BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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für seine ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen hat. Dazu gehört auch, rechtsfehlerhafte<br />
Maßnahmen im Laufe des <strong>Wahlverfahren</strong>s zu korrigieren, um eine drohende Anfechtbarkeit<br />
oder Nichtigkeit der Wahl zu vermeiden. Auch wenn in diesem Wahlleitfaden immer wieder<br />
auf die Folgen von Fehlern bei der Einleitung und Durchführung der Betriebsratswahl<br />
hingewiesen wird, so sollte dennoch den Wahlvorstandsmitgliedern immer bewusst sein,<br />
dass eine erfolgreiche Wahl der Regelfall ist und nicht zuletzt auch die Vereinfachung der<br />
Wahlvorschriften durch den Gesetzgeber dazu beigetragen hat, dass <strong>Wahlen</strong> immer seltener<br />
erfolgreich anfechtbar sind. Der Wahlvorstand hat die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten,<br />
durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG,<br />
§§ 30 ff. WO).<br />
Wahlvorstand<br />
organisiert das<br />
gesamte <strong>Wahlverfahren</strong><br />
Der Wahlvorstand, der in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gewählt wurde,<br />
muss noch auf der ersten Wahlversammlung das Wahlausschreiben erlassen (§ 31 WO),<br />
mit dem die Betriebsratswahl förmlich eingeleitet wird. Vor dem Erlass des Wahlausschreibens<br />
muss der Wahlvorstand jedoch einige wichtige Aufgaben erledigen, um das Wahlausschreiben<br />
mit einem richtigen Inhalt zu erlassen. Die einzelnen im Folgenden im gesamten<br />
Teil C. erläuterten Aufgaben müssen noch auf der ersten Wahlversammlung erledigt werden,<br />
so dass es zwingend geboten ist, sich schon vor der Einladung zur ersten Wahlversammlung<br />
auf die einzelnen Aufgaben unter Berücksichtigung der konkreten Situation im<br />
Betrieb sorgfältig in enger Zusammenarbeit mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär<br />
vorzubereiten. Dies kann auf Grundlage der sich im Anhang befindenden Checkliste geschehen<br />
(VZM 04). Nur dann kann eine Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Wahl (§ 19<br />
BetrVG) vermieden werden.<br />
Nach dem Erlass des Wahlausschreibens beginnt die Durchführung der Wahl und sie endet<br />
mit der Feststellung des Wahlergebnisses nach Durchführung der zweiten Wahlversammlung<br />
zur Wahl des Betriebsrats. Danach hat der Wahlvorstand noch einige weitere Verpflichtungen<br />
zu beachten.<br />
Im Folgenden werden zunächst die einzelnen Vorbereitungshandlungen bis zum Erlass des<br />
Wahlausschreibens dargestellt, die noch in der ersten Wahlversammlung erledigt werden<br />
müssen.<br />
1. Information der ausländischen Arbeitnehmer<br />
Der Wahlvorstand muss zwingend vor der Einleitung der Betriebsratswahl die ausländischen<br />
Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, über das <strong>Wahlverfahren</strong>, die<br />
Aufstellung der Wähler- und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in<br />
geeigneter Weise unterrichten (§ 2 Abs. 5 WO). Dem Wahlvorstand ist freigestellt, ob er<br />
zum Zwecke der grundsätzlichen Information über den Ablauf einer Betriebsratswahl eine<br />
Versammlung für die ausländischen Kollegen im Beisein eines oder mehrerer Dolmetscher<br />
durchführt oder ob er ein Merkblatt in einer oder mehreren ausländischen Sprachen verfassen<br />
lässt. Wegen des Merkblatts in der jeweiligen Landessprache sollte der betreuende<br />
Gewerkschaftssekretär angesprochen werden. Es sollen alle Aushänge und Bekanntmachungen<br />
des Wahlvorstands für die ausländischen Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache<br />
nicht ausreichend mächtig sind, übersetzt werden. Wegen der Bedeutung des aktiven<br />
und passiven Wahlrechts, das selbstverständlich auch ausländischen Beschäftigten<br />
zusteht, muss dieses Erfordernis ernst genommen werden.<br />
Ausländische<br />
Arbeitnehmer müssen<br />
informiert werden<br />
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