BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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Der Betriebsrat wird in einem solchem Fall selbstverständlich regelmäßig widersprechen.<br />
Deshalb: Keine Angst vor Aktivitäten zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratwahl!<br />
Denn diese Aktivitäten sind kündigungsschutzrechtlich umfassend geschützt. Und im<br />
Zweifel hilft immer die Gewerkschaft, vor allem durch ihren Rechtsschutz.<br />
II. Besonderer Schutz von Auszubildenden<br />
Übernahmeanspruch<br />
für Auszubildende<br />
Auszubildende, die in den Betriebsrat gewählt sind haben zusätzlich zu dem beschriebenen<br />
– auf den Ausbildungszeitraum beschränkten – Kündigungsschutz nach Beendigung ihrer<br />
Ausbildung gemäß § 78 a BetrVG einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Übernahme<br />
in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber kann sich nur durch Entscheidung<br />
des Arbeitsgerichts von diesem Übernahmeanspruch befreien lassen. Der Übernahmeanspruch<br />
besteht auch noch innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit<br />
des Betriebsrats. Aber Achtung: Der Auszubildende muss innerhalb der letzten drei Monate<br />
vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (Bestehen der Abschlussprüfung) seine<br />
Übernahme schriftlich vom Arbeitergeber verlangen, sonst entfällt der Anspruch.<br />
III. Gesetzlicher Schutz und Kosten der Betriebsratswahl<br />
Zusätzlich zum Kündigungsschutz ist in § 20 BetrVG der weitere gesetzliche Schutz der<br />
Betriebsratswahl und die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber geregelt.<br />
Verbot der<br />
Wahlbehinderung<br />
Die Betriebsratswahl darf zum einen nicht behindert werden und zum anderen darf kein<br />
Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden<br />
(§ 20 Abs. 1 BetrVG). Zum anderen darf die Wahl nicht durch die Zufügung oder Androhung<br />
von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden<br />
(§ 20 Abs. 2 BetrVG). Die Behinderung und Beeinflussung ist ausdrücklich verboten und<br />
strafbar und dies nicht nur unmittelbar im Zusammenhang mit dem Wahltag. Das Verbot gilt<br />
für den gesamten Zeitraum, während dessen versucht wird, einen neuen oder überhaupt<br />
erstmals einen Betriebsrat zu wählen. Zu den geschützten Handlungen gehören auch das<br />
Sammeln von Unterschriften für Wahlvorschläge, die Einsetzung eines Wahlvorstands oder<br />
die Abstimmung über gemeinsame Wahl. Ein Verstoß gegen dieses Behinderungsverbot<br />
liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer anweist, nicht als Wahlvorstandsmitglied<br />
zur Verfügung zu stehen, keinen Wahlvorschläge zu unterzeichnen, nicht<br />
als Wahlbewerber anzutreten oder seine Stimme nicht abzugeben. Auch wenn der Arbeitgeber<br />
eine Gruppe von Wahlbewerbern durch tatsächliche und finanzielle Mittel unterstützt,<br />
liegt darin eine Behinderung der Betriebsratswahl. Auch wenn der Arbeitgeber ein höheres<br />
Weihnachtsgeld oder die Gewährung anderer Vergünstigungen für den Fall der Nichtdurchführung<br />
einer Betriebsratswahl verspricht, liegt eine unzulässige Wahlbehinderung vor. Im<br />
Übrigen liegt auch dann Behinderung der Wahl vor, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang<br />
mit der Wahl bestimmte Handlungen unterlässt, zu denen er aber nach den gesetzlichen<br />
Wahlbestimmungen verpflichtet ist. Stellt er beispielsweise keinen Wahlräume zur Verfügung<br />
oder verweigert er erforderliche Vorschüsse für Sachmittel (Stimmzettel, Wahlumschläge,<br />
Wahlurne etc.) liegt auch darin ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz.<br />
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Wenn der Arbeitgeber die Wahl behindert oder beeinflusst, muss schnell reagiert werden.<br />
Ggf. kommt die Einleitung eines Beschlussverfahrens bzw. im Eilfall auch die Beantragung<br />
einer einstweiligen Verfügung durch den Wahlvorstand vor dem zuständigen Arbeitsgericht<br />
in Betracht. Daher sollte schleunigst die im Betrieb vertretene Gewerkschaft eingeschaltet