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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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für seine ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen hat. Dazu gehört auch, rechtsfehlerhafte<br />

Maßnahmen im Laufe des <strong>Wahlverfahren</strong>s zu korrigieren, um eine drohende Anfechtbarkeit<br />

oder Nichtigkeit der Wahl zu vermeiden. Auch wenn in diesem Wahlleitfaden immer wieder<br />

auf die Folgen von Fehlern bei der Einleitung und Durchführung der Betriebsratswahl<br />

hingewiesen wird, so sollte dennoch den Wahlvorstandsmitgliedern immer bewusst sein,<br />

dass eine erfolgreiche Wahl der Regelfall ist und nicht zuletzt auch die Vereinfachung der<br />

Wahlvorschriften durch den Gesetzgeber dazu beigetragen hat, dass <strong>Wahlen</strong> immer seltener<br />

erfolgreich anfechtbar sind. Der Wahlvorstand hat die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten,<br />

durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG,<br />

§§ 30 ff. WO).<br />

Wahlvorstand<br />

organisiert das<br />

gesamte <strong>Wahlverfahren</strong><br />

Der Wahlvorstand, der in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gewählt wurde,<br />

muss noch auf der ersten Wahlversammlung das Wahlausschreiben erlassen (§ 31 WO),<br />

mit dem die Betriebsratswahl förmlich eingeleitet wird. Vor dem Erlass des Wahlausschreibens<br />

muss der Wahlvorstand jedoch einige wichtige Aufgaben erledigen, um das Wahlausschreiben<br />

mit einem richtigen Inhalt zu erlassen. Die einzelnen im Folgenden im gesamten<br />

Teil C. erläuterten Aufgaben müssen noch auf der ersten Wahlversammlung erledigt werden,<br />

so dass es zwingend geboten ist, sich schon vor der Einladung zur ersten Wahlversammlung<br />

auf die einzelnen Aufgaben unter Berücksichtigung der konkreten Situation im<br />

Betrieb sorgfältig in enger Zusammenarbeit mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär<br />

vorzubereiten. Dies kann auf Grundlage der sich im Anhang befindenden Checkliste geschehen<br />

(VZM 04). Nur dann kann eine Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Wahl (§ 19<br />

BetrVG) vermieden werden.<br />

Nach dem Erlass des Wahlausschreibens beginnt die Durchführung der Wahl und sie endet<br />

mit der Feststellung des Wahlergebnisses nach Durchführung der zweiten Wahlversammlung<br />

zur Wahl des Betriebsrats. Danach hat der Wahlvorstand noch einige weitere Verpflichtungen<br />

zu beachten.<br />

Im Folgenden werden zunächst die einzelnen Vorbereitungshandlungen bis zum Erlass des<br />

Wahlausschreibens dargestellt, die noch in der ersten Wahlversammlung erledigt werden<br />

müssen.<br />

1. Information der ausländischen Arbeitnehmer<br />

Der Wahlvorstand muss zwingend vor der Einleitung der Betriebsratswahl die ausländischen<br />

Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, über das <strong>Wahlverfahren</strong>, die<br />

Aufstellung der Wähler- und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in<br />

geeigneter Weise unterrichten (§ 2 Abs. 5 WO). Dem Wahlvorstand ist freigestellt, ob er<br />

zum Zwecke der grundsätzlichen Information über den Ablauf einer Betriebsratswahl eine<br />

Versammlung für die ausländischen Kollegen im Beisein eines oder mehrerer Dolmetscher<br />

durchführt oder ob er ein Merkblatt in einer oder mehreren ausländischen Sprachen verfassen<br />

lässt. Wegen des Merkblatts in der jeweiligen Landessprache sollte der betreuende<br />

Gewerkschaftssekretär angesprochen werden. Es sollen alle Aushänge und Bekanntmachungen<br />

des Wahlvorstands für die ausländischen Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache<br />

nicht ausreichend mächtig sind, übersetzt werden. Wegen der Bedeutung des aktiven<br />

und passiven Wahlrechts, das selbstverständlich auch ausländischen Beschäftigten<br />

zusteht, muss dieses Erfordernis ernst genommen werden.<br />

Ausländische<br />

Arbeitnehmer müssen<br />

informiert werden<br />

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