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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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müssen, dass noch vor dem 16. April 2006 das Wahlergebnis hätte bekannt gegeben werden<br />

können.<br />

Besonderheit:<br />

Wahl außerhalb<br />

des regelmäßigen<br />

Zeitraums<br />

Ist ein Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Zeitraums für die Betriebsratswahlen<br />

(1. März bis 31. Mai eines bestimmten Wahljahres) gewählt worden, so ist der Betriebsrat<br />

in dem auf die Wahl folgenden nächsten Wahljahr der regelmäßigen Betriebsratswahlen<br />

(2006, 2010, 2014 usw.) neu zu wählen. Dies hat dann zur Folge, dass die Amtszeit weniger<br />

als vier Jahre beträgt. Wenn die Amtszeit des Betriebsrats am 1. März des regulären<br />

Wahljahrs aber noch nicht ein volles Jahr beträgt, so findet die nächste Betriebsratswahl<br />

erst in dem Jahr statt, in dem die übernächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden<br />

(§ 13 Abs. 3 BetrVG). Die Amtszeit kann in diesem Fall bis zu fünf Jahre dauern. Maßgebender<br />

Zeitpunkt für den Beginn der Amtszeit ist der Tag der Bekanntmachung des<br />

Wahlergebnisses.<br />

Beispiel:<br />

Das Ergebnis der Wahl des Betriebsrats wurde am 20. April 2005 bekannt<br />

gemacht. Seine Neuwahl findet erst in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010<br />

statt, weil er am 01. März 2006 noch nicht ein volles Jahr im Amt war.<br />

cc) Bestellung durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder durch Arbeitsgericht<br />

Bei Untätigkeit:<br />

G<strong>BR</strong> oder K<strong>BR</strong><br />

können Wahlvorstand<br />

bestellen<br />

Bestellung beim<br />

Arbeitsgericht<br />

Hat der Betriebsrat die Frist von vier Wochen zur Bestellung des Wahlvorstands versäumt<br />

und besteht drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats immer noch kein Wahlvorstand,<br />

so können auf Grundlage des § 17a Nr. 1 BetrVG i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1<br />

BetrVG auch der Gesamtbetriebsrat oder – falls ein solcher nicht besteht – der Konzernbetriebsrat<br />

den Wahlvorstand bestellen (VEM 01b, 01c und 01d).<br />

Ebenso können mindestens drei Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft<br />

die Bestellung beim Arbeitsgericht beantragen (§ 17a Nr. 1 BetrVG i.V.m. § 16 Abs.<br />

2 Satz 1 BetrVG), wenn drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch kein<br />

Wahlvorstand bestellt wurde. Die Antragsteller können dem Gericht Vorschläge für die<br />

Besetzung des Wahlvorstands machen. Dabei können dem Gericht bei Betrieben mit in der<br />

Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern auch nichtbetriebsangehörige Gewerkschaftsmitglieder<br />

als Wahlvorstandsmitglieder vorgeschlagen werden. In beiden Fällen kann<br />

der Betriebsrat noch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts bzw. bis zur<br />

Bestellung eines Wahlvorstands durch den Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat selbst den<br />

Wahlvorstand bestellen, sofern die Amtszeit des Betriebsrats noch nicht abgelaufen ist.<br />

Auch der Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat kann noch bis zum rechtskräftigen Abschluss<br />

eines zwischenzeitlich eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Bestellungsverfahrens den Wahlvorstand<br />

bestellen. Das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren hat sich dann erledigt und<br />

muss eingestellt werden.<br />

b) Betriebsratslose Betriebe<br />

Mentorenprinzip:<br />

G<strong>BR</strong> oder K<strong>BR</strong><br />

können Wahlvorstand<br />

bestellen<br />

16<br />

Nach § 17a BetrVG i.V.m. § 17 Abs. 1 BetrVG ist in Betrieben, in denen nach § 1 Abs. 1<br />

BetrVG ein Betriebsrat gewählt werden kann, aber bisher kein Betriebsrat besteht, der Gesamtbetriebsrat<br />

oder – falls ein solcher nicht besteht – der Konzernbetriebsrat berechtigt,<br />

einen Wahlvorstand zu bestellen. Ebenfalls kann in betriebsratslosen Betrieben im zweistufigen<br />

<strong>Wahlverfahren</strong>, d.h. wenn auch kein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat existiert oder dieser<br />

nicht tätig wird, nach dem Scheitern der ersten Wahlversammlung zur Bestellung des<br />

Wahlvorstands das Arbeitsgericht nach §§ 17a Nr. 4, 17 Abs. 4 BetrVG einen Wahlvorstand<br />

bestellen (weiteres hierzu unten im Abschnitt C. I. 2 über das zweistufige <strong>Wahlverfahren</strong>).

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