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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Weitere Indizien für<br />

Gemeinschaftsbetrieb<br />

• gemeinsame Nutzung von technischen und immateriellen Betriebsmitteln;<br />

• gemeinsame räumliche Unterbringung, wobei eine getrennte räumliche Unterbringung<br />

nicht zwingend für das Vorliegen jeweils eigenständiger Betriebe spricht;<br />

• personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe;<br />

• Existenz zentraler gemeinsamer Betriebseinrichtungen (z.B. Lohnbüro, Buchhaltung,<br />

Sekretariat, Druckerei, Kantine, betriebliche Altersversorgung);<br />

• Arbeitnehmeraustausch;<br />

• Personenidentitäten in den Unternehmensorganen (Geschäftsführung, Vorstand,<br />

Gesellschafter), aber auch in der ersten Ebene nach den Organpersonen;<br />

• räumliche Nähe von verschiedenen Funktionsbereichen (Produktion und Vertrieb);<br />

• gemeinsame Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben;<br />

• das Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft.<br />

Die Existenz eines Gemeinschaftsbetriebs wird weiterhin auf Grundlage des § 1 Abs. 2 Nr.<br />

2 BetrVG vermutet, wenn im Falle einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung, Abspaltung<br />

oder Ausgliederung die Organisation des betroffenen Betriebs im Wesentlichen die gleiche<br />

geblieben ist wie vor diesen unternehmerischen Handlungen. Besteht also eine einheitliche<br />

Leitungsebene fort trotz der Unternehmensspaltung, kann sich der Wahlvorstand auf das<br />

Fortbestehen eines einheitlichen Betriebs berufen. Der Arbeitgeber muss diese Annahme<br />

im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung widerlegen.<br />

c) Betriebsteil<br />

Wie bereits im Zusammenhang mit dem Begriff des „Betriebs“ unter II. 3. a) erläutert<br />

wurde, kommt es grundsätzlich für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs auf eine räumliche<br />

Nähe der Betriebsmittel, Arbeitsstätten, Abteilungen nicht an, da immer die einheitliche<br />

Leitung allein entscheidend ist. Von dieser Grundregel macht das BetrVG in § 4 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 und 2 für Betriebsteile eine Ausnahme. Zwar gehören die (einfachen) Betriebsteile<br />

grundsätzlich zu dem Hauptbetrieb, in dem die für sie zuständige Leitungsebene ihren<br />

Sitz hat. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese (insoweit qualifizierten) Betriebsteile<br />

jedoch als selbstständige Betriebe anzusehen mit der Folge, dass für sie eigene<br />

Betriebsräte gewählt werden müssen.<br />

Definition des<br />

Betriebsteils<br />

Betriebsteile sind räumlich und organisatorisch unterscheidbare Betriebsbereiche, die<br />

wegen ihrer Eingliederung in den Betrieb allein nicht bestehen können. Sie sind in die Organisation<br />

des Gesamtbetriebs eingegliedert und haben bezüglich des arbeitstechnischen<br />

Zweckes des Gesamtbetriebs eine reine Hilfsfunktion, da in ihnen kein eigenständiger<br />

Arbeitszweck verfolgt wird. Es fehlt den Betriebsteilen vor allem aber ein eigener voll<br />

selbstständiger betriebsverfassungsrechtlicher Leitungsapparat, der die wesentlichen beteiligungspflichtigen<br />

Entscheidungen im personellen und sozialen Bereich trifft. Der Betriebsteil<br />

unterscheidet sich jedoch von einem vollständig unselbstständigen Betriebsbereich, wie<br />

sie eine Betriebsabteilung darstellt. Er muss von einem Beschäftigten mit zumindest einer<br />

Vorgesetztenfunktion geleitet werden und ist insoweit immer von einer gewissen organisatorischen<br />

Eigenständigkeit.<br />

10<br />

Mehrere benachbarte Filialen bilden einen gemeinsamen Betriebsteil, wenn sie jeweils vom<br />

Hauptbetrieb weit entfernt liegen und in der Aufbauorganisation des Unternehmens auf<br />

gleicher Ebene angesiedelt sind, aber der eine Teil dem anderen organisatorisch dergestalt<br />

untergeordnet ist, dass er von der Leitung des anderen Teils mitgeführt wird. Eine solche<br />

Zusammenfassung von vereinzelten Betriebstätten zu Betriebsteilen kann die Atomisierung<br />

von Betrieben verhindern.

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