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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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Der Betriebsrat wird in einem solchem Fall selbstverständlich regelmäßig widersprechen.<br />

Deshalb: Keine Angst vor Aktivitäten zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratwahl!<br />

Denn diese Aktivitäten sind kündigungsschutzrechtlich umfassend geschützt. Und im<br />

Zweifel hilft immer die Gewerkschaft, vor allem durch ihren Rechtsschutz.<br />

II. Besonderer Schutz von Auszubildenden<br />

Übernahmeanspruch<br />

für Auszubildende<br />

Auszubildende, die in den Betriebsrat gewählt sind haben zusätzlich zu dem beschriebenen<br />

– auf den Ausbildungszeitraum beschränkten – Kündigungsschutz nach Beendigung ihrer<br />

Ausbildung gemäß § 78 a BetrVG einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Übernahme<br />

in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber kann sich nur durch Entscheidung<br />

des Arbeitsgerichts von diesem Übernahmeanspruch befreien lassen. Der Übernahmeanspruch<br />

besteht auch noch innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit<br />

des Betriebsrats. Aber Achtung: Der Auszubildende muss innerhalb der letzten drei Monate<br />

vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (Bestehen der Abschlussprüfung) seine<br />

Übernahme schriftlich vom Arbeitergeber verlangen, sonst entfällt der Anspruch.<br />

III. Gesetzlicher Schutz und Kosten der Betriebsratswahl<br />

Zusätzlich zum Kündigungsschutz ist in § 20 BetrVG der weitere gesetzliche Schutz der<br />

Betriebsratswahl und die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber geregelt.<br />

Verbot der<br />

Wahlbehinderung<br />

Die Betriebsratswahl darf zum einen nicht behindert werden und zum anderen darf kein<br />

Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden<br />

(§ 20 Abs. 1 BetrVG). Zum anderen darf die Wahl nicht durch die Zufügung oder Androhung<br />

von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden<br />

(§ 20 Abs. 2 BetrVG). Die Behinderung und Beeinflussung ist ausdrücklich verboten und<br />

strafbar und dies nicht nur unmittelbar im Zusammenhang mit dem Wahltag. Das Verbot gilt<br />

für den gesamten Zeitraum, während dessen versucht wird, einen neuen oder überhaupt<br />

erstmals einen Betriebsrat zu wählen. Zu den geschützten Handlungen gehören auch das<br />

Sammeln von Unterschriften für Wahlvorschläge, die Einsetzung eines Wahlvorstands oder<br />

die Abstimmung über gemeinsame Wahl. Ein Verstoß gegen dieses Behinderungsverbot<br />

liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer anweist, nicht als Wahlvorstandsmitglied<br />

zur Verfügung zu stehen, keinen Wahlvorschläge zu unterzeichnen, nicht<br />

als Wahlbewerber anzutreten oder seine Stimme nicht abzugeben. Auch wenn der Arbeitgeber<br />

eine Gruppe von Wahlbewerbern durch tatsächliche und finanzielle Mittel unterstützt,<br />

liegt darin eine Behinderung der Betriebsratswahl. Auch wenn der Arbeitgeber ein höheres<br />

Weihnachtsgeld oder die Gewährung anderer Vergünstigungen für den Fall der Nichtdurchführung<br />

einer Betriebsratswahl verspricht, liegt eine unzulässige Wahlbehinderung vor. Im<br />

Übrigen liegt auch dann Behinderung der Wahl vor, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang<br />

mit der Wahl bestimmte Handlungen unterlässt, zu denen er aber nach den gesetzlichen<br />

Wahlbestimmungen verpflichtet ist. Stellt er beispielsweise keinen Wahlräume zur Verfügung<br />

oder verweigert er erforderliche Vorschüsse für Sachmittel (Stimmzettel, Wahlumschläge,<br />

Wahlurne etc.) liegt auch darin ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz.<br />

78<br />

Wenn der Arbeitgeber die Wahl behindert oder beeinflusst, muss schnell reagiert werden.<br />

Ggf. kommt die Einleitung eines Beschlussverfahrens bzw. im Eilfall auch die Beantragung<br />

einer einstweiligen Verfügung durch den Wahlvorstand vor dem zuständigen Arbeitsgericht<br />

in Betracht. Daher sollte schleunigst die im Betrieb vertretene Gewerkschaft eingeschaltet

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