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BR-Wahlen Leitfaden - vereinfachtes Wahlverfahren - SoliServ

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2. Aufstellen der Wählerliste<br />

Wählerliste maßgeblich<br />

für Wahlberechtigung<br />

Der Wahlvorstand hat noch in der ersten Wahlversammlung eine Liste der wahlberechtigten<br />

Arbeitnehmer zu erstellen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 WO). In die Liste sind nur Arbeitnehmer im<br />

Sinne des BetrVG aufzunehmen, zu denen nicht die leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3<br />

BetrVG zählen. Die wichtigen Begriffe „Arbeitnehmer“ und „leitender Angestellter“ werden<br />

nachfolgend im Zusammenhang mit dem Begriff des „aktiven Wahlrechts“ unter C. I. 3.<br />

erläutert. Der Wählerliste kommt eine erhebliche Bedeutung zu, da nur derjenige Beschäftigte<br />

von seinem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen kann, der in diese Liste eingetragen<br />

wurde. Auch ist der Beschäftigte nur wählbar (passives Wahlrecht), wenn er in die Wählerliste<br />

eingetragen wurde. Allerdings verschafft die Eintragung in die Liste einem Beschäftigten<br />

kein aktives oder passives Wahlrecht, wenn ihm dieses nach den Vorschriften des BetrVG<br />

nicht zusteht.<br />

In die Wählerliste sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer getrennt nach Frauen und Männern<br />

einzutragen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum<br />

und innerhalb der Geschlechter in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die von<br />

anderen Arbeitgebern gewerblich überlassenen „unechten“ Leiharbeitnehmer (§ 14 Abs. 2<br />

Satz 1 AÜG), denen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Satz 2 BetrVG ggf. nur das<br />

aktive und nicht das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) zusteht, müssen zur erleichterten Aufstellung<br />

von Wahlvorschlägen in der Wählerliste gesondert gekennzeichnet werden (§ 2<br />

Abs. 1 Satz 3 WO). Es empfiehlt sich, alle anderen nicht betriebszugehörigen Beschäftigten,<br />

denen nach § 7 Satz 2 BetrVG das aktive, nicht jedoch das passive Wahlrecht zusteht, entsprechend<br />

zu kennzeichnen. Das Original der Wählerliste bleibt bei den Unterlagen des<br />

Wahlvorstands.<br />

Einladende übergeben<br />

Unterlagen an den<br />

Wahlvorstand<br />

Unterbrechung und<br />

Fortsetzung der ersten<br />

Wahlversammlung<br />

Den drei einladenden wahlberechtigten Arbeitnehmern oder der einladenden im Betrieb vertretenen<br />

Gewerkschaft stehen bereits nach Aushang der Einladung zur ersten Wahlversammlung<br />

ein Anspruch darauf zu, dass der Arbeitgeber alle für die Erstellung der Wählerliste<br />

erforderlichen Unterlagen in einem versiegelten Umschlag unverzüglich nach dem Aushang<br />

der Einladung diesen überreicht (§ 28 Abs. 2 WO). Der Umschlag darf von den Einladenden<br />

nicht geöffnet werden, sondern muss nach der Wahl des Wahlvorstands dem Wahlvorstand<br />

übergeben werden (§ 30 Abs. 1 Satz 3 WO).<br />

Sollte der Briefumschlag leer sein oder aber die vom Arbeitgeber erteilten Auskünfte für die<br />

Erstellung einer Wählerliste nicht ausreichen, so kommt die Unterbrechung und Fortsetzung<br />

der ersten Wahlversammlung zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht, sobald der<br />

Arbeitgeber die notwendigen Informationen für die Aufstellung einer Wählerliste erteilt hat.<br />

Der Wahlvorstand muss diesbezüglich einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen, wenn er<br />

die erste Wahlversammlung unterbrechen will.<br />

48<br />

Neue Einladung bei<br />

Fortsetzung<br />

Zur Fortsetzung der ersten Wahlversammlung muss der Wahlvorstand die Beschäftigten<br />

rechtzeitig nach Erteilung der notwendigen Auskünfte durch den Arbeitgeber in entsprechender<br />

Anwendung des § 28 WO erneut förmlich einladen. Es ist der Beschluss über die Unterbrechung,<br />

der Zeitpunkt der Fortsetzung der Wahlversammlung, der erneute Hinweis auf die<br />

notwendige Anzahl von Stützunterschriften bzw. Stützerklärungen sowie der Hinweis auf die<br />

Möglichkeit der Einreichung von Wahlvorschlägen – in mündlicher Form in der Wahlversammlung<br />

selbst – bis zum Ende der (fortzusetzenden) Wahlversammlung durch Aushang im Betrieb<br />

bekannt zu machen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 lit. b), c) und d). Der Aushang muss an<br />

der Stelle bzw. an den Stellen im Betrieb bzw. in weiteren Betriebsstätten bekannt gemacht<br />

werden, an denen auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde. Die Frist von sieben

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