BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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das möglich, wenn dies so rechtzeitig den Beschäftigten bekannt gegebenen wird, dass das<br />
Wahlrecht nicht eingeschränkt wird. Eine Veränderung des Ortes der Wahlversammlung zehn<br />
Tage vor dem Tag der Wahlversammlung ist noch rechtzeitig.<br />
III. Was muss der Wahlvorstand nach dem Erlass des<br />
Wahlausschreibens beachten?<br />
1. Auslegen der Wahlordnung und der Wählerliste<br />
Auslegen an<br />
geeigneter Stelle<br />
Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck der Wahlordnung sind vom Tage des Erlasses<br />
des Wahlausschreibens bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im<br />
Betrieb bzw. in Betrieben mit mehreren Betriebsstätten in jeder Betriebsstätte an jeweils<br />
geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszulegen (§ 36 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 4 WO).<br />
Im Zusammenhang mit dem Erlass des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand beschlossen,<br />
wo die Wählerliste und die Wahlordnung ausgelegt werden sollen. Dies wurde dann<br />
entsprechend auch in das Wahlausschreiben aufgenommen. An diesem Ort bzw. diesen<br />
Orten muss jetzt auch eine Auslegung erfolgen.<br />
Es muss daran gedacht werden, dass die Wählerliste die Geburtsdaten der Wahlberechtigten<br />
nicht enthalten soll, es sei denn, dies ist zur eindeutigen Identifizierung des Beschäftigten<br />
notwendig.<br />
Sowohl die Wählerliste wie auch die Wahlordnung können mittels der im Betrieb vorhandenen<br />
Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden, wenn alle Beschäftigten<br />
von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen<br />
werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden<br />
können (z.B. Bekanntmachung im Intranet, soweit die Voraussetzungen erfüllt werden).<br />
Ergänzend kann die Wählerliste auch ohne Vorliegen dieser (engen) Voraussetzungen mittels<br />
der im Betrieb vorhanden Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht<br />
werden.<br />
2. Prüfung der Einsprüche gegen die Wählerliste<br />
Jeder Arbeitnehmer ist<br />
einspruchsberechtigt<br />
34<br />
Jeder Arbeitnehmer des Betriebs (also auch ein nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer) kann<br />
gegen die Wählerliste binnen einer Frist von drei Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens<br />
schriftlich Einspruch einlegen, wenn er meint, dass die Wählerliste nicht richtig ist. Diese<br />
Einsprüche muss der Wahlvorstand prüfen und mit Mehrheitsbeschluss entscheiden, ob<br />
diese berechtigt sind oder nicht. Die Drei-Tage-Frist ist eine zwingende Frist und kann nicht<br />
verlängert werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag der Auslegung folgt. Sie wird<br />
durch Samstage, Sonntage und Feiertage, die innerhalb der Frist liegen, nicht verlängert.<br />
Ist der letzte Tag des Fristablaufs ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so läuft<br />
die Frist erst am nächsten Werktag ab.<br />
Der Wahlvorstand kann festlegen, dass am letzten Tag der Einspruchsfrist diese mit der<br />
Beendigung der Dienststunden endet, soweit die Arbeitszeit des weit überwiegenden Teils<br />
der Belegschaft zu diesem Zeitpunkt endet. Mehr als 80% der Beschäftigten dürfen zu diesem<br />
Zeitpunkt nicht mehr im oder für den Betrieb tätig sein. Der Zeitpunkt des Fristendes<br />
muss jedoch unter Angabe der genauen Uhrzeit im Wahlausschreiben angegeben werden.