BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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müssen, dass noch vor dem 16. April 2006 das Wahlergebnis hätte bekannt gegeben werden<br />
können.<br />
Besonderheit:<br />
Wahl außerhalb<br />
des regelmäßigen<br />
Zeitraums<br />
Ist ein Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Zeitraums für die Betriebsratswahlen<br />
(1. März bis 31. Mai eines bestimmten Wahljahres) gewählt worden, so ist der Betriebsrat<br />
in dem auf die Wahl folgenden nächsten Wahljahr der regelmäßigen Betriebsratswahlen<br />
(2006, 2010, 2014 usw.) neu zu wählen. Dies hat dann zur Folge, dass die Amtszeit weniger<br />
als vier Jahre beträgt. Wenn die Amtszeit des Betriebsrats am 1. März des regulären<br />
Wahljahrs aber noch nicht ein volles Jahr beträgt, so findet die nächste Betriebsratswahl<br />
erst in dem Jahr statt, in dem die übernächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden<br />
(§ 13 Abs. 3 BetrVG). Die Amtszeit kann in diesem Fall bis zu fünf Jahre dauern. Maßgebender<br />
Zeitpunkt für den Beginn der Amtszeit ist der Tag der Bekanntmachung des<br />
Wahlergebnisses.<br />
Beispiel:<br />
Das Ergebnis der Wahl des Betriebsrats wurde am 20. April 2005 bekannt<br />
gemacht. Seine Neuwahl findet erst in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010<br />
statt, weil er am 01. März 2006 noch nicht ein volles Jahr im Amt war.<br />
cc) Bestellung durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder durch Arbeitsgericht<br />
Bei Untätigkeit:<br />
G<strong>BR</strong> oder K<strong>BR</strong><br />
können Wahlvorstand<br />
bestellen<br />
Bestellung beim<br />
Arbeitsgericht<br />
Hat der Betriebsrat die Frist von vier Wochen zur Bestellung des Wahlvorstands versäumt<br />
und besteht drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats immer noch kein Wahlvorstand,<br />
so können auf Grundlage des § 17a Nr. 1 BetrVG i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1<br />
BetrVG auch der Gesamtbetriebsrat oder – falls ein solcher nicht besteht – der Konzernbetriebsrat<br />
den Wahlvorstand bestellen (VEM 01b, 01c und 01d).<br />
Ebenso können mindestens drei Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft<br />
die Bestellung beim Arbeitsgericht beantragen (§ 17a Nr. 1 BetrVG i.V.m. § 16 Abs.<br />
2 Satz 1 BetrVG), wenn drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch kein<br />
Wahlvorstand bestellt wurde. Die Antragsteller können dem Gericht Vorschläge für die<br />
Besetzung des Wahlvorstands machen. Dabei können dem Gericht bei Betrieben mit in der<br />
Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern auch nichtbetriebsangehörige Gewerkschaftsmitglieder<br />
als Wahlvorstandsmitglieder vorgeschlagen werden. In beiden Fällen kann<br />
der Betriebsrat noch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts bzw. bis zur<br />
Bestellung eines Wahlvorstands durch den Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat selbst den<br />
Wahlvorstand bestellen, sofern die Amtszeit des Betriebsrats noch nicht abgelaufen ist.<br />
Auch der Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat kann noch bis zum rechtskräftigen Abschluss<br />
eines zwischenzeitlich eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Bestellungsverfahrens den Wahlvorstand<br />
bestellen. Das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren hat sich dann erledigt und<br />
muss eingestellt werden.<br />
b) Betriebsratslose Betriebe<br />
Mentorenprinzip:<br />
G<strong>BR</strong> oder K<strong>BR</strong><br />
können Wahlvorstand<br />
bestellen<br />
16<br />
Nach § 17a BetrVG i.V.m. § 17 Abs. 1 BetrVG ist in Betrieben, in denen nach § 1 Abs. 1<br />
BetrVG ein Betriebsrat gewählt werden kann, aber bisher kein Betriebsrat besteht, der Gesamtbetriebsrat<br />
oder – falls ein solcher nicht besteht – der Konzernbetriebsrat berechtigt,<br />
einen Wahlvorstand zu bestellen. Ebenfalls kann in betriebsratslosen Betrieben im zweistufigen<br />
<strong>Wahlverfahren</strong>, d.h. wenn auch kein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat existiert oder dieser<br />
nicht tätig wird, nach dem Scheitern der ersten Wahlversammlung zur Bestellung des<br />
Wahlvorstands das Arbeitsgericht nach §§ 17a Nr. 4, 17 Abs. 4 BetrVG einen Wahlvorstand<br />
bestellen (weiteres hierzu unten im Abschnitt C. I. 2 über das zweistufige <strong>Wahlverfahren</strong>).