BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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• die zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) abgeordneten Beschäftigten bei Vorliegen<br />
einer Tarifvertragsidentität (§ 1 Abs. 1 AÜG),<br />
• die zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweigs zur Vermeidung von Kurzarbeit<br />
oder Entlassungen auf Grundlage einer tarifvertraglichen Regelung gemäß<br />
§ 1 Abs. 3 Ziffer 1 AÜG überlassenen Beschäftigten,<br />
• die vorübergehend im Konzern überlassenen Beschäftigten (§ 1 Abs. 3 Ziffer 2 AÜG),<br />
• die von Arbeitgebern mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit<br />
oder Entlassungen bis zur Dauer von 12 Monaten überlassen werden (§ 1a Abs. 1<br />
AÜG) sowie<br />
• die im Wege der nichtgewerblichen (echten) Arbeitnehmerüberlassung verliehenen<br />
Beschäftigten.<br />
Sowohl die gewerbsmäßig wie alle anderen überlassenen Beschäftigten bleiben auch Angehörige<br />
des entsendenden Betriebs trotz möglicher Wahlberechtigung im Entleiherbetrieb.<br />
Nur dann, wenn ein im Konzern überlassener Beschäftigter auf Dauer im Entleiherbetrieb<br />
eingesetzt werden soll, gehört er nur zu diesem Entleiherbetrieb.<br />
Es kommt bei der Ermittlung der notwendigen Entleihzeit von drei Monaten auf die geplante<br />
bzw. prognostizierte Einsatzdauer und nicht auf die bereits erfolgte Einsatzzeit an, so dass<br />
überlassene Arbeitnehmer schon am ersten Einsatztag wahlberechtigt sein können, wenn<br />
sie nur länger als drei Monate überlassen werden sollen. Maßgebend ist insoweit die Vereinbarung<br />
zwischen dem Ver- und dem Entleiher, wobei es auf den Einsatz im konkreten<br />
Betrieb und nicht lediglich im Unternehmen ankommt. Wenn ursprünglich eine kürzere Entleihzeit<br />
vereinbart wurde, ist trotzdem der Beschäftigte bei tatsächlicher Überschreitung des<br />
Drei-Monats-Zeitraums am Tag der Wahl wahlberechtigt. Kurzfristige Unterbrechungen der<br />
Entleihzeiträume sind unschädlich, wenn ein Sachzusammenhang zwischen den Tätigkeiten<br />
besteht. Je länger die Unterbrechungszeiten sind, umso stärker muss der Sachzusammenhang<br />
sein. Im Einzelfall sollte eine Rücksprache mit dem betreuenden Sekretär genommen<br />
werden.<br />
Geplante Einsatzdauer<br />
ist entscheidend<br />
c) Einschränkung des Arbeitnehmerbegriffes (§ 5 Abs. 2 BetrVG)<br />
Keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung<br />
in § 5 Abs. 2 BetrVG folgende Personen:<br />
Nicht wahlberechtigte<br />
Personen<br />
• in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen<br />
Vertretung der juristischen Person berufen ist (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder<br />
einer AG oder eines Vereins etc.);<br />
• die Gesellschafter einer OHG oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit,<br />
soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit<br />
oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;<br />
• Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend<br />
durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist (z.B. Mönche,<br />
Ordensschwestern, Diakonissen, nach heftig umstrittener Rechtsprechung des<br />
Bundesarbeitsgerichts auch Krankenschwestern beim DRK, beim Caritas-Verband, bei<br />
der AWO oder der Inneren Mission etc.);<br />
• Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die<br />
vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erzie-<br />
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