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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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das möglich, wenn dies so rechtzeitig den Beschäftigten bekannt gegebenen wird, dass das<br />

Wahlrecht nicht eingeschränkt wird. Eine Veränderung des Ortes der Wahlversammlung zehn<br />

Tage vor dem Tag der Wahlversammlung ist noch rechtzeitig.<br />

III. Was muss der Wahlvorstand nach dem Erlass des<br />

Wahlausschreibens beachten?<br />

1. Auslegen der Wahlordnung und der Wählerliste<br />

Auslegen an<br />

geeigneter Stelle<br />

Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck der Wahlordnung sind vom Tage des Erlasses<br />

des Wahlausschreibens bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im<br />

Betrieb bzw. in Betrieben mit mehreren Betriebsstätten in jeder Betriebsstätte an jeweils<br />

geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszulegen (§ 36 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 4 WO).<br />

Im Zusammenhang mit dem Erlass des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand beschlossen,<br />

wo die Wählerliste und die Wahlordnung ausgelegt werden sollen. Dies wurde dann<br />

entsprechend auch in das Wahlausschreiben aufgenommen. An diesem Ort bzw. diesen<br />

Orten muss jetzt auch eine Auslegung erfolgen.<br />

Es muss daran gedacht werden, dass die Wählerliste die Geburtsdaten der Wahlberechtigten<br />

nicht enthalten soll, es sei denn, dies ist zur eindeutigen Identifizierung des Beschäftigten<br />

notwendig.<br />

Sowohl die Wählerliste wie auch die Wahlordnung können mittels der im Betrieb vorhandenen<br />

Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden, wenn alle Beschäftigten<br />

von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen<br />

werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden<br />

können (z.B. Bekanntmachung im Intranet, soweit die Voraussetzungen erfüllt werden).<br />

Ergänzend kann die Wählerliste auch ohne Vorliegen dieser (engen) Voraussetzungen mittels<br />

der im Betrieb vorhanden Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht<br />

werden.<br />

2. Prüfung der Einsprüche gegen die Wählerliste<br />

Jeder Arbeitnehmer ist<br />

einspruchsberechtigt<br />

34<br />

Jeder Arbeitnehmer des Betriebs (also auch ein nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer) kann<br />

gegen die Wählerliste binnen einer Frist von drei Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens<br />

schriftlich Einspruch einlegen, wenn er meint, dass die Wählerliste nicht richtig ist. Diese<br />

Einsprüche muss der Wahlvorstand prüfen und mit Mehrheitsbeschluss entscheiden, ob<br />

diese berechtigt sind oder nicht. Die Drei-Tage-Frist ist eine zwingende Frist und kann nicht<br />

verlängert werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag der Auslegung folgt. Sie wird<br />

durch Samstage, Sonntage und Feiertage, die innerhalb der Frist liegen, nicht verlängert.<br />

Ist der letzte Tag des Fristablaufs ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so läuft<br />

die Frist erst am nächsten Werktag ab.<br />

Der Wahlvorstand kann festlegen, dass am letzten Tag der Einspruchsfrist diese mit der<br />

Beendigung der Dienststunden endet, soweit die Arbeitszeit des weit überwiegenden Teils<br />

der Belegschaft zu diesem Zeitpunkt endet. Mehr als 80% der Beschäftigten dürfen zu diesem<br />

Zeitpunkt nicht mehr im oder für den Betrieb tätig sein. Der Zeitpunkt des Fristendes<br />

muss jedoch unter Angabe der genauen Uhrzeit im Wahlausschreiben angegeben werden.

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