wahlvorstand mitgeteilt werden. Mitglieder des<br />
Wahlvorstands, Wahlbewerber und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen<br />
werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur<br />
Stimmabgabe. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen.<br />
Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei<br />
der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die hier dargelegten Grundsätze gelten entsprechend<br />
für des Lesens unkundige Wähler (§ 34 Abs. 1 Satz 4 WO und § 36 Abs. 4 WO<br />
i.V.m. § 12 WO).<br />
Stimmauszählung<br />
nach Ende der<br />
Wahlversammlung<br />
Versiegelung der<br />
Wahlurne<br />
Nach Abschluss der Stimmabgabe erfolgt die öffentliche Stimmauszählung.<br />
Im Falle der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) gemäß § 35 WO hat der<br />
Wahlvorstand am Ende der (zweiten) Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne<br />
zu versiegeln und an einem sicheren Ort aufzubewahren. Die öffentliche Stimmauszählung<br />
erfolgt in diesem Fall erst nach Ablauf der vom Wahlvorstand gesetzten Frist für<br />
den Eingang der Briefwahlunterlagen entsprechend der Angabe im Wahlausschreiben über<br />
Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.<br />
Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich<br />
nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen.<br />
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