BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ
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2. Aufstellen der Wählerliste<br />
Wählerliste maßgeblich<br />
für Wahlberechtigung<br />
Der Wahlvorstand hat noch in der ersten Wahlversammlung eine Liste der wahlberechtigten<br />
Arbeitnehmer zu erstellen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 WO). In die Liste sind nur Arbeitnehmer im<br />
Sinne des BetrVG aufzunehmen, zu denen nicht die leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3<br />
BetrVG zählen. Die wichtigen Begriffe „Arbeitnehmer“ und „leitender Angestellter“ werden<br />
nachfolgend im Zusammenhang mit dem Begriff des „aktiven Wahlrechts“ unter C. I. 3.<br />
erläutert. Der Wählerliste kommt eine erhebliche Bedeutung zu, da nur derjenige Beschäftigte<br />
von seinem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen kann, der in diese Liste eingetragen<br />
wurde. Auch ist der Beschäftigte nur wählbar (passives Wahlrecht), wenn er in die Wählerliste<br />
eingetragen wurde. Allerdings verschafft die Eintragung in die Liste einem Beschäftigten<br />
kein aktives oder passives Wahlrecht, wenn ihm dieses nach den Vorschriften des BetrVG<br />
nicht zusteht.<br />
In die Wählerliste sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer getrennt nach Frauen und Männern<br />
einzutragen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum<br />
und innerhalb der Geschlechter in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die von<br />
anderen Arbeitgebern gewerblich überlassenen „unechten“ Leiharbeitnehmer (§ 14 Abs. 2<br />
Satz 1 AÜG), denen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Satz 2 BetrVG ggf. nur das<br />
aktive und nicht das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) zusteht, müssen zur erleichterten Aufstellung<br />
von Wahlvorschlägen in der Wählerliste gesondert gekennzeichnet werden (§ 2<br />
Abs. 1 Satz 3 WO). Es empfiehlt sich, alle anderen nicht betriebszugehörigen Beschäftigten,<br />
denen nach § 7 Satz 2 BetrVG das aktive, nicht jedoch das passive Wahlrecht zusteht, entsprechend<br />
zu kennzeichnen. Das Original der Wählerliste bleibt bei den Unterlagen des<br />
Wahlvorstands.<br />
Einladende übergeben<br />
Unterlagen an den<br />
Wahlvorstand<br />
Unterbrechung und<br />
Fortsetzung der ersten<br />
Wahlversammlung<br />
Den drei einladenden wahlberechtigten Arbeitnehmern oder der einladenden im Betrieb vertretenen<br />
Gewerkschaft stehen bereits nach Aushang der Einladung zur ersten Wahlversammlung<br />
ein Anspruch darauf zu, dass der Arbeitgeber alle für die Erstellung der Wählerliste<br />
erforderlichen Unterlagen in einem versiegelten Umschlag unverzüglich nach dem Aushang<br />
der Einladung diesen überreicht (§ 28 Abs. 2 WO). Der Umschlag darf von den Einladenden<br />
nicht geöffnet werden, sondern muss nach der Wahl des Wahlvorstands dem Wahlvorstand<br />
übergeben werden (§ 30 Abs. 1 Satz 3 WO).<br />
Sollte der Briefumschlag leer sein oder aber die vom Arbeitgeber erteilten Auskünfte für die<br />
Erstellung einer Wählerliste nicht ausreichen, so kommt die Unterbrechung und Fortsetzung<br />
der ersten Wahlversammlung zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht, sobald der<br />
Arbeitgeber die notwendigen Informationen für die Aufstellung einer Wählerliste erteilt hat.<br />
Der Wahlvorstand muss diesbezüglich einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen, wenn er<br />
die erste Wahlversammlung unterbrechen will.<br />
48<br />
Neue Einladung bei<br />
Fortsetzung<br />
Zur Fortsetzung der ersten Wahlversammlung muss der Wahlvorstand die Beschäftigten<br />
rechtzeitig nach Erteilung der notwendigen Auskünfte durch den Arbeitgeber in entsprechender<br />
Anwendung des § 28 WO erneut förmlich einladen. Es ist der Beschluss über die Unterbrechung,<br />
der Zeitpunkt der Fortsetzung der Wahlversammlung, der erneute Hinweis auf die<br />
notwendige Anzahl von Stützunterschriften bzw. Stützerklärungen sowie der Hinweis auf die<br />
Möglichkeit der Einreichung von Wahlvorschlägen – in mündlicher Form in der Wahlversammlung<br />
selbst – bis zum Ende der (fortzusetzenden) Wahlversammlung durch Aushang im Betrieb<br />
bekannt zu machen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 lit. b), c) und d). Der Aushang muss an<br />
der Stelle bzw. an den Stellen im Betrieb bzw. in weiteren Betriebsstätten bekannt gemacht<br />
werden, an denen auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde. Die Frist von sieben