BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Weitere Indizien für<br />
Gemeinschaftsbetrieb<br />
• gemeinsame Nutzung von technischen und immateriellen Betriebsmitteln;<br />
• gemeinsame räumliche Unterbringung, wobei eine getrennte räumliche Unterbringung<br />
nicht zwingend für das Vorliegen jeweils eigenständiger Betriebe spricht;<br />
• personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe;<br />
• Existenz zentraler gemeinsamer Betriebseinrichtungen (z.B. Lohnbüro, Buchhaltung,<br />
Sekretariat, Druckerei, Kantine, betriebliche Altersversorgung);<br />
• Arbeitnehmeraustausch;<br />
• Personenidentitäten in den Unternehmensorganen (Geschäftsführung, Vorstand,<br />
Gesellschafter), aber auch in der ersten Ebene nach den Organpersonen;<br />
• räumliche Nähe von verschiedenen Funktionsbereichen (Produktion und Vertrieb);<br />
• gemeinsame Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben;<br />
• das Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft.<br />
Die Existenz eines Gemeinschaftsbetriebs wird weiterhin auf Grundlage des § 1 Abs. 2 Nr.<br />
2 BetrVG vermutet, wenn im Falle einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung, Abspaltung<br />
oder Ausgliederung die Organisation des betroffenen Betriebs im Wesentlichen die gleiche<br />
geblieben ist wie vor diesen unternehmerischen Handlungen. Besteht also eine einheitliche<br />
Leitungsebene fort trotz der Unternehmensspaltung, kann sich der Wahlvorstand auf das<br />
Fortbestehen eines einheitlichen Betriebs berufen. Der Arbeitgeber muss diese Annahme<br />
im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung widerlegen.<br />
c) Betriebsteil<br />
Wie bereits im Zusammenhang mit dem Begriff des „Betriebs“ unter II. 3. a) erläutert<br />
wurde, kommt es grundsätzlich für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs auf eine räumliche<br />
Nähe der Betriebsmittel, Arbeitsstätten, Abteilungen nicht an, da immer die einheitliche<br />
Leitung allein entscheidend ist. Von dieser Grundregel macht das BetrVG in § 4 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1 und 2 für Betriebsteile eine Ausnahme. Zwar gehören die (einfachen) Betriebsteile<br />
grundsätzlich zu dem Hauptbetrieb, in dem die für sie zuständige Leitungsebene ihren<br />
Sitz hat. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese (insoweit qualifizierten) Betriebsteile<br />
jedoch als selbstständige Betriebe anzusehen mit der Folge, dass für sie eigene<br />
Betriebsräte gewählt werden müssen.<br />
Definition des<br />
Betriebsteils<br />
Betriebsteile sind räumlich und organisatorisch unterscheidbare Betriebsbereiche, die<br />
wegen ihrer Eingliederung in den Betrieb allein nicht bestehen können. Sie sind in die Organisation<br />
des Gesamtbetriebs eingegliedert und haben bezüglich des arbeitstechnischen<br />
Zweckes des Gesamtbetriebs eine reine Hilfsfunktion, da in ihnen kein eigenständiger<br />
Arbeitszweck verfolgt wird. Es fehlt den Betriebsteilen vor allem aber ein eigener voll<br />
selbstständiger betriebsverfassungsrechtlicher Leitungsapparat, der die wesentlichen beteiligungspflichtigen<br />
Entscheidungen im personellen und sozialen Bereich trifft. Der Betriebsteil<br />
unterscheidet sich jedoch von einem vollständig unselbstständigen Betriebsbereich, wie<br />
sie eine Betriebsabteilung darstellt. Er muss von einem Beschäftigten mit zumindest einer<br />
Vorgesetztenfunktion geleitet werden und ist insoweit immer von einer gewissen organisatorischen<br />
Eigenständigkeit.<br />
10<br />
Mehrere benachbarte Filialen bilden einen gemeinsamen Betriebsteil, wenn sie jeweils vom<br />
Hauptbetrieb weit entfernt liegen und in der Aufbauorganisation des Unternehmens auf<br />
gleicher Ebene angesiedelt sind, aber der eine Teil dem anderen organisatorisch dergestalt<br />
untergeordnet ist, dass er von der Leitung des anderen Teils mitgeführt wird. Eine solche<br />
Zusammenfassung von vereinzelten Betriebstätten zu Betriebsteilen kann die Atomisierung<br />
von Betrieben verhindern.