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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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• die zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) abgeordneten Beschäftigten bei Vorliegen<br />

einer Tarifvertragsidentität (§ 1 Abs. 1 AÜG),<br />

• die zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweigs zur Vermeidung von Kurzarbeit<br />

oder Entlassungen auf Grundlage einer tarifvertraglichen Regelung gemäß<br />

§ 1 Abs. 3 Ziffer 1 AÜG überlassenen Beschäftigten,<br />

• die vorübergehend im Konzern überlassenen Beschäftigten (§ 1 Abs. 3 Ziffer 2 AÜG),<br />

• die von Arbeitgebern mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit<br />

oder Entlassungen bis zur Dauer von 12 Monaten überlassen werden (§ 1a Abs. 1<br />

AÜG) sowie<br />

• die im Wege der nichtgewerblichen (echten) Arbeitnehmerüberlassung verliehenen<br />

Beschäftigten.<br />

Sowohl die gewerbsmäßig wie alle anderen überlassenen Beschäftigten bleiben auch Angehörige<br />

des entsendenden Betriebs trotz möglicher Wahlberechtigung im Entleiherbetrieb.<br />

Nur dann, wenn ein im Konzern überlassener Beschäftigter auf Dauer im Entleiherbetrieb<br />

eingesetzt werden soll, gehört er nur zu diesem Entleiherbetrieb.<br />

Es kommt bei der Ermittlung der notwendigen Entleihzeit von drei Monaten auf die geplante<br />

bzw. prognostizierte Einsatzdauer und nicht auf die bereits erfolgte Einsatzzeit an, so dass<br />

überlassene Arbeitnehmer schon am ersten Einsatztag wahlberechtigt sein können, wenn<br />

sie nur länger als drei Monate überlassen werden sollen. Maßgebend ist insoweit die Vereinbarung<br />

zwischen dem Ver- und dem Entleiher, wobei es auf den Einsatz im konkreten<br />

Betrieb und nicht lediglich im Unternehmen ankommt. Wenn ursprünglich eine kürzere Entleihzeit<br />

vereinbart wurde, ist trotzdem der Beschäftigte bei tatsächlicher Überschreitung des<br />

Drei-Monats-Zeitraums am Tag der Wahl wahlberechtigt. Kurzfristige Unterbrechungen der<br />

Entleihzeiträume sind unschädlich, wenn ein Sachzusammenhang zwischen den Tätigkeiten<br />

besteht. Je länger die Unterbrechungszeiten sind, umso stärker muss der Sachzusammenhang<br />

sein. Im Einzelfall sollte eine Rücksprache mit dem betreuenden Sekretär genommen<br />

werden.<br />

Geplante Einsatzdauer<br />

ist entscheidend<br />

c) Einschränkung des Arbeitnehmerbegriffes (§ 5 Abs. 2 BetrVG)<br />

Keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung<br />

in § 5 Abs. 2 BetrVG folgende Personen:<br />

Nicht wahlberechtigte<br />

Personen<br />

• in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen<br />

Vertretung der juristischen Person berufen ist (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder<br />

einer AG oder eines Vereins etc.);<br />

• die Gesellschafter einer OHG oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit,<br />

soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit<br />

oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;<br />

• Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend<br />

durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist (z.B. Mönche,<br />

Ordensschwestern, Diakonissen, nach heftig umstrittener Rechtsprechung des<br />

Bundesarbeitsgerichts auch Krankenschwestern beim DRK, beim Caritas-Verband, bei<br />

der AWO oder der Inneren Mission etc.);<br />

• Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die<br />

vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erzie-<br />

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